SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Neueste Änderungen zum österreichischen Musterschutzgesetz

Das österreichische Musterschutzgesetz ist mit Wirkung vom 27. August 2003 in Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG novelliert worden.

Eine der wesentlichen Änderungen besteht darin, dass dem Muster nun eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten zugestanden wird, d.h. dass eine eigene Veröffentlichung des Musters bis 12 Monate vor der Anmeldung (Priorität) die Neuheit nicht zerstört und innerhalb dieses Zeitraumes somit eine rechtsgültige Anmeldung trotz vorheriger Veröffentlichung möglich ist.

Des Weiteren ist der Begriff des schützbaren Erzeugnisses nun dahingehend definiert, dass ein Muster auch aus Teilen eines Produktes und ferner aus Einzelteilen bestehen kann, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, sowie aus Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbolen und typografischen Schriftbildern. Ein Computerprogramm als solches gilt nach wie vor nicht als Erzeugnis im Sinne eines Geschmacksmusters. Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht Bildschirmgrafiken, die schützbar sind.

Ersatzteile können nach wie vor musterrechtlich geschützt werden, bis innerhalb der EU eine gemeinsame Regelung diesbezüglich getroffen wird.

Technisch-funktionelle Merkmale zählen nun eindeutig nicht mehr zu den einen Musterschutz begründenden Merkmalen. Ebenso wenig zählen Merkmale, die bei normaler Benutzung für den Verbraucher nicht sichtbar sind. Die Schutzdauer des Musters beträgt weiterhin fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung, jedoch ist nun eine viermalige Verlängerung bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren möglich. Diese Verlängerung ist auch für bestehende Muster möglich.

Schließlich wird auch in Österreich entsprechend der EG-Verordnung über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Schutzrecht des unregistrierten Musters für 3 Jahre ab erster Veröffentlichung in der EU anerkannt.