SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Schadenersatz bei ungerechtfertigten Einstweiligen Verfügungen

Die Partei, die eine Einstweilige Verfügung erwirkt hat, bei der sich herausgestellt hat, dass sie ungerechtfertigt ist, hat der Gegenpartei für alle wirtschaftlichen Schäden aufgrund dieser Einstweiligen Verfügung Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht stellt eine verschuldensunabhängige Haftung dar. Eine Einstweilige Verfügung ist in Rechtssachen zu gewerblichen Schutzrechten dann ungerechtfertigt, wenn z.B. das in Frage stehende gewerbliche Schutzrecht in der Folge des Hauptverfahrens für nicht wirksam oder nichtig erklärt wird, oder wenn keine Verletzung begründet worden ist. Schäden aufgrund der Einstweiligen Verfügung entstehen dadurch, dass Verkäufe oder andere Tätigkeiten, wie Werbung, nicht vorgenommen werden konnten, weil der Einstweiligen Verfügung Folge geleistet wurde. Diese Schäden umfassen auch sämtliche Anwaltskosten bezüglich der Klage, alle Verkaufsverluste und alle Kosten, die zur Wiedererlangung der vorherigen Marktanteile aufgewendet werden mussten.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (OLG Wien, 12. Jänner 2007) wurde die Höhe der Zahlungen zwecks Entschädigung einer ungerechtfertigten Einstweiligen Verfügung festgelegt. Im entschiedenen Fall wurde eine Einstweilige Verfügung wegen Verletzung eines Europäischen Patents im Juli 1998 erwirkt. Der österreichische Teil des EP-Patents wurde in einer Entscheidung vom September 2004 für nichtig erklärt. Das Gericht I.-Instanz (HG Wien) hob die ungerechtfertigte Einstweilige Verfügung im März 2005 auf, wobei für die Zeit zwischen der Nichtigkeitsentscheidung und der Entscheidung zur Aufhebung der Einstweiligen Verfügung keine Ersatzleistungen bewilligt worden sind, da in dieser Zeit die ungerechtfertigte Einstweilige Verfügung rechtlich gesehen nicht länger in Kraft war. Als Teil der Entschädigung wurde auch Schmerzensgeld für die Beklagte aufgrund der ungerechtfertigten gerichtlichen Verfügung beantragt, was bei Patentverletzungen vorgesehen ist. Allerdings befand das Gericht, dass das Entschädigungsrecht für ungerechtfertigte Einstweilige Verfügungen einen derartigen Anspruch nicht unterstützt. Außergerichtliche Anwaltskosten für die Verteidigung und das Verfahren wurden jedenfalls bewilligt.

Der Hauptantrag richtete sich auf den entgangenen Gewinn für die nicht verkauften Gegenstände in Österreich und von Österreich nach Deutschland sowie die erhöhten Kosten für den Wiedereintritt in den Markt. Die I.-Instanz korrigierend, hat die II.-Instanz entschieden, dass das Anbieten der Waren von Österreich nach Deutschland und die darauf folgenden Verkäufe in Deutschland auch durch die Einstweilige Verfügung abgedeckt wären. Für die Umsatzeinbußen in den beiden Ländern wurde jedoch nur eine kleine Summe als Entschädigung fällig. Derartige Entschädigungsleistungen bedingen, dass die Beklagte der Verfügung durch Unterlassung des Verkaufs Folge leistet. Die ehemalige Patentinhaberin hat jedoch bewiesen, dass die Beklagte die Verfügung umgangen und den Verkauf fortgeführt hat. Demnach wurden keine Kosten für den Wiedereintritt in den Markt zugestanden, da die Beklagte den Markt nie "verlassen" hat. Für die Höhe des ungefähren Gewinns wurde mithilfe von Wirtschaftsexperten ein relativ niedriger Betrag berechnet, der weiters durch das Gericht aufgrund der Fortführung der Verkäufe auf 3/4 reduziert wurde.

Die Schlussfolgerung, die aus diesem Verfahren gezogen werden kann, ist, dass Entschädigungen für eine ungerechtfertigte Einstweilige Verfügung oft nicht so hoch als erwünscht zugesprochen werden.

Dipl.-Ing. Helmut Sonn