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OGH-Entscheidung zur Laufzeit von SPC's

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat kürzlich zur Frage der Laufzeit von SPC's entschieden, welche auf "alten" nationalen österreichischen Patenten basieren, d.h. auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Anmeldungen. Diese Patente hatten eine Laufzeit von 18 Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung (bzw. mindestens 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Ein Genericahersteller hatte die Laufzeit eines erteilten SPC's vor dem Handelsgericht Wien als erste Instanz per Feststellungsantrag angegriffen. Das SPC basierte auf einem der obgenannten "alten" nationalen österreichischen Patenten und wurde vom Österreichischen Patentamt mit einer Laufzeit bis 15. Januar 2007 erteilt. Das Basispatent war am 12. April 1979 eingereicht und am 15. Januar 1984 mit einer Laufzeit bis 15. Januar 2002 bekanntgemacht worden. Das in Frage stehende Medikament war Gegenstand einer ersten Marktzulassung im EWR vom 18. April 1990. Gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung 1768/92 gilt ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) ab Ablauf des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich fünf Jahren. Ungeachtet dessen beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an. Gemäß den Begründungserwägungen dieser EU-Verordnung soll die gesamte Ausschließlichkeit jedoch fünfzehn Jahre ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der Gemeinschaft nicht überschreiten. Wie aus den obstehenden Daten für den vorliegenden Fall leicht ersichtlich entsprach die Laufzeit des gegenständlichen SPC's zwar Art. 13 der EU-Verordnung 1768/92 (maximal 5 Jahre), nicht jedoch den Begründungserwägungen (da es mehr als 16 Jahre Ausschliesslichkeit vorsah). Der österreichische Oberste Gerichtshof als letzte Instanz bestätigte nun die Urteile der beiden Vorinstanzen und entschied in 4Ob 191/05z, dass die Begründungserwägungen der EU-Verordnung 1768/92 und insbesondere die dort erwähnte Höchstdauer an Ausschließlichkeit bei der Berechnung der Laufzeit eines SPC's zu berücksichtigen sind (dies entspricht auch den Vorabentscheidungen zu C-207/03 und C-252/03 des EuGH). Demgemäß ist die Anwendung einer "mathematischen Formel" des Art. 13 bei der Berechnung der Laufzeit eines SPC's nicht anwendbar, da sie mit den Intentionen der EU-Verordnung 1768/92 im Widerspruch steht.