SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Zur Übertragung der Rechte am eigenen Namen

Die Rechte am eigenen Namen sind nicht oft Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. In zwei unterschiedlichen Fällen lag es allerdings jüngst am OGH, die Übertragung von Namensrechten und die Auslegung von Lizenzverträgen im Hinblick auf diese Rechte zu entscheiden (17 Ob 2/10h, 4 Ob 124/10d).

Beide Fälle beruhen auf einer ähnlichen Faktenlage. Die strittige Frage war, ob Dritte rechtmäßig den Namen eines bestimmten, auf Nahrungsergänzungsmittel spezialisierten Arztes bzw. eines Spezialisten im Bereich der Kräuterheilkunde verwenden können. In beiden Fällen hat der OGH klar festgestellt, dass es - abgesehen von der ideellen, höchstpersönlichen Seite des Namensrechts - einen vermögensrechtlichen Bestandteil des Namensrechts gibt, welche die Verwertung des Namens für kommerzielle Zwecke beinhaltet (inklusive Werbezwecke). Somit kann die vermögenswerte Komponente des Namensrechts an Dritte übertragen werden, worunter auch die Durchsetzung der übertragenen Rechte gegenüber Eingriffen durch Dritte fällt. Wegen der höchstpersönlichen Seite des Namensrechts ist der Name als solcher nicht an einen Dritten übertragbar; allerdings stellen diesbezügliche Lizenzverträge einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungs- (allenfalls auch Schadenersatz-)ansprüchen gegen den durch die Gestattung Begünstigten dar.

In beiden Fällen konnte vom OGH jedoch nicht endgültig geklärt werden, ob die Verwendung der Namensrechte rechtmäßig war, da es die Vorinstanzen verabsäumten, sämtliche Fakten betreffend die Details der Lizenzverträge einzuholen. Der OGH stellte jedenfalls fest, dass derartige Namenslizenzverträge nach § 914 ff. ABGB auszulegen sind. Demnach können solche Lizenzverträge - wie von anderen IP-Lizenzverträgen hinlänglich bekannt - auf bestimmte Verwendungszwecke, einen zeitlichen Rahmen oder ein spezielles Gebiet, etc. eingeschränkt werden.

Nichtsdestoweniger geht der Umfang der übertragenen Rechte aus den von den Beteiligten eingereichten Beweisen nicht vollständig hervor. Offensichtlich haben die Beteiligten den Grenzen der übertragenen Rechte zum Zeitpunkt der Übertragung nicht ausreichende Beachtung geschenkt.

Aus den Entscheidungen des OGH kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass für die Übertragung von Namensrechten - wie für die Übertragung beliebiger IP-Rechte - ein von einem spezialisierten Patent- oder Rechtsanwalt sorgfältig ausgearbeiteter Lizenzvertrag geschlossen werden sollte, welcher den Umfang der übertragenen Rechte in einem schriftlichen Vertrag klar definiert. Hierdurch sollten Streitigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt, wie sie jüngst den Weg bis zum Obersten Gerichtshof gefunden haben, vermieden werden können.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.