SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte Verhältnis Gemeinschaftsmarke und ältere Domain

Die Gemeinschaftsmarke "PERSONAL SHOP" wurde für Versandwerbung (Klasse 35) und Zustellung/Lieferung von Versandhandelswaren (Klasse 38) registriert. Verwendet wurde die Marke für einen Online-Shop, mit welchem u.a. Kleidungsstücke und Haushaltswaren über die Homepage www.personalshop.net angeboten wurden.

Die österreichische Klägerin klagte die deutsche Beklagte auf Basis ihrer Gemeinschaftsmarke an einem Landesgericht wegen Markenverletzung, da die Benutzung der Domain "personalshop.de" für eine Website, die Links zu mehreren Mitbewerbern der Klägerin enthält, eine Verletzung ihrer Rechte darstelle. Die Klägerin beantragte neben der Europa-weiten Unterlassung auch eine Einstweilige Verfügung. Das angerufene örtliche Gericht war zuständig, nationale Markenverletzungsklagen von Beklagten zu behandeln, die ihren Sitz in dem dem Gericht zugeordneten Gerichtssprengel haben oder dort die verletzende Handlung begangen haben. Die Einstweilige Verfügung wurde bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt.

Zunächst hatte der OGH über die Zuständigkeitsfrage nach Frage zu Art. 92 – 94 der Gemeinschaftsmarken-VO (GMV) zu befinden. Aufgrund dieser Bestimmungen stellte der OGH fest, dass Gemeinschaftsmarkengerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungen von Gemeinschaftsmarken zukommt; diese Ausschließlichkeit kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung umgangen werden und diese Nichtzuständigkeit eines örtlichen Gerichtes kann auch nicht dadurch "geheilt" werden, dass z.B. alle Parteien und auch das örtliche Gericht trotzdem das Verfahren abführen.

Neben dieser Zuständigkeit für das Hauptverfahren war auch die Frage der Zuständigkeit für Einstweilige Verfügungen zu entscheiden. Gemäß Art. 99 (1) GMV ist auch ein örtliches Gericht für einstweilige Maßnahmen zuständig, sodass das Verfügungsverfahren, nicht aber das Hauptverfahren geführt werden kann. Dennoch ist aus Art. 99 (2) letzter Satz ("hierfür ist kein anderes Gericht zuständig") iVm Art. 93 (5) und Art. 94 (2) GMV zu schließen, dass das örtliche Gericht Provisorialverfügungen nur für Österreich erlassen kann. Die Website und ihre Links haben daher entsprechende Einschränkungen aufzuweisen. In der entschiedenen Sache selbst war klar, dass Verwechslungsgefahr von quasi identischen Zeichen und identischen Dienstleistungen besteht. Die Beklagte hat allerdings ein älteres Registrierungsdatum ihrer Domain bewiesen, jedoch keine ältere Benutzung über die Website mit entsprechenden Links. Diese Einrede ist in Bezug auf die Bestimmungen gemäß Art. 95 (3) GMV relevant, nach welchen die Gemeinschaftsmarke der Klägerin aufgrund eines älteren Rechts der Beklagten nichtig erklärt werden könne. Das Vorhandensein eines älteren Rechts in Form einer Domain ist nach Art. 8 (4) GMV zu beurteilen, d.h. ob nach deutschem Recht diese Domain früher erworben worden war und der Beklagten auch das Recht einräumt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Gemäß Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs kann ein solches Namensrecht aufgrund Benutzung entstehen, wenn offensichtlich wird, dass die Domain von den Konsumenten nicht nur als Adressbezeichnung, sondern als gewählte Herkunftsbezeichnung angesehen wird.

Die reine Registrierung einer Domain begründet daher – auch nach deutschem Recht – kein Ausschließungsrecht. Da die jetzige Benutzung der Domain mit seiner Website die Rechte der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsmarke verletzt, wurde die Einstweilige Verfügung, beschränkt auf Österreich, gewährt.

Dipl.-Ing. Helmut Sonn