SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kostenersatz für Dienstnehmererfindungen

Nach österreichischem Recht ist der Dienstnehmer (DN) dazu verpflichtet, jede Diensterfindung "unverzüglich" dem Dienstgeber (DG) mitzuteilen. Andererseits steht dem DN die Möglichkeit offen, selbst Patentanmeldungen für seine Erfindung einzureichen. Im österreichischen Recht sind - abgesehen von allgemeinen Schadenersatzansprüchen - keine besonderen Rechtsfolgen vorgesehen für den Fall, dass der DN eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung an den DG unterlässt. Ein Schaden tritt aber normalerweise nicht ein, nur weil der DN die Patentanmeldungen selbst eingereicht hat. Somit kann die Situation eintreten, dass der DN für die Diensterfindung Patentanmeldungen verfolgt, den Schutzgegenstand weiterentwickelt und nach Lizenznehmern Ausschau hält, bevor der DG überhaupt das Vorliegen einer Diensterfindung erkennt und Ansprüche aus der Diensterfindung geltend machen kann. Diese Konstellation ist insbesondere bei Universitäten zu beobachten, welche vielfach nur sehr eingeschränkt über die Aktivitäten ihrer Angestellten Bescheid wissen; und all das nur, weil sich der DN - aus welchem Grund auch immer - zur Verwertung der Erfindung berechtigt fühlt.

Die Frist für den Aufgriff der Diensterfindung durch den DG kann erst mit Kenntnisnahme der Erfindung in Gang gesetzt werden. Wenn die Erfindungsmeldung jedoch erst mit erheblicher Verzögerung beim DG einlangt oder der DG erst Jahre später von sich aus Kenntnis von der Diensterfindung erlangt, stellt sich die Frage, welche Kosten der DG dem DN im Zusammenhang mit dem Erfindungsschutz und der Weiterentwicklung bis zu einem marktfähigen Produkt zu ersetzen hat; schlussendlich sind diese Aufwendungen zum Vorteil des DG, insbesondere im Fall einer Universität.

Nach österreichischem Recht hat der DN grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung solcher Kosten von seinem DG, der seine Rechte an der Erfindung erst mit Verspätung aufnehmen konnte. Zweifelsohne kann der DN die Rückerstattung aller Kosten einfordern, welche für den DG als Nutzen zu verbuchen sind. Darunter fallen insbesondere die Patentierungskosten, einschließlich der Honorare für die patentanwaltliche Vertretung, und die Kosten für die Produktentwicklung. Tatsächlich sollte der DN auch für den eigenen Zeitaufwand entschädigt werden. Gegebenenfalls sind auch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Patentrechte an der Diensterfindung rückerstattungsfähig.

Im Gegenzug kann der DG die Herausgabe des Gewinns aus der Verwertung der Diensterfindung, insbesondere infolge von Lizenzzahlungen, einfordern. Alternativ hat der DG Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr aufgrund der Verwendung der Erfindung, welche anhand von Preis und Menge der Verkaufsgegenstände zu berechnen ist.

Mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung hat der DG dem DN für die Überlassung der Erfindung eine angemessene besondere Vergütung zu leisten, welche gegebenenfalls von dem an den DG herauszugebenden Gewinn oder den Lizenzgebührenzahlungen in Abzug zu bringen ist.

DI Helmut Sonn