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Take it e@sy!

In einer jüngeren Entscheidung (Om 7/12) hatte sich der OPMS mit der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortbildmarke "e@sybank" und der jüngeren Wortbildmarke "easycredit" zu befassen.

Die Unterscheidungskraft von "e@sybank" für Bankdienstleistungen war bereits Gegenstand der EuG-Entscheidung T-87/00; dort befand der EuG, dass das Zeichen "e@sy" in Bezug auf ein Bankinstitut nicht ausschließlich beschreibend sei.

Darüber hinaus wurde zu den kollidierenden Zeichen bereits ein Verletzungsstreit in Österreich geführt, wobei der OGH die zuvor ergangene EuG-Entscheidung so interpretierte, dass der EuG den Bestandteil "e@sy" in "e@sybank" nur im Zusammenhang mit einem Bankinstitut, jedoch nicht mit einer Bankdienstleistung als unterscheidungskräftig erachtet habe; fehle dem Wort aber im Zusammenhang mit einer Bankdienstleistung die Unterscheidungskraft, dann werde "easy" in einer Bezeichnung, die sich, wie "easyCredit"/"easy-credit", aus "easy" und der Bezeichnung einer Bankdienstleistung zusammensetze, nicht als Herkunftshinweis verstanden. Das schließe die Gefahr von Verwechslungen zwischen "easyCredit"/"easy-credit" und EASYBANK und damit eine Verletzung der prioritätsälteren Marke der Klägerin aus. Im Ergebnis wurde der Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von "easycredit" auf Basis von "e@sybank" versagt.

Im parallelen Löschungsverfahren hatte der OPMS nun die Entscheidung des EuG mit jener des OGH zu vereinbaren. Im Einklang mit dem EuG hielt der OPMS nun fest, dass dem Bestandteil "e@sy", welcher aufgrund der geringen grafischen Ausgestaltung als Wortbestandteil anzusehen sei, Unterscheidungskraft zukomme. Werde nun aber - so der OPMS - dem Zeichen "easybank" herkunftshinweisende Unterscheidungskraft für ein Bankinstitut zugebilligt, sei es für das Publikum auch naheliegend, dass ein als "easyCredit" bezeichneter Kredit von jenem Bankinstitut vergeben werde, das ihm als "easybank" bekannt ist. Diese Ähnlichkeit der Zeichen im Wortsinn führe dazu, dass die Verwechslungsgefahr zwischen den streitverfangenen Marken bejaht werden müsse. Folglich wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben.

Der vorliegende Beschluss des OPMS verdeutlicht die Gefahr auseinanderlaufender Entscheidungen im österreichischen Markenrechtssystem, in welchem - noch - Rechtsbestand und Verletzungsfrage in letzter Instanz von unterschiedlichen Spruchkörpern entschieden werden. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wird jedoch mit Jahresende der OPMS aufgelöst werden und künftig der OGH auch in Löschungsverfahren als Letztinstanz zuständig sein.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.