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EPA-Rechtsprechung: Dispositionsmaxime und öffentliches Interesse

Eine zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmliche Auslegung eines Patentanspruchs ist für die BK nicht verbindlich. Die Dispositionsmaxime ist nämlich nicht so zu verstehen, dass sich die Verfahrensbeteiligten eine Auslegung aussuchen können, die sie selbst zufriedenstellt, jedoch erga omnes von Bedeutung sein könnte. Mit solchen Auslegungen könnte nämlich der Gegenstand des Patents entgegen Art 123 Abs 2 EPÜ mittelbar über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung hinaus geändert oder der Schutzumfang entgegen Art 123 Abs 3 EPÜ erweitert werden. Es ist ferner ein Grundsatz der Rsp der BK, dass ein Anspruch so auszulegen ist, dass er einen Sinn hat (EPA-BK 29.9.2017, T 1513/12).