SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EU-weite Geschmacksmusterregistrierung ab 1.4.2003

Ab 1.4.2003 können sogenannte EU- oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welche – analog zur Gemeinschaftsmarke – in sämtlichen EU-Staaten Schutz genießen werden, eingetragen werden. Anmeldungen für solche Gemeinschaftsgeschmacksmuster nimmt das EU-Marken- und Musteramt bereits seit Januar 2003 entgegen; für solche vorzeitigen Anmeldungen gilt dann der 1.4.2003 als Anmeldetag.

Eine EU-Anmeldung bietet eine kostengünstige Möglichkeit eines einheitlichen EU-weiten Musterschutzes; im Gegensatz zu den sogenannten internationalen Mustern, durch die Schutz für einzelne Länder erworben wird. Die genauen Anmeldekosten geben wir Ihnen auf Anfrage gerne bekannt.

Die Schutzdauer dieses eingetragenen EU-Geschmacksmusters beträgt fünf Jahre und kann vier Mal verlängert werden, d.h. die längstmögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab Anmeldetag.

Die Muster müssen bei ihrer Hinterlegung wie bisher neu sein und im Vergleich zu den bisher bekannten einschlägigen Gegenständen eine ästhetische Eigenart aufweisen. Es ist natürlich möglich, die Priorität einer Voranmeldung z.B. in Österreich zu beanspruchen (Frist: 6 Monate); eine eigene Veröffentlichung innerhalb von 12 Monaten vor Anmeldung (bzw. Prioritätstag) ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich (Neuheits-Schonfrist).

Für die Anmeldung des Musters sind eine oder mehrere fotografische oder sonstige grafische Darstellungen, welche das Muster vollständig wiedergeben, erforderlich.

Das EU-Geschmacksmuster wird vom Amt lediglich auf Formalerfordernisse geprüft; eine Prüfung auf Neuheit bzw. bestehende ältere Rechte wird nicht durchgeführt. Das Amt will die Registrierung relativ rasch, nämlich innerhalb von drei Monaten ab Anmeldung durchführen bzw. einen Bescheid herausgeben.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

EU-weiter Schutz nicht-registrierter Muster

Die EU-Verordnung, mit der das registrierte EU-Geschmacksmuster eingeführt wurde, hat auch einen Schutz für unregistrierte Muster geschaffen. Dieser gilt seit März 2002. Er ist automatisch, also ohne Formalerfordernisse gegeben, wie der Urheberrechtsschutz. Wie dieser schützt er allerdings nur gegen Nachahmer, die nachweislich kopieren. Allerdings beträgt dessen Schutzdauer nur 3 Jahre ab der ersten öffentlichen Darstellung des Musters in einem EU-Mitgliedsstaat. Natürlich müssen auch dafür Neuheit und Eigenart vorliegen.