SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Strenger Beweismaßstab für Internet-Veröffentlichungen

Kürzlich hatte sich die Rechtsmittelabteilung des Patentamts mit der Frage zu befassen, ob bestimmte Informationen im Internet vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich zugänglich waren. Die Rechtsmittelabteilung hielt fest, dass auch Offenbarungen im Internet zum Stand der Technik gehören. Angesichts der Volatilität von im Internet veröffentlichten Texten seien jedoch an den Nachweis einer Vorwegnahme strenge Anforderungen zu stellen.

Die Einsprechende legte zum vermeintlichen Nachweis fehlender Neuheit des Streitgegenstands Ausdrucke einer Website vor, welche am unteren Rand den Hinweis "http: .../20050311..." enthielten, was auf den 11.3.2005 als Veröffentlichungstag schließen ließe. Die Vorveröffentlichung sollte durch eine Eidesstattliche Erklärung des Office Managers von http://archive.org/ untermauert werden, worin die Vorgehensweisen der "Wayback Machine" geschildert wird. Die Rechtsmittelabteilung folgte der Aufforderung der Einsprechenden, die Internetversion der vorgelegten Ausdrucke am Bildschirm einzusehen. Dabei konnten die entsprechenden Seiten zwar vollinhaltlich reproduziert werden, wobei allerdings vom Internetarchiv ein späteres Datum 27.2.2007 angegeben wurde. Dieses Datum lag deutlich nach dem Anmeldetag des bekämpften Patentes.

Mit den vorgelegten Beweismitteln konnte daher nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass die Internetseite mit dem geltend gemachten Inhalt zum angegeben Datum tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich war.

Die Rechtsmittelabteilung verweist in ihrer Entscheidung auch auf die in der Rechtsprechung des deutschen Bundespatentgerichts sowie der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (T 1134/06) festgeschriebenen Anforderungen an den Nachweis für Internet-Veröffentlichungen, die mit der vorliegenden Entscheidung nun auch in die österreichische Rechtsprechung übernommen wurden.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.