SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Teilhaberschaft an Patenten

Das österreichische Patentgesetz anerkennt grundsätzlich die Inhaberschaft an einem Patent (oder eines anderen geistigen Eigentums) durch mehrere natürliche und/oder juristische Personen als Teilhaber, verweist aber hinsichtlich der Rechte des einzelnen Teilhabers gegenüber den übrigen Teilhabern auf das bürgerliche Recht.

Das bürgerliche Recht sieht vor, dass jeder Teilhaber das Patent nur insoweit verwerten darf, als er die Benutzung des Patents durch den/die anderen Teilhaber nicht stört. Die Möglichkeit einer solchen Verwertung durch einen Teilhaber ist daher durch die Benutzungsrechte der anderen beschränkt.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH wurde festgesetzt, dass bei der Miteigentümerschaft an einer Liegenschaft der Miteigentümer bei Widerspruch eines anderen Miteigentümers eine Vergütung für seine übermäßige Verwendung an den widersprechenden Miteigentümer zu zahlen hat.

Um einem Rechtsstreit betreffend das Ausmaß der Benutzung des Patents durch Herstellung und/oder Verkauf vorzubeugen, sollten alle Teilhaber die Benutzung des Patents durch jeden von ihnen (passender Weise im Voraus) regeln. Falls keine Einigung auf eine bestimmte Regelung erzielt wird, sieht das bürgerliche Recht vor, dass ein Gericht zur Regelung der Verwertungsrechte der Teilhaber an dem Patent angerufen wird.

DI Helmut Sonn