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Bier-Streit um "BUD" endgültig beendet

Der Streit um die Nutzung der Bezeichnung "BUD" zwischen der berühmten Brauerei in České Budějovice, welche in Österreich ihr berühmtes "Budweiser Bier" vertreibt, und einem österreichischen Importeur von "American Bud" und "BUD light" von Anheuser-Busch wurde nun endgültig entschieden. In der Vergangenheit wurden in diesem Streit vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zweimal zu unterschiedlichen Rechtsfragen Vorabentscheidungen gefällt, dreimal entschied der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH).

Grundlage des jetzigen Verfahrens war das bilaterale Abkommen vom 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der CSSR über den Schutz von Geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, welches lange vor dem Beitritt der Vertragsparteien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde. Dieses Abkommen gewährte der Klägerin absoluten Schutz auf "BUD" für Bier; jedwede Nutzung des Zeichens "BUD" war den Tschechen vorbehalten. In der Tschechischen Republik war "BUD" zudem durch Registrierung beim Tschechischen Patentamt als Ursprungsbezeichnung geschützt.

Die verbleibende Rechtsfrage betraf die Wirkung des Beitritts beider Staaten zur EU, insbesondere im Hinblick auf die EU-Verordnung 2081/92 vom 14. Juli 1992 (nunmehr 510/2006 vom 20. März 2006) zum Schutz von Geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Diese Verordnung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz von registrierten Bezeichnungen; jedoch wurde die Bezeichnung "BUD" von der tschechischen Brauerei in Budějovice im Anschluss an den EU-Beitritt nicht fristgerecht als Ursprungsbezeichnung nach dem Gemeinschaftsrecht auf EU-Ebene eingetragen.

In der ersten Entscheidung vom 18. November 2003 "BUD I" (C-216/01), als die Tschechische Republik noch nicht EU-Mitglied war, entschied der EUGH, dass ein Mitgliedsstaat (wie Österreich) hinsichtlich einfacher und mittelbarer Herkunftsbezeichnungen bilaterale Abkommen mit Drittstaaten (wie die Tschechische Republik) abschließen kann. Infolge der Entscheidung "BUD I" des EUGH gelangte der OGH zur Auffassung, dass für einen Schutz von "BUD" in Österreich unter diesem Abkommen nachzuweisen ist, dass "BUD" vom tschechischen Konsumenten als Hinweis darauf verstanden wird, dass das Bier aus einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet stammt.

Nach dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik im Jahr 2004 stellte sich die Frage, ob zwei Mitgliedsstaaten unbeschadet der EU-Verordnung 510/2006 eine Bezeichnung durch ein bilaterales Abkommen schützen können. Zur Klärung dieser Frage richtete der OGH erneut ein Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH, welcher in "BUD II" (C-478/07) vom 8. September 2009 erkannte, dass die Verordnung 510/2006 abschließenden Charakter aufweist. Demzufolge verhindert die EU-Verordnung die Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen zwei Mitgliedsstaaten, mit welchem der Schutz einer unter die Verordnung fallenden Bezeichnung in einem Mitgliedsstaat auf den anderen erstreckt würde, wenn die Bezeichnung nicht nach dem Gemeinschaftsrecht eingetragen ist.

Der OGH schließt aus der Interpretation des EUGH, dass einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnungen weiterhin mit bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedsstaaten geschützt werden können. Solche Bezeichnungen weisen den Verbraucher darauf hin, dass das bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt, ohne dass jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht; diese Herkunftsangaben fallen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen. Liegt bei einer Bezeichnung aber ein solcher Zusammenhang vor, dann handelt es sich um eine Ursprungsbezeichnung bzw. eine geografische Angabe im Rahmen der Verordnung 510/2006.

Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass die Bezeichnung für ein Produkt entweder durch die Verordnung schützbar ist oder eben nicht. Im letzteren Fall kann Schutz über ein bilaterales Abkommen erreicht werden. Ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Schutzniveaus für dieselbe Bezeichnung ist jedoch ausgeschlossen.

Da die Bezeichnung "BUD" in der Tschechischen Republik als Herkunftsangabe registriert wurde und nicht im Rahmen der EU-Verordnung eingetragen wurde, kann dieselbe Bezeichnung nicht zugleich als einfache Herkunftsangabe in der Tschechischen Republik angesehen werden, welche mittels des bilateralen Vertrags geschützt werden könnte.

Mangels Schutz in Österreich war somit der Antrag auf Einstweilige Verfügung, mit der die Nutzung von "BUD" für Bier Anheuser-Busch verboten werden sollte, endgültig abzuweisen.

DI Helmut Sonn