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Juli 2012
Ein bekanntes österreichisches Unternehmen, die spätere Klägerin,
vertreibt seine sehr bekannten "Schwedenbomben" seit Jahrzehnten in
durchsichtigen Sechser-Blisterverpackungen. Ein Schutz für die Form der
Schaumbomben wurde 1976 mit der Begründung verweigert, dass eine
Ausgestaltung als "Bombe" technisch gesehen der beste Herstellungsweg
sei. Das Unternehmen verfügt jedoch seit 1969 über zwei Formmarken zu
den durchsichtigen Blisterverpackungen mit den speziell ausgestalteten Abteilen
für die Schwedenbomben; die eine Formmarke zeigt die Verpackung mit und die
andere Formmarke ohne die Schaumbomben in der Verpackung. Die Sechser-Verpackung
besteht dabei aus zwei Reihen mit jeweils drei Abteilen. Davon verkauft das
Unternehmen in Österreich jährlich fast 5 Mio. Stück, was
einen Marktanteil von etwa 80 % bedeutet. Somit besteht an der Bekanntheit
der Verpackung in Österreich kein Zweifel.
Eine Mitbewerberin, die spätere Beklagte, vertreibt ihre
"Schaumbomben" seit 2011 in aus zwei Reihen zu je sechs Abteilen
bestehenden Zwölfer-Blisterverpackungen, die - abgesehen von der
Größe - mit jenen des Traditionsherstellers übereinstimmen. Die
Herstellerin der Schwedenbomben klagte daraufhin wegen Verletzung ihrer Rechte
an der Sechser-Verpackung und stellte einen Antrag auf Erlass einer
Einstweiligen Verfügung, welchem - nach einer abschlägigen
erstinstanzlichen Entscheidung - in zweiter Instanz stattgegeben wurde. Der
Oberste Gerichtshof (OGH) hat dies nun bestätigt (4 Ob 61/12t vom
11. Mai 2012), da die Annahme, die Zwölferverpackung sei eine
bloße Abwandlung der sonst üblichen Sechserform überaus
naheliege.
Von allgemeiner Bedeutung an diesem Fall ist die Antwort des OGH auf den von der
Beklagten vorgebrachten Einwand, dass die Formmarken null und nichtig seien, da
sie ausschließlich aus der Form der Ware bestünden (Art 3
para 1 lit e (i) MarkenRL). Dazu habe der EuGH ausgesprochen,
dass die Verpackung nur dann als Form der Ware angesehen werden kann, wenn die
Ware selbst keine ihr "innewohnende Form" hat, sodass ihr erst die
Verpackung die Form gibt; das trifft etwa bei Waren in körniger, pudriger
oder flüssiger Konsistenz zu (EuGH C-218/01, Henkel). Bei Verpackungen
für Schaumbomben, die zweifellos eine eigene Form haben, sei dieses
Erfordernis nicht erfüllt.
An der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung ändere sich nichts, wenn diese
Bestimmung - entgegen der zitierten Entscheidung des EuGH - unter bestimmten
Umständen auch auf Verpackungen von (wie hier) nicht amorphen Waren
anzuwenden wäre (so offenbar die Praxis des HABM). Denn der Tatbestand des
Eintragungshindernisses ist nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen
Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen. Das trifft hier schon
deswegen nicht zu, weil die Marken die Verpackung als durchsichtig darstellen
und daher von vornherein nicht ausschließlich aus der Form als solcher
bestehen. Jedenfalls ist aber die Durchsichtigkeit, die das Wahrnehmen der Waren
und ihrer Anordnung ermöglicht, ein wesentliches Merkmal der Verpackung,
das keine technische Funktion hat.
Die Schutzfähigkeit könnte daher nur am Fehlen der
Unterscheidungskraft scheitern, was bei Verpackungen durchaus zutreffen kann.
Dem diesbezüglichen Einwand steht jedoch die vor Aufnahme der Benutzung
durch die Beklagte erworbene Verkehrsgeltung der in den Marken dargestellten
Verpackungen entgegen. Zwar wirkt sie nicht auf die Eintragung zurück. Das
Rekursgericht hat aber richtig erkannt, dass sich die Klägerin in diesem
Fall jedenfalls auf § 9 Abs 3 UWG stützen kann, womit
auch Verpackungen mit Verkehrsgeltung unter Schutz gestellt werden.
Manchmal werden nur phantasievolle Verpackungen für schutzfähig
erachtet. Die vorliegende Entscheidung zeigt jedoch in Auslegung der
EuGH-Entscheidung "Henkel", dass dies für Waren mit einer eigenen
Form sowie Durchsetzung der Verpackung im Verkehr nicht der Fall ist.
DI Helmut Sonn
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