SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Widerspruchsverfahren in Österreich

Ab 1. Juli 2010 bietet das Österreichische Patentamt die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens an. Widersprüche können gegen österreichische Marken und den österreichischen Schutzanteil internationaler Marken eingebracht werden, und zwar jeweils nach Veröffentlichung der registrierten Marke. Die Veröffentlichung österreichischer Marken erfolgt jeweils am 20. eines Monats; die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate. Beim österreichischen Schutzanteil einer internationalen Marke beginnt die dreimonatige Wider-spruchsfrist am 1. des Monats, das auf die Veröffentlichung in der WIPO-Gazette folgt, zu laufen.

Widersprüche werden erst gegen Marken, die nach dem 1. Juli 2010 veröffentlicht wurden, möglich sein. Die Widerspruchsfrist kann daher de facto frühestens am 20. Juli 2010 für nationale österreichische Marken und am 1. August für den österreichischen Schutzanteil einer internationalen Marke beginnen. Der Widerspruch ebenso wie die Widerspruchsgebühr müssen am letzten Tag der Frist beim Patentamt bereits eingelangt sein. Die amtliche Gebühr für die Einlegung eines Widerspruches beträgt € 150,--, dazu kommen noch € 50,-- Schriftengebühren.

Um eine möglichst rasche Abwicklung zu ermöglichen, sind als Widerspruchsgründe nur in Österreich gültige ältere registrierte Marken und -anmeldungen zugelassen. Wenn der Widerspruch ausschließlich auf einer oder mehreren Anmeldungen basiert, wird das Verfahren bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens ausgesetzt, was insbesondere bei Gemeinschaftsmarken sehr lange dauern kann. Alle anderen Gründe für die Unwirksamerklärung einer registrierten Marken bleiben dem Löschungsverfahren, das weiterhin existiert, vorbehalten. Gegen die Versäumnis der Widerspruchsfrist oder der Zahlung der Gebühr ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Dem Markeninhaber wird Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener, mit einer ausreichenden Begründung auch auf Antrag verlängerbarer Frist gegeben. Auch ein Einwand wegen Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke(n), sollte(n) diese seit mehr als fünf Jahren registriert sein, ist möglich. Bringt der belangte Markeninhaber keine Gegenäußerung zu dem ihm zugestellten Widerspruchs ein, wird ohne weiteres Verfahren antragsgemäß entschieden und die Registrierung rückwirkend auf den Beginn der Schutzdauer aufgehoben. Auf Antrag kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hat das zuständige Mitglied der jeweiligen Fachabteilung (d.i. die nationale oder die internationale Rechtsabteilung) die Entscheidung auszusprechen.

Sofern gegen eine Marke mehrfache Widersprüche eingebracht werden, kann das Amt den aufgrund einer Vorprüfung am treffendsten erscheinenden Widerspruch vorziehen und das Verfahren hinsichtlich der übrigen Widersprüche unterbrechen. Verlieren die streitverfangenen Marken aufgrund anderer Umstände ihren Schutz, so gilt das Widerspruchsverfahren ohne weitere Förmlichkeiten als erledigt.

Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde an die Beschwerdeabteilung möglich und gegen deren wiederum ein Zug an den Obersten Patent- und Markensenat.

Eine Kostenentscheidung wird nicht erlassen; jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass das Österreichische Patentamt die Inhaber bestehender Marken nicht über die Eintragung jüngerer ähnlicher oder identischer Marken informiert; die Veröffentlichung jüngerer Marken ist aktiv zu überwachen, im Regelfall durch einen entsprechenden Monitoring-Dienst. Gerne geben wir Ihnen bei Interesse hiezu Genaueres bekannt.