SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Hohe Anforderungen an die Prioritätsnachfolge

Die Beweislast für die rechtsgültige Prioritätsnachfolge liegt beim Anmelder/Patentinhaber. Der Nachweis unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die BK, wobei als Beweismaß „beyond reasonable doubt“ (und nicht „balance of probabilities“) anzuwenden ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beweismittel im Wesentlichen im Verfügungsbereich des Anmelders/Patentinhabers befinden. Da im EPÜ keine Formalvoraussetzungen für die Prioritätsnachfolge festgelegt sind, ist zur Klärung der Frage, ob diese Formalvoraussetzungen erfüllt wurden, grundsätzlich auf das anzuwendende nationale Recht abzustellen. Dies entbindet den Anmelder/Patentinhaber jedoch nicht vom Nachweis, dass das Prioritätsrecht vor der Einreichung der die Priorität beanspruchenden europäischen Nachanmeldung übertragen wurde (selbst wenn das anzuwendende nationale Recht retroaktive Übertragungen erlauben würde), um die Erfordernisse von Art 87 Abs 1 EPÜ zu erfüllen. Allein der Nachweis, dass die prioritätsbegründende Erstanmeldung vor der Einreichung der europäischen Nachanmeldung dem Anmelder/Patentinhaber übertragen worden ist, genügt dafür nicht, selbst wenn das anzuwendende nationale Recht gar keine von der Inhaberschaft der Erstanmeldung getrennte Übertragung des Prioritätsrechts vorsieht (EPA-BK 9.2.2017, T 1201/14).