SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Änderung der Gebührenstruktur des Europäischen Patentamts ab dem 1. April 2009

Nachdem bereits 2008 die Gebührenstruktur beim Europäischen Patentamt geändert wurde, tritt am 1. April 2009 für ab diesem Datum eingereichte europäische Patentanmeldungen (einschließlich europäischer Teilanmeldungen) bzw. für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase beim Europäischen Patentamt eintreten, wiederum eine neue Gebührenstruktur in Kraft. Neu eingeführt werden zweistufige Anspruchsgebühren, eine bei der Anmeldung eingehobene Zusatzgebühr, eine pauschale Benennungsgebühr und eine pauschale Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr.

Ab 1. April 2009 wird eine Zusatzgebühr für Patentanmeldungen eingehoben, die mehr als 35 Seiten umfassen. Somit ist zusätzlich zur Anmeldegebühr für die 36. und jede weitere Seite eine zusätzliche Gebühr von 12 Euro zu bezahlen. Die Seitengebühr entfällt jedoch für im WIPO-Standard 25 abgefasste Sequenzprotokolle. Im Gegenzug dazu entfällt die Zahlung der Seitengebühr bei Patenterteilung, die bisher als Druckkostengebühr gemeinsam mit der Erteilungsgebühr eingehoben wurden.

Bisher waren für jeden zu benennenden Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens 85 Euro zu bezahlen, wobei die Bennungsgebühren für alle Vertragsstaaten mit der Entrichtung des siebenfachen Betrages als entrichtet angesehen wurden. Ab 1. April 2009 ist nunmehr eine pauschale Benennungsgebühr in der Höhe von 500 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der benannten Vertragsstaaten. Dadurch wird die Gebühr für jene Anmeldungen, für die bisher sieben oder mehr Vertragsstaaten benannt wurden, günstiger, für Anmeldungen, für die beispielsweise nur zwei bis drei Vertragsstaaten benannt wurden, entsprechend teurer.

Seit 1. April 2008 werden beim Europäischen Patentamt für den 16. und jeden weiteren Anspruch zusätzliche Gebühren in der Höhe von 200 Euro eingehoben. Ab 1. April 2009 wird eine zusätzliche Stufe eingefügt, so dass für den 51. und jeden weiteren Anspruch eine Anspruchsgebühr in der Höhe von 500 Euro zu entrichten ist.

Die weiteren beim Europäischen Patentamt zu entrichtenden Gebühren, wie beispielsweise die Anmeldegebühr, Recherchen- und Prüfungsgebühr und die Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen, bleiben in ihrer Höhe unverändert. Lediglich die Zahlungsbedingungen für Jahresgebühren werden neu geregelt. Bisher war es für Jahresgebühren möglich, diese ein Jahr im Vorhinein zu bezahlen. Ab 1. April 2009 wird diese Frist jedoch auf drei Monate verkürzt, wobei Zahlungen, die einen Monat vor Beginn der zuvor genannten Dreimonatsfrist beim Europäischen Patentamt eingehen, als mit Beginn dieser Frist entrichtet angesehen werden.

Mit der Einführung dieser neuen Gebührenstruktur ist das Europäische Patentamt bestrebt, den Umfang der zu prüfenden Anmeldeunterlagen zu reduzieren und die Gebührenzahlung zumindest teilweise zu vereinfachen. Um Kosten zu sparen, gilt es weiterhin zu beachten, dass die Anzahl der Seiten und der Ansprüche nicht oder nur unwesentlich die von der neuen Gebührenstruktur vorgegebenen Grenzen überschreitet. Da die neue Gebührenstruktur nur für europäische (Teil-)Anmeldungen, die ab 1. April 2009 eingereicht werden, und für internationale Anmeldungen, die ab 1. April 2009 vor dem Europäischen Patentamt regionalisiert werden, gilt, empfiehlt es sich für internationale Patentanmeldungen, die den Seitenumfang von 35 Seiten weit überschreiten bzw. für die weniger als 6 Vertragsstaaten benannt werden sollen, die regionale Phase vorzeitig einzuleiten. Analog dazu empfiehlt es sich auch, bereits geplante Teilanmeldungen von europäischen Patentanmeldungen vor diesem Stichtag einzureichen. Die Anzahl der Ansprüche wird routinemäßig von unserer Seite auf ein vertretbares Maß reduziert. Aufgrund des im EPÜ 2000 vorgesehenen Beschränkungsverfahrens ist es nämlich jederzeit wieder möglich, konkrete, zunächst nicht berücksichtigte Ausführungsformen der Erfindung nach der Erteilung eines europäischen Patents wieder in das Patent aufzunehmen, sofern diese unter den Schutzbereich des erteilten Patents fallen. Die Notwendigkeit für eine Vielzahl von Unteransprüchen wegen nationaler Besonderheiten bei Patentstreitverfahren ist daher nicht mehr gegeben.

Dr. Andreas Pföstl