|
Mai 2012
Amtswegige Prüfung durch die Nichtigkeitsabteilung
nach Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung im Berufungsverfahren
In Österreich können Patente durch Antrag auf Nichtigerklärung
bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts angefochten
werden. Gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den
Obersten Patent- und Markensenat (OPMS) offen, eine beim Obersten Gerichtshof
eingerichtete Kollegialbehörde mit ausschließlicher
Zuständigkeit für registrierte Schutzrechte, wie Patente, Marken und
Muster. Ähnlich wie in Deutschland wird somit der Rechtsbestand von
Patenten in eigenen Verfahren geprüft.
Obgleich die Einleitung eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung von
Patenten nur auf Antrag erfolgt, ist das Patentamt berechtigt, das über
einen solchen Antrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des
Antrages von Amts wegen fortzusetzen. Ob Verfahren tatsächlich
ex officio fortgeführt werden, liegt im Ermessen der
Nichtigkeitsabteilung. Dieser Rechtsvorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass
es im Interesse der Öffentlichkeit liegen müsse, durch eine
Endentscheidung Rechtssicherheit zu schaffen.
Im Falle der Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung während
eines anhängigen Berufungsverfahrens infolge der Nichtigerklärung des
Patents durch die Nichtigkeitsabteilung war es bisher gängige Praxis des
OPMS, die Entscheidung des Patentamts gemäß den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung (ZPO) für wirkungslos zu erklären und das
Verfahren zu beenden.
In einer jüngeren Entscheidung (N 18/2008), berief sich die
Nichtigkeitsabteilung jedoch auf die im Patentgesetz normierte Ermächtigung
zur amtsseitigen Fortsetzung des Verfahrens, um nach der Erklärung
über die Wirkungslosigkeit der Entscheidung durch den OPMS wieder in das
erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren einzusteigen. Die Nichtigkeitsabteilung
vertrat die Ansicht, dass das Verfahren durch die Wirkungslosigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht abgeschlossen werde. In der Folge
erklärte die Nichtigkeitsabteilung das Patent "ex officio"
für nichtig, obgleich die Berufungsbehörde die erstinstanzliche
Entscheidung für wirkungslos erklärt hatte. Nach Auffassung der
Nichtigkeitsabteilung handelte es sich hierbei um eine Fortsetzung, nicht jedoch
eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der ZPO.
Gegen die zweite Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wäre zwar neuerlich
die Berufung an den OPMS offen gestanden; die Patentinhaberin sah jedoch von einer
weiteren Berufung ab. Demnach hatte der OPMS keine Gelegenheit, zur
geänderten Praxis der Nichtigkeitsabteilung Stellung zu beziehen.
Gerade im Hinblick auf Einigungsverhandlungen zwischen den Klagsparteien ist
daher künftig einzukalkulieren, dass das Verfahren auch dann
"ex officio" fortgeführt werden kann, wenn der Fall bereits
in der zweiten Instanz anhängig ist.
Dr. Daniel Alge
|