SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Beitritt Polens zum EPÜ per 1.3.2004

Polen tritt dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) bei, daher kann man ab 1. März 2004 europäische Patente mit Wirkung auch für Polen erhalten. Als weitere Beitrittsländer werden im Jahr 2004 noch Litauen, Lettland, Malta, Island und Norwegen erwartet.

1. Beitritt zum EPÜ

Die Regierung der Republik Polen (PL) hat am 30. Dezember 2003 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 hinterlegt. Damit tritt das EPÜ für Polen am 1. März 2004 in Kraft.

Der Europäischen Patentorganisation gehören somit ab 1. März 2004 die folgenden 28 Mitgliedstaaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Weitere Einzelheiten über die Auswirkungen des Beitritts und die Durchführungsbestimmungen zum EPÜ, die Polen erlassen hat, werden in späteren Ausgaben des Amtsblatts des Europäischen Patentamtes veröffentlicht.

2. Wichtiger Hinweis

Ab 1. März 2004 eingereichte europäische Patentanmeldungen schließen die Benennung des neuen Vertragsstaats ein*. Eine nachträgliche Benennung Polens in vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen ist nicht möglich. Um jedoch die Benennung des neuen Vertragsstaats zu ermöglichen, wird das EPA europäischen Patentanmeldungen, die im Februar 2004 eingereicht werden, den 1. März 2004 als Anmeldetag zuerkennen, wenn dies bei Einreichung der Anmeldung ausdrücklich beantragt wird.

3. PCT

Staatsangehörige Polens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Polen können ab 1. März 2004 internationale Anmeldungen auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt einreichen.

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* Siehe Feld 32.1 des Formblatts für den Erteilungsantrag (EPA/EPO/OEB Form 1001 09.03; ABl. EPA 2004, 43). Polen wird bei einer Neuauflage berücksichtigt.

Soll die Ermäßigung der Prüfungsgebühr nach Regel 6 (3) EPÜ und Artikel 12 (1) GebO erlangt werden, kann der Prüfungsantrag auf Polnisch wie folgt lauten:

"Niniejszym wnosi sie o badanie zgloszenia na podstawie art. 94." (vgl. Abschnitt II, 5 des Merkblatts zu Form 1001).

Da Form 1001 in Feld 5 (linke Spalte) bereits einen vorgedruckten schriftlichen Prüfungsantrag in den Amtssprachen des EPA enthält, wird empfohlen, den schriftlichen Prüfungsantrag in Polnisch in der rechten Spalte von Feld 5 einzutragen. Der Prüfungsantrag in dieser Sprache kann jedoch auch noch später bis zur Zahlung der Prüfungsgebühr gestellt werden (siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer J 21/98, veröffentlicht in ABl. EPA 2000, 406).