SONN Patentanwälte – IP Attorneys

"Zurücknahme der Zustimmung zur Nutzung"

(4Ob223/13t) Ein Erfinder (Kläger) schloss mit einem Unternehmen (den Beklagten) einen Vertrag zur Vermarktung des von ihm erfundenen Produkts unter seiner Marke. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt keine Regelungen zur Kündigung. Das Unternehmen leistete einen erheblichen Entwicklungsaufwand für Versuchsreihen und Prototypen zur Herbeiführung der Produktionsreife des markierten Produkts. Jedoch ließ der Kläger den Beklagten nach einiger Zeit ein Kündigungsschreiben zukommen und klagte schließlich wegen Verletzung seines Markenrechts auf Unterlassung, nachdem die Beklagten die Marke des Klägers weiterhin zur Bewerbung und zum Vertrieb ihrer Produkte verwendeten. Es stellte sich die Frage, ob eine solche Kündigung, welche die Zustimmung zur Nutzung der Marke zurücknimmt, möglich und gültig oder aber - wie die Beklagten argumentierten - angesichts der Höhe der getätigten Investitionen unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich sei. Nach allgemeinem österreichischen Zivilrecht können auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. (Eine ordnungsgemäße Kündigung setzt eine adäquate Fristsetzung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus, während eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes eine unmittelbare Auflösung erlaubt.) Dies trifft auch für alle Lizenzverträge betreffend geistiges Eigentum einschließlich Markenlizenzverträge zu. Wäre dem Markeninhaber eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund erlaubt, stünde dies - so das Gericht - in Widerspruch zu seinem Ausschließungsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Art 5 bis 7 der EU-MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf. (Eine Kündigung aus wichtigem Grund erfordert ausgesprochen schwerwiegende Gründe, weshalb sie schwer durchsetzbar ist und selten angewendet wird.) In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auf den Fall Martin Y Paz (C-661/11) des EuGH. Dort stellte der EuGH in Zusammenhang mit Art 5 EU-MarkenRL klar, dass dieser dem Markeninhaber eine umfassende Nutzung seiner Markenrechte gestattet, wobei er zu diesem Zweck auch eine einem Dritten zuvor gegebene Zustimmung zurücknehmen kann. Aus der Begründung (RZ 61) kann abgeleitet werden, dass ein nationales Gericht gegen den Inhaber zwar ggf eine Sanktion verhängen oder ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilen kann, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der Inhaber die Zustimmung unproportional oder aus anderen Gründen unrechtmäßig gekündigt hat, jedoch die Kündigung an sich zu respektieren hat. Demgemäß war der Umstand einer erheblichen Investition seitens der Beklagten nach Ansicht des Gerichts kein Argument gegen die Gültigkeit der Kündigung. Eine unlimitierte Zustimmung zur Nutzung einer Marke kann regulär gekündigt werden. DI Helmut Sonn