SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kein Feststellungsverfahren ausschließlich wegen Nichtigkeit von Schutzrechten

In manchen Jurisdiktionen, z.B. in den USA, ist es üblich, einen Feststellungsantrag mit der Begründung einzureichen, dass das Schutzrecht des Antragsgegners nichtig ist. Dies ist in Österreich jedoch nicht möglich, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).

Der Fall betrifft ein erteiltes Schutzzertifikat, welches naturgemäß auf einem (hier: europäischen) Patent aufbaut. Er ist jedoch für alle Schutzrechtsarten von Relevanz.

Wie allgemein bekannt ist, ist ein Feststellungsantrag nur dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht. Im vorliegenden Fall wurde von der Klägerin vorgebracht, dass die Beklagte in einem Antwortschreiben darauf bestand, ihr Schutzzertifikat zu respektieren. Grundsätzlich liegt ein rechtliches Interesse vor, wenn das Vorhandensein eines Schutzrechts behauptet wird, das gegen die Klägerin eingesetzt werden soll. Das rechtliche Interesse hiefür besteht jedoch nur dann, wenn der Feststellungsantrag das zweckmäßigste Mittel darstellt, um die Gefahr für den Antragssteller abzuwenden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip mangelt es jedenfalls an einem solchen rechtlichen Interesse, wenn der Antragssteller über einen einfacheren Weg verfügt, dasselbe bindende Ergebnis zu erreichen.

In Österreich liegen Nichtigkeitsklagen allein im Zuständigkeitsbereich des Patentamts. Dies trifft auch auf Nichtigkeitsklagen gegen Schutzzertifikate zu. Gerichtliche Verfahren einschließlich Feststellungsanträge sollen ausgesetzt werden, wenn die Nichtigkeit eines Schutzrechts, speziell eines Patents, geltend gemacht wird, um die Möglichkeit zu einer Nichtigkeitsklage vor dem Patentamt zu geben. Demnach kann ein zusätzliches Gerichtsverfahren über einen Feststellungsantrag, der rein auf die Nichtigkeit eines Schutzrechts gestützt ist, keinen zusätzlichen Beitrag für den jeweiligen Fall liefern. Somit ist ein solcher Feststellungsantrag wegen mangelnden rechtlichen Interesses zurückzuweisen.

DI Helmut Sonn