SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Novellierung des Österreichischen Patent- bzw. Markenschutzgesetzes 2010

Ende Dezember 2009 wurde vom Österreichischen Parlament eine wesentliche Novellierung des Patent- bzw. Markenschutzgesetzes verabschiedet. Mit der sog. "Innovationsschutz-Novelle 2010" werden die Jahresgebühren in den ersten fünf Jahren für nationale Patente bzw. in den ersten drei Jahren für Gebrauchsmuster abgeschafft. Die Jahresgebühren in den darauffolgenden Jahren wurden geringfügig angehoben, um die entstehenden Ausfälle zu kompensieren. Die Novelle trat am 1. Jänner 2010 in Kraft, so dass bereits die Jahresgebühren im Jänner 2010 betroffen waren.

Die Novelle 2010 ermöglicht es Österreich, dem Londoner Übereinkommen beizutreten. Das Parlament hat für das Jahr 2010 angekündigt, das Für und Wider eines Beitritts zum Londoner Übereinkommen (einschließlich die Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht) sorgfältig zu prüfen, um zu einer Entscheidung über den Beitritt zu gelangen. Zudem soll untersucht werden, inwiefern zusätzliche Gesetzgebung durch den Beitritt zum Londoner Übereinkommen erforderlich gemacht wird.

Weiters wurden Anspruchsgebühren für Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen mit mehr als 10 Ansprüchen eingeführt (EUR 100 für jede Gruppe von 10 zusätzlichen Ansprüchen).

Die vorliegende Novelle führte zudem das "Biopatent-Monitoring-Komitee" in das Patentgesetz ein. Dieses Komitee hat dem Parlament bereits zwei Mal über die Folgen der Biotechnologie-Richtlinie (98/44/EC vom 6. Juli 1998) Bericht erstattet, insbesondere betreffend medizinische, ethische, ökonomische und wissenschaftliche Folgen. Die nächsten Berichte an das Parlament sind 2012 und danach jeweils in Abständen von drei Jahren fällig. Die Berichte aus den Jahren 2006 und 2009 sind auf der Homepage des Österreichischen Parlaments öffentlich zugänglich (www.parlament.gv.at).

Für Markenanmeldungen wurde die Anmeldegebühr auf EUR 300 erhöht, wobei Recherchen- und Registrierungsgebühr inkludiert sind. Zudem ist eine Druckkostengebühr zu bezahlen (der genaue Betrag wird in einer gesonderten Bestimmung festgesetzt und wird sich voraussichtlich auf EUR 25 belaufen). Wenn die Marke nicht registriert wird, soll ein Betrag von EUR 100 refundiert werden. Mit dem 1. Juli 2010 wird die Möglichkeit eines Einspruchs gegen Marken eingeführt. Die Einspruchsgebühr wird ungefähr EUR 150 betragen.

Dr. Daniel Alge