SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EU-Erweiterung

Nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen konnte die Europäische Union am 1. Mai 2004 zehn neue Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen.Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) begrüßen. Mit dem Tag des Beitritts wurden alle EU-Marken, die vor dem Tag des Beitritts eingetragen oder angemeldet wurden, automatisch auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten erstreckt.

EU-Marken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet bzw. eingetragen wurden, werden nicht in die neuen Sprachen übersetzt oder in diesen veröffentlicht. Da mit dem Tage des Beitritts die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten auch Amtssprachen der EU werden, werden alle Anmeldungen, die am Tag des Beitritts oder danach eingereicht werden, in die neuen Amtssprachen übersetzt.

Gemäß Artikel 142a Absatz 2 GMV darf eine bereits vor dem Beitritt angemeldete Gemeinschaftsmarke nicht aufgrund eines lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstandenen absoluten Eintragungshindernisses zurückgewiesen werden (z. B. Zurückweisung der Anmeldung aufgrund beschreibenden Charakters im Ungarischen oder im Polnischen).
Gemeinschaftsmarken, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt angemeldet wurden, können ab dem Beitrittstag aufgrund älterer Rechte in den Beitrittsländern mit Widerspruch angegriffen werden.

Unter gewissen Umständen kann ein territoriales Benutzungsverbot gegen die erstreckte Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden. Die Inhaber älterer Rechte, d.h. solcher Rechte, die in den Beitrittsstaaten bereits vor dem Beitrittsdatum gutgläubig eingetragen, angemeldet oder erworben wurden, können – nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts – dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke die Benutzung der erstreckten Gemeinschaftsmarke untersagen.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: » http://oami.eu.int/de/enlargement/.