SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Erstreckung europäischer Patente auf Bosnien und Herzegowina

Am 1. Dezember 2003 haben der Präsident des Europäischen Patentamts und der Minister für Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen von Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Kooperations- und Erstreckungsabkommen) unterzeichnet.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2004 in Kraft getreten. Ab diesem Tag ist die Erstreckung des durch europäische Patentanmeldungen und Patente gewährten Schutzes auf Bosnien und Herzegowina möglich. Erstreckte europäische Patentanmeldungen und Patente genießen in Bosnien und Herzegowina im wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom EPA für die derzeit 30 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern) der Europäischen Patentorganisation erteilten Patente.

Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Anmelders. Ein Erstreckung europäischer Patente ist nunmehr auf Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, und auf Serbien und Montenegro möglich.

Weitere Einzelheiten werden auf der Homepage des Europäischen Patentamts beziehungsweise im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht.