SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Geplante Patentgesetz-Novelle 2000:Ein Meilenstein zur Stärkung des Patentwesens

Mit der heuer noch zu beschließenden Patentgesetznovelle wird Österreich den internationale Vorgaben, insbesondere aus Deutschland, Japan und den USA, folgen und innovative Unternehmen durch Stärkung des Patentschutzes und effizientere Gestaltung des Durchsetzungsverfahrens für Patente unterstützen und fördern.

Neben der kompletten Umkrempelung des Einspruchsverfahrens (ein Einspruch wird künftig – wie beim europäischen Patentamt – erst nach der Erteilung eines Patentes möglich sein) und der Anpassung der materiell-rechtlichen Bestimmungen an die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (EU-RL 98/44/EG) werden mit der geplanten Gesetzesnovelle auch entscheidende Maßnahmen im Bereich der Durchsetzung von Patenten und im Verfahrensrecht gesetzt, von denen wir die wichtigsten bereits jetzt vorstellen möchten. Selbstverständlich werden wir nach endgültigem Beschluss der Novelle über die Änderungen im Detail berichten.

Zu den "Highlights" der geplanten Novelle zählen die im Folgenden kurz skizzierten Neuerungen, die in analoger Weise auch im Gebrauchsmustergesetz eingeführt werden sollen:

Mittelbare Patentverletzung

Bislang kannte man in Österreich lediglich die sog. "Beihilfe" zur Patentverletzung (gem. ABGB). Nun soll das schon in Deutschland erfolgreich verwendete Instrument der "mittelbaren Patentverletzung" auch im österreichischen Patentgesetz eingeführt werden. Demgemäß ist es Dritten verboten, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung einer patentierten Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet und bestimmt sind, für eine Patentverletzung verwendet zu werden.

Beschwerden gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung

Bislang konnte gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilungen kein regulärer Rechtszug mehr getätigt werden (die – im Marken- und Musterrecht mögliche Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof – ist im Patentgesetz dezidiert ausgeschlossen). In Zukunft soll es aber möglich sein, gegen derartige Entscheidungen der Beschwerdeabteilung eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat (OPM) zu erheben.

"Doppelter Schadenersatz"

Um auch das finanzielle Risiko eines Patentverletzers, der die Patentverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begeht, zu vergrößern ist vorgesehen, dass der Verletzte künftig das Doppelte des angemessenen Entgelts als Schadenersatz begehren kann. Somit droht bei Patentverletzung nicht nur eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung der verletzenden Tätigkeiten bzw. Gegenstände, sondern auch ein verschärfter finanzieller Nachteil gegenüber einem Lizenznehmer.

Auskunftspflicht

Gemäß einer weiteren neuen Bestimmung soll ein Patentverletzer auch bei Gericht dazu verpflichtet werden können, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der verletzenden Erzeugnisse zu geben. Damit können vom Verletzten durch Klage gegen ein Glied der Vertriebskette von patentverletzenden Gegenständen Informationen und Beweise zur gesamten Kette (inkl. "Hintermänner") erhalten werden.

Nichtigkeit des Patents kann in Zukunft vom Verletzungsgericht selbst beurteilt werden

Bislang muss das Gericht ein Verletzungsverfahren immer dann zwingend unterbrechen, wenn der Einwand der Nichtigkeit des Klagepatents nicht offensichtlich zu verneinen ist. Somit wird das Verletzungsverfahren in nahezu allen Fällen von einem langwierigen Nichtigkeitsverfahren beim Patentamt (zwei Instanzen: Nichtigkeitsabteilung und OPM) unterbrochen. Danach ist die Fortsetzung eines Verletzungsverfahrens oft für den Patentinhaber gar nicht mehr interessant, da die reale Marktsituation bereits nicht mehr korrigierbare Tatsachen geschaffen hat, z.B. durch Weiterentwicklungen auf Gebieten mit besonders kurzen Produktzyklen. Im ausgesendeten Entwurf der Novelle ist vorgesehen, dass das Gericht (dem ohnehin immer ein Patentanwalt als fachkundiger Laienrichter angehört) die Frage der Nichtigkeit vorerst selbständig prüft, wobei die Möglichkeit besteht, ein Gutachten des Patentamts einzufordern, ob in Anbetracht der vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung wahrscheinlich ist oder nicht. Erst, wenn das Patentamt in seinem Gutachten zur Ansicht kommt, dass die Nichtigkeit wahrscheinlich ist, soll das Verletzungsverfahren nach Einbringung einer Nichtigkeitsklage unterbrochen werden.

Möglichkeit der Haftstrafe für gewerbsmäßige Patentverletzer

Auch die strafrechtliche Verfolgung von Patentverletzern soll um eine weitere Facette gestärkt werden. In Zukunft droht einem gewerbsmäßigen Patentverletzer nicht nur eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, sondern sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Dies gilt auch für den Inhaber oder Leiter eines Unternehmens, der eine im Unternehmen von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.

Schaffung eines Gebührengesetzes

Da die an das Patentamt (das sich zukünftig "Patent-, Marken- und Musteramt" nennen soll) zu entrichtenden Gebühren derzeit über sehr viele Gesetze und Verordnungen verteilt sind, führt dies zu einer Unübersichtlichkeit. Daher sollen alle Gebührenbestimmungen aus dem Patentgesetz (sowie aus dem Marken-, Muster-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Patentverträge-Einführungs- und Schutzzertifikatsgesetz) in einem eigenen Patentamtsgebührengesetz zusammengefasst werden.