SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Beitritt Rumäniens zum EPÜ per 1.3.2003

Die Regierung der Republik Rumänien (RO) hat am 12. Dezember 2002 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 hinterlegt. Damit tritt das EPÜ für Rumänien am 1. März 2003 in Kraft.

Der Europäischen Patentorganisation gehören somit ab 1. März 2003 die folgenden 27 Mitgliedstaaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Ab 1. März 2003 eingereichte europäische Patentanmeldungen schließen die Benennung des neuen Vertragsstaats ein*. Eine nachträgliche Benennung Rumäniens in vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen ist nicht möglich.

Um jedoch die Benennung des neuen Vertragsstaats zu ermöglichen, wird das EPA europäischen Patentanmeldungen, die im Februar 2003 eingereicht werden, den 1. März 2003 als Anmeldetag zuerkennen, wenn dies bei Einreichung der Anmeldung ausdrücklich beantragt wird.

Wichtig für PCT:

Staatsangehörige Rumäniens und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Rumänien können ab 1. März 2003 internationale Anmeldungen auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt einreichen.

Wird in einem ab dem 1. März 2003 eingereichten PCT-Antrag (PCT/RO/101) um ein europäisches Patent nachgesucht (durch Ankreuzen des Kästchens "EP"), so schließt das die Bestimmung des neu dem EPÜ beigetretenen Staates automatisch ein.

Wie wirkt sich der Beitritt Rumäniens zum EPÜ auf das Erstreckungsabkommen RO – EPO aus?

Mit dem Inkrafttreten des EPÜ in Rumänien am 1. März 2003 endet das Erstreckungsabkommen zwischen Rumänien und der Europäischen Patentorganisation; damit entfällt die Möglichkeit, europäische Patentanmeldungen und Patente auf Rumänien zu erstrecken. Daraus folgt, dass Europäische Patentanmeldungen, die ab einschließlich dem 1. März 2003 eingereicht werden, nicht mehr als Antrag dafür gelten, die europäische Patentanmeldung oder das darauf erteilte europäische Patent nach Rumänien zu erstrecken. Das Ankreuzen Rumäniens in Feld 34 von EPA Form 1001 hat in Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, keine rechtliche Wirkung mehr. Der Wegfall Rumäniens als Erstreckungsstaat wird bei einer Neuauflage des Formblatts berücksichtigt.

Jedoch gilt das Erstreckungssystem weiterhin für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor dem 1. März 2003 und die hierauf erteilten europäischen Patente.

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* Siehe Feld 32.1 des Formblatts für den Erteilungsantrag (EPA/EPO/OEB Form 1001 07.02; ABl. EPA 2002, 375). Rumänien wird bei einer Neuauflage berücksichtigt. Soll die Ermäßigung der Prüfungsgebühr nach Regel 6 (3) EPÜ und Artikel 12 (1) GebO erlangt werden, kann der Prüfungsantrag auf rumänisch wie folgt lauten:

"Se solicitã examinarea cererii în sensul art. 94." (vgl. Abschnitt II, 5 des Merkblatts zu Form 1001).

Da Form 1001 in Feld 5 (linke Spalte) bereits einen vorgedruckten schriftlichen Prüfungsantrag in den Amtssprachen des EPA enthält, wird empfohlen, den schriftlichen Prüfungsantrag in rumänischer Sprache in der rechten Spalte von Feld 5 einzutragen. Der Prüfungsantrag in dieser Sprache kann jedoch auch noch später bis zur Zahlung der Prüfungsgebühr gestellt werden (siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer J 21/98, veröffentlicht in ABl. EPA 8-9/2000, 406).