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Geschmacksmuster: Vorsicht bei Grauschattierungen

In einer jüngeren Entscheidung betreffend mehrere eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) hatte der OGH zu entscheiden, ob inkriminierte doppelwandige Gläser beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hinterlassen wie mehrere eingetragene GGM zu derartigen doppelwandigen Gläsern.

Einmal mehr betonte der OGH, dass zur Ermittlung des Gesamteindrucks die einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters nach ihrem Beitrag zum Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten sind; der auf Basis der einzelnen Merkmale gewonnene Gesamteindruck ist mit jenem eines behaupteten Eingriffsgegenstand zu vergleichen. Wie in früheren Entscheidungen hob der OGH hervor, dass die Frage der Nichtigkeit nach denselben Kriterien wie die Beurteilung des Schutzrechtseingriffs zu bewerten ist. Demnach gibt ein GGM mit einem hohen Maß an Eigenart Raum für einen großen Schutzumfang; umgekehrt führt geringe Eigenart auch zu einem kleineren Schutzumfang.

Zur Beurteilung der Frage, ob der informierte Benutzer beim behaupteten Eingriffsgegenstand den gleichen Gesamteindruck gewinnt, ist kein mosaikartig aufgespaltener Vergleich von Einzelheiten anzustellen; vielmehr ist die Übereinstimmung zwischen dem Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und jenem des behaupteten Eingriffsgegenstands zu prüfen. Soweit bestätigt der OGH die in früheren Entscheidungen vorgenommene Auslegung von Schutzumfang und Rechtsbestand von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Der interessante Aspekt dieser Entscheidung liegt jedoch darin, dass der OGH erstmals zum Einfluss der Farbgebung auf den Gesamteindruck Stellung genommen hat. Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Abbildungen der GGM in Schwarz-Weiß eingereicht, wobei einige GGM durchsichtige Gläser zeigen, andere Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedoch transluzente Gläser mit Graustufen wiedergeben. Im Hinblick auf die Farbgebung entschied der OGH, dass Farben den Gesamteindruck prägen können. Es liegt im Ermessen des Anmelders, ob die Geschmacksmusteranmeldung in Schwarz-Weiß eingereicht wird oder ob spezielle Farben als Teil des Gesamteindrucks offenbart werden. Für den Fall einer Wiedergabe in Schwarz-Weiß werden offensichtlich keine speziellen Farben beansprucht. Demzufolge führt eine unterschiedliche Farbe in solchen Fällen nicht zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck.

Obgleich im vorliegenden Fall bei sämtlichen Geschmacksmustern ausschließlich Schwarz-Weiß-Darstellungen eingereicht wurden, erkannte der OGH nichtsdestoweniger, dass bei zwei Klagegeschmacksmustern eindeutig ein klarer und durchsichtiger Werkstoff zu erkennen ist, während bei anderen Geschmacksmustern ein bloß durchscheinender Werkstoff erkennbar ist; diese Werkstoffart bilde zweifellos ein prägendes Gestaltungsmerkmal.

Im vorliegenden Fall führte dies trotz im Wesentlichen identischer Form der beanstandeten Gläser und jener der GGM zum Ergebnis, dass die inkriminierten Gläser einen unterschiedlichen Gesamteindruck beim informierten Benutzer erwecken; das schließt eine Verletzung aus.

Bei der Anmeldung von Geschmacksmustern ist daher nicht nur darauf zu achten, dass Farben den Gesamteindruck prägen können, sondern auch bei in Schwarz-Weiß eingereichten Abbildungen können Grauschattierungen den Gesamteindruck prägen und in der Folge daher für die Frage der Verletzung entscheidend sein.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.