SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Lizenzierung und Nichtigkeit

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH hatte ein Lizenznehmer Lizenz an einem Gebrauchsmuster und Know-how für ein sauerstoffangereichertes Getränk genommen. Zudem wurde eine Gasmischanlage vom Lizenzgeber geliefert, hauptsächlich um die Anzahl der hergestellten Getränke zu zählen und somit die zu entrichtende Lizenzgebühr zu berechnen. Kurz nachdem die Gasmischanlage erfolgreich beim Lizenznehmer installiert wurde, traten jedoch Probleme auf, und der Lizenznehmer entschloss sich, die Anlage des Lizenzgebers mit Bestandteilen eines weiteren Lieferanten auszustatten. In weiterer Folge gab es Besprechungen über die Neufassung der Vereinbarung, die jedoch scheiterten, und der Lizenznehmer teilte der Klägerin mit, dass er den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflöse. Die Klägerin bestand demgegenüber auf Einhaltung des Vertrags und klagte auf Zahlung der Lizenzgebühr für die letzten zwei Jahre. Der Lizenzgeber wandte ein, dass das Gebrauchsmuster nichtig sei und das Know-how wertlos und zudem nicht verwendet werde.

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die ersten beiden Instanzen, wonach der Lizenznehmer Lizenzgebühren zu entrichten habe. In Fortführung bisheriger Rechtsprechung befand der OGH, dass der Lizenznehmer den Schutz der Lizenz genieße, solange das lizenzierte Recht nicht formal für nichtig erklärt wurde. Der Lizenzgeber könne nämlich solange gegenüber Dritten Unterlassungsansprüche geltend machen und ist selbst nicht Unterlassungsansprüchen des Lizenzgebers ausgesetzt. Dieser faktische Zustand rechtfertigt eine Auslegung des Lizenzvertrags dahin, dass das Entgelt bis zur Nichtigerklärung geschuldet werde. Eine Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters hätte somit lediglich Wirkung für zukünftige Ansprüche aus dem Lizenzvertrag. Zudem erkannte der OGH, dass bei einem kombinierten Gebrauchsmuster- und Know-how-Vertrag das Know-how ein unabhängiger Vertragsbestandteil mit einem wirtschaftlichen Wert sei, und demzufolge - unabhängig davon, ob das Know-how vom Lizenznehmer benutzt werde - zumindest ein Teil der Mindestlizenzgebühr geschuldet werde, selbst wenn das Gebrauchsmuster für nichtig erklärt werden sollte.

Dr. Daniel Alge