SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Zulässigkeit der Versendung von Verwarnungsschreiben an Angestellte

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH klärte dieser einige Aspekte hinsichtlich der Zulässigkeit der Versendung von Verwarnungsschreiben an Angestellte. In dem entschiedenen Fall verfügte die Beklagten über eine zuvor erlassene Einstweilige Verfügung gegen den "Sales Manager Austria" der Klägerin. Da die Klägerin keinen Firmensitz in Österreich hatte und trotz Bestehens der Einstweiligen Verfügung nach wie vor patentverletzende Kaffeemaschinen über österreichische Vertriebshändler anbot, sah sich die Beklagte gezwungen, Verwarnungsschreiben an jene Personen zu richten, die an dem Vertrieb in Österreich beteiligt waren. In den Verwarnungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass auch jeder Mittäter oder Gehilfe, insbesondere solche Personen, die als Angestellte, Vertreter oder in ähnlicher Position in Kenntnis des Patents an den verletzenden Handlungen teilnahmen, gerichtlich belangt werden können.

Nach Ansicht der Klägerin waren die im Verwarnungsschreiben aufgestellten Behauptungen unrichtig und herabsetzend und stellten einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Insbesondere wurde argumentiert, dass in dem Schreiben auch eine strafrechtliche Verantwortung behauptet wurde, diese jedoch gemäß § 159 (4) PatG ausgeschlossen sei, da es sich bei den Adressaten um weisungsgebundene, in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Angestellte handle.

Der OGH erkannte, dass grundsätzlich zwar ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen könnte, wenn ein Mitbewerber Mitarbeiter eines Unternehmens durch unmittelbar an sie gerichtete Drohungen oder Anreize zu einem Verhalten veranlassen will, auf das er gegenüber dem Unternehmen keinen Anspruch hat. Im vorliegenden Fall verfügte die Beklagte Partei jedoch über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet war, sodass die Drohung rechtlicher Schritte des Mitbewerbers gegen gehobene oder leitende Bedienstete oder Beauftragte des Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung nicht sittenwidrig sei. Mit der Ausnahmeregelung gemäß § 159 (4) PatG setzte sich der OGH nicht näher auseinander, da Strafbarkeit in dem Verwarnungsschreiben ohnedies nur im Zusammenhang mit der Klägerin und dessen "Sales Manager Austria" ausgeführt wurde. Der OGH konnte somit offen lassen, unter welchen speziellen Voraussetzungen sich Angestellte auf die Ausnahmebestimmung gemäß § 159 (4) PatG berufen können.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.