SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Magic Mountain unterscheidungskräftig für die Veranstaltung von Outdoor-Events

Im Markenstreit um die Benutzung von MAGIC MOUNTAIN für touristische Dienstleistungen, insbesondere die Vermittlung und Veranstaltung von Outdoor-Events und Aktivurlauben, hat nun der OGH zumindest im Sicherungsverfahren ein Schlusswort gesprochen. Die Beklagte hatte gegen den Beschluss des OLG Wien, der die gegen sie erlassene EV des HG Wien bestätigte, außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH eingebracht; der OGH wies diesen mit Beschluss vom 20. 4. 2016 (4Ob51/16b) mangels erheblicher Rechtsfragen zurück. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen sei für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Die Abgrenzung zwischen beschreibendem Charakter und bloßer Andeutung bestimmter Eigenschaften der Wortkombination MAGIC MOUNTAINS – die für den Grad der Kennzeichnungskraft und damit die Stärke des älteren Zeichens im Kampf gegen Nachahmer relevant ist – sei jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Die rekursgerichtliche Beurteilung der Wortfolge MAGIC MOUNTAINS, wonach diese für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 nicht beschreibend und daher unterscheidungskräftig sei, sei vertretbar. MAGIC MOUNTAINS wäre als Wortfolge, deren Deutung einen gewissen Interpretationsaufwand verlange und die eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweise sowie leicht merkfähig sei, durchaus geeignet, auf die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, also die Herkunftsfunktion einer Marke zu erfüllen. Der Beklagten ist somit weiterhin nicht gestattet, ein – wenn auch bildlich anders gestaltetes – Zeichen mit der Wortfolge MAGIC MOUNTAIN für touristische Dienstleistungen zu verwenden.