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Red Bull setzt Recht an Farbmarke Blau-Silber durch

Der berühmte österreichische Hersteller des Energy Drinks Red Bull hat in einem jüngeren Fall erfolgreich seine Gemeinschaftsmarke 2534774 durchgesetzt, welche die Farbkombination Blau-Silber im Verhältnis 50/50 zum Gegenstand hat.

Red Bull verklagte die Inhaberin der polnischen Marke "Run Cool", mit deren Zustimmung entsprechend gekennzeichnete Energy Drinks in Österreich hergestellt wurden. Darüber hinaus wurde die Klage auf verschiedene "Red Bull"-Bildmarken gestützt.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Farbzusammenstellung Blau/Silber in Österreich 54 % der Gesamtbevölkerung und 89 % der Konsumenten von Energy-Drinks bekannt gewesen sei. Eine ähnliche Bekanntheit bestehe in Polen, Spanien und den Niederlanden. Das Red Bull-Logo sei sogar noch bekannter.

Rechtlich führte das Erstgericht mit Verweis auf die EuGH-Entscheidung C-49/02 Heidelberg Bauchemie aus, dass konkrete wie auch abstrakte Farbmarken, die durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, schutzfähig seien, wenn die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Demzufolge stellte das Erstgericht die Verletzung der Markenrechte von Red Bull fest.

Darüber hinaus sah das Erstgericht im Verhalten der Beklagten eine unlautere Geschäftspraxis nach § 1 UWG, da die Verwendung der Dose "Run Cool" die sehr verkehrsbekannte Ausstattung von "Red Bull" nachahme und an deren Ruf und Werbeaufwand schmarotze.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde sowohl vom Berufungsgericht als auch vom OGH vollinhaltlich bestätigt. Der OGH stellte eingangs fest, dass die originäre Unterscheidungskraft der Marke mangels Widerklage auf Nichtigerklärung nicht zu prüfen sei (die Nichtigkeit der Klagsmarke wurde von der Beklagten lediglich als Einrede im Verletzungsstreit geltend gemacht). Ebensowenig sei die Frage zu prüfen, ob die Marke bei Verneinung der originären Unterscheidungskraft über eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft verfüge. Diese Unterscheidungskraft müsste allerdings grundsätzlich in der gesamten Union vorliegen.

Darüber hinaus stellte der OGH fest, dass die Voraussetzungen für die Bekanntheit der Farbmarke im Sinne von Art 9 Abs 1 lit c GMV erfüllt seien. Die Bekanntheit müsse in einem wesentlichen Teil der Union vorliegen, wobei das Gebiet eines Mitgliedstaats grundsätzlich als solcher wesentlicher Teil angesehen werden könne (C-301/07 Pago). Da an der Bekanntheit der Marke in Österreich kein Zweifel bestehen könne, hätten die Vorinstanzen zutreffend die Verletzung und Rufausbeutung der bekannten Klagsmarke erkannt. Die unterschiedlichen Wortelemente und der Einsatz von gelben Farbflächen auf der Dose könne die gedankliche Verknüpfung, die durch die Ähnlichkeit der Farbgestaltung verursacht wird, nicht beeinträchtigen.

Besonders interessant erscheint an dieser Entscheidung, dass die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für die gesamte Union gefordert wird, während die Voraussetzung für die Bekanntheit bereits durch einen wesentlichen Teil der Union, also einen einzigen Mitgliedsstaat, erfüllt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat Red Bull den Verkehrsgeltungsnachweis allerdings "nur" für einige wenige Länder erbracht. Angesichts der Tatsache, dass beim HABM mehrere Nichtigkeitsverfahren gegen die Red Bull-Farbmarke anhängig sind, könnte Red Bull noch ein steiniger Weg bei der Durchsetzung der Farbmarke bevorstehen.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.