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April 2012
Lindt's Goldhase ist bekanntlich schon bis nach Luxemburg gehoppelt, um die
Voraussetzungen für die Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke zu klären (C-529/07).
Gegenstand der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) war
eine Wiederaufnahmsklage zum Zwillingsbruder jenes Lindt-Goldhasen, der vom
Gericht der Europäischen Union (EuG) wegen mangelnder Unterscheidungskraft
für nicht schutzfähig erklärt wurde (T 336/08). Die
Klägerin argumentierte, dass das EuG in der genannten Entscheidung
ausgesprochen habe, dass eine bis auf den Schriftzug "Lindt Goldhase"
mit der im wiederaufzunehmenden Verfahren gegenständlichen Marke idente
Gemeinschaftsmarke keine Unterscheidungskraft habe. Einziges
unterscheidungskräftiges Merkmal sei somit das Logo, welches jedoch bei den
beanstandeten Goldhasen fehle. Somit sei die bereits erlassene Einstweilige
Verfügung aufzuheben.
Der Antragstellerin blieb jedoch in allen Instanzen ein Erfolg verwehrt. Der
Oberste Gerichtshof zog sich auf den formalistischen Standpunkt zurück,
dass die Wiederaufnahmsklägerin ausdrücklich nur die Wiederaufnahme
des Verfahrens anstrebt, wobei sich die Entscheidung des EuG lediglich auf den
Rechtsbestand einer anderen Gemeinschaftsmarke beziehe. Folglich urteilte der
OGH, dass die Entscheidung des EuG über die Rechtsbeständigkeit der
anderen Gemeinschaftsmarke keine Auswirkung auf die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr im Markenverletzungsstreit entfalte, sodass der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Darüberhinaus
argumentierte der OGH, dass mangelnde Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung
nicht Tatsachen, sondern vielmehr Rechtsfragen seien, welche im
Verletzungsverfahren nicht zu behandeln seien. Im Ergebnis stellte der OGH fest,
dass die Entscheidung des EuG keinerlei Auswirkungen auf das
gegenständliche Verletzungsverfahren habe.
Schließlich bekräftigte der OGH die Auffassung, dass unter
Berücksichtigung aller Umstände Verwechslungsgefahr zwischen der
streitgegenständlichen Marke und dem Goldhasen der Beklagten bestehe.
Aus rechtlicher Sicht ist diese Entscheidung sicher zutreffend. In Anbetracht
der Begründung des EuG zur fehlenden Unterscheidungskraft des Goldhasen,
welche im klaren Widerspruch zu den Feststellungen der österreichischen
Gerichte steht, drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass das
gegenwärtige Konstrukt des europäischen Markenrechts alles andere als
optimal ist.
Dr. Rainer Beetz, LL.M.
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