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Neue Bestimmungen im Markenschutzgesetz

Bis Anfang 2019 haben die Mitgliedstaaten Zeit, ihr nationales Recht an die EU-Markenrichtlinie 2015 (MarkenRL) anzupassen. Österreich hat vor dem Sommer eine Novelle zum Markenschutzgesetz (MSchG) verabschiedet. Ziel der Novelle war es, das Eintragungsverfahren zu beschleunigen und die nationale Marke durch eine Senkung der Amtsgebühren wieder attraktiver zu gestalten. Gleichzeitig wurden bereits einige der Vorgaben der MarkenRL umgesetzt. Manche der neuen Bestimmungen sind für den Nutzer unmittelbar von Vorteil. Die Anwendung anderer Regelungen in der Praxis bedarf hingegen einer gewissen Vorlaufzeit. Die wichtigsten neuen Bestimmungen stellen wir nachfolgend kurz dar: Neue Berechnung der zehnjährigen Schutzdauer Art 48 der RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer einer Marke an das Anmeldedatum zu knüpfen. Für Österreich, dessen Erneuerungsregime bisher auf das Registrierungsdatum abstellte, bedeutet dies eine ganz wesentliche Änderung. Österreich hat sich dafür entschieden, diese Änderung auch für bereits eingetragene Marken in Kraft treten zu lassen, gleichzeitig aber festgelegt, dass laufende Schutzdauerperioden nicht gekürzt werden sollen. Somit bleibt das nächste Erneuerungsdatum unverändert. Ab der darauf folgenden Erneuerung kommt allerdings das geänderte System zum Tragen, was in der Praxis eine Verkürzung der nächsten Schutzdauerperiode bedeutet. Allerdings wurde gleichzeitig vorgesehen, die Erneuerungsgebühren entsprechend der Verkürzung zu reduzieren. In Anbetracht der in Österreich vorgesehenen Möglichkeit, die Erneuerungsgebühren bis zu ein Jahr vor Fälligkeit zu bezahlen (was dem Nutzer den Vorteil bietet, sich nur einmal jährlich im Hinblick auf alle im Folgejahr fälligen Erneuerungen entscheiden zu müssen), tritt diese Änderung erst am 1. September 2018 in Kraft. Wenn Sie Ihre Marken bei uns in Verwaltung haben, werden wir Sie selbstverständlich über alle Fristen am laufenden halten. Ende der verpflichtenden Ähnlichkeitsrecherche Die bisher im Zuge des Eintragungsverfahrens jeder nationalen Markenanmeldung automatisch erstellte Ähnlichkeitsrecherche wurde abgeschafft. Dies brachte eine Gebührensenkung sowie eine Beschleunigung des Eintragungsverfahrens mit sich. Die Recherche kann weiterhin gegen Zahlung einer Gebühr beantragt werden. Da mittlerweile zahlreiche ausgezeichnete private Datenbanken für Recherchen existieren, hat sich die verpflichtende amtliche Recherche überholt und der Gesetzgeber hat hieraus Konsequenzen gezogen. Gewährleistungsmarke Ebenfalls mit dieser Novelle hat der Gesetzgeber bereits die EU-rechtlichen Vorgaben zur Gewährleistungsmarke umgesetzt. Das österreichische MSchG sah bisher bereits die Möglichkeit der Anmeldung und Eintragung von Verbandsmarken vor. Die neuen Bestimmungen zur Gewährleistungsmarke orientieren sich nun an deren rechtlichem Regime. Abweichend von den Verbandsmarken, die auch aus Angaben zur geographischen Herkunft bestehen können, ist die Gewährleistung derselben im Rahmen der Gewährleistungsmarke allerdings ausdrücklich ausgenommen. Der Grund hierfür ist die in naher Zukunft erwartete EU-Verordnung zu geographischen Herkunftsangaben, die sich nicht mehr nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, sondern darüber hinaus auf sämtliche Warengattungen beziehen wird. Nach Gewährleistungsmarken hat die Wirtschaft schon lange verlangt; Institutionen, die Güte- bzw. Garantiezeichen vergeben, behalfen sich hier bisher mit der Verbandsmarke oder mit Individualmarken mit zweckgebundenen Lizenzen. Hier stellt sich aber grundsätzlich das Problem der Benutzung (EuGH, 8.6.21017, C-689/15, Gözze Frottierweberei). Abschaffung der nachträglichen Erweiterung Die Möglichkeit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von Markenanmeldungen und -registrierungen nachträglich zu erweitern, wurde ebenfalls ersatzlos gestrichen. Dieses in der Markenwelt einzigartige, für den Nutzer durchaus vorteilhafte System wäre nach Inkrafttreten des neuen Erneuerungsregimes außerordentlich schwierig zu administrieren, da für jede Erweiterung ein eigenes Anmeldedatum vergeben wurde und somit für eine Marke mehrere Erneuerungsdaten zu berechnen wären. Auch würden sich Probleme aus der Verpflichtung des Art 16 (4) MarkenRL, wonach der Zeitpunkt des Beginns der fünfjährigen Benutzungsschonfrist ins Register aufzunehmen ist, ergeben, zumal dieser im Fall von Erweiterungsanmeldungen nicht auf einen einheitlichen Stichtag fiel. Teilung von Marken Eine besonders vorteilhafte Neuerung stellt die Möglichkeit der Teilung von Anmeldungen und Registrierungen dar. Positiv zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Teilung zwischen Eintragung der Marke und Ablauf der Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht möglich ist. Dies schützt den Widersprechenden vor einer Abtrennung jener Waren, gegen die sich sein Widerspruch richtet. Andererseits bekommen auch Markeninhaber einen Bonus, da sie zukünftig jenen Markenteil, der nicht von einem Widerspruch oder Löschungsantrag betroffen ist, abteilen können. Die Umsetzung weiterer wesentlicher Bestimmungen der MarkenRL ist für Sommer 2018 zu erwarten.