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Schutz von Merchandising-Artikeln gestärkt

In einer jüngeren Entscheidung wich der Oberste Gerichtshof (OGH, 17 Ob 7/11w) von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Merchandising-Artikeln ab. In dem vorliegenden Fall verkaufte der Beklagte Souvenirteller, die einen berittenen Lipizzaner mit der darunter angebrachten Textzeile "Spanische Reitschule" zeigt. Die Klägerin, die die Spanische Hofreitschule betreibt, ist Inhaberin der Wortmarke "Spanische Reitschule". Auf Basis dieser Marke wurde eine Verletzungsklage eingebracht.

In einem ähnlichen Fall Mitte der 1990er Jahre verneinte der OGH auf dieselbe Marke gestützte und gegen mit "Spanische Reitschule" beschriftete Porzellanpferde gerichtete Unterlassungsansprüche mit der Begründung, es liege kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke der Klägerin vor, weil jeder unbefangene Betrachter dieses Gegenstands die Aufschrift als Hinweis darauf verstehen wird, dass ein Pferd aus der Spanischen Reitschule dargestellt wird; demgegenüber bestünde kein Grund zur Annahme, die Porzellanfigur selbst stamme aus dem Betrieb der Klägerin.

Diese Beurteilung konnte nach Ansicht des OGH im Hinblick auf die zwischenzeitige wirtschaftliche Entwicklung nicht mehr aufrecht gehalten werden. Mittlerweile sei allgemein bekannt, wie sehr sich Institutionen wie die Spanische Hofreitschule bemühen (müssen), durch den Verkauf verschiedener Waren, die mit der bekannten Marke der Institution gekennzeichnet sind, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Demzufolge würden die Worte "Spanische Reitschule" vom heutigen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf die Herkunft des so bezeichneten Souvenirtellers verstanden. Somit liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke - und damit ein Markeneingriff - vor.

Diese Entscheidung stärkt demzufolge erfreulicherweise die Position von Markeninhabern im Hinblick auf Merchandising-Artikel. Zu beachten ist jedoch die in der EuGH-Entscheidung WELLNESS (C-495/07) getroffene Feststellung, dass mit den Merchandising-Artikeln ein Absatzmarkt erschlossen oder gefördert werden muss, da ansonsten keine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt. In diesem Fall hob der EuGH zwar hervor, dass die Merchandising-Artikel kostenlos abgegeben wurden; es sind jedoch durchaus Konstellationen vorstellbar, in welchen Merchandising-Artikel kostenlos verteilt werden, aber dennoch die Absicht besteht, einen Absatzmarkt für diese Güter zu schaffen oder zu erhalten - und somit eine ernsthafte Benutzung vorliegt.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.