SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kein Eingriff durch Ausstellen im Ausland

Der Oberste Gerichtshof (OGH 4Ob140/13m) war mit der Frage befasst, ob ein Feilhalten auf einer internationalen Messe im Ausland (Deutschland, Türkei) einen Eingriff in ein österreichisches Patent darstellt.

In seiner Begründung argumentiert der OGH, dass nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsgrundsatz ein in einem bestimmten Staat begründendes Schutzrecht nur in diesem Staat verletzt werden kann. Dies schließe allerdings nicht aus, dass ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann.

Im Markenrecht gilt etwa eine Werbung im Internet, welche sich (auch) an Kunden im Inland richtet, regelmäßig als Eingriff. Diese Erkenntnis kann allerdings nicht unbesehen auf andere Fälle übertragen werden, da die Abrufbarkeit im Inland charakteristisch für das Internet ist. Darüber hinaus kann die Abrufbarkeit alleine keinen Markeneingriff begründen. Vielmehr erfordert das Ausrichten auf das Inland einen zusätzlichen Inlandsbezug, um einen Eingriff darzustellen.

Dem Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt eine der Abrufbarkeit aus dem Inland vergleichbare objektive Grundlage für einen Eingriff. Es ist daher bereits an sich fraglich, ob das Ausrichten auf den inländischen Markt, z.B. durch direktes Anbieten einer Lieferung in das Inland, den Tatbestand des Feilhaltens nach § 22 Abs 1 PatG erfüllt, nur Erstbegehungsgefahr für spätere Rechtseingriffe, etwa durch Inverkehrbringen im Inland, begründet oder überhaupt aus Sicht des österreichischen Patentrechts unerheblich ist.

Obwohl diese Frage von erheblicher Bedeutung ist, war sie im vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Die Vorinstanzen hatten es gerade nicht als bescheinigt angenommen, dass die Beklagten auf den Messen irgendein auf Österreich ausgerichtetes Verhalten gesetzt haben. Alleine die Möglichkeit, dass sich auch Abnehmer aus Staaten, in denen ein Patentschutz besteht, über die vermeintlich verletzenden Gegenstände informieren, begründet einen weit geringeren (potentiellen) Inlandsbezug als die Abrufbarkeit eines Angebotes im Internet. Dieser Umstand kann daher für sich alleine jedenfalls nicht als Eingriff in das österreichische Patent angesehen werden.

Fazit: Wenn der Patentinhaber ein Anbieten verletzender Waren wegen der potentiellen Auswirkungen auf österreichische Kunden auch auf Messen im Ausland verhindern wollte, hätte er auch in diesen Ländern auf nationalem oder Europäischem Weg einen Patentschutz anstreben sollen.

DI Helmut Sonn