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März 2012
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung
(17Ob11/11h) mit der Haftung eines Anwalts gegenüber seinem
Mandanten für pflichtwidriges Verhaltens in Zusammenhang mit einem Streit aus
einem Gebrauchsmuster.
Der beklagte Anwalt wurde mit der Begründung in Anspruch genommen, dass die
Klägerin in Folge der Falschberatung durch den Rechtsanwalt die Einbringung
eines Antrags auf Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters
beim Österreichischen Patentamt unterlassen hatte.
Bekanntlich ist ein anhängiges Verletzungsfahren bis zur rechtskräftigen
Beendigung eines von den Beklagten fristgerecht eingeleiteten
Nichtigkeitsverfahrens zu unterbrechen, wenn das Verletzungsgericht die
Nichtigerklärung aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich erachtet;
Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren werden demnach - auch bei
Gebrauchsmustern - gänzlich getrennt geführt. Zur Einbringung der
Nichtigkeitsklage wird vom Verletzungsgericht eine Frist von einem Monat ab dem
Unterbrechungsbeschluss gesetzt. Wenn kein Nachweis über die fristgerechte
Einbringung des Nichtigkeitsantrags erbracht wird, hat das Verletzungsgericht im
fortgesetzten Verfahren ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit des
streitgegenständlichen Schutzrechts zu entscheiden.
Der beklagte Rechtsanwalt riet seiner Mandantin, der nunmehrigen Klägerin, von
der Einbringung einer Nichtigkeitsklage ab und schlug stattdessen vor, eine
Lizenz an einem prioritätsälteren europäischen Patent zu erwerben. Aufgrund
dessen wurde die 1-Monats-Frist zur Einreichung der Nichtigkeitsklage versäumt
und das Verletzungsgericht hatte ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit
des Gebrauchsmusters zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Lizenzvereinbarung
stellte ein vom Verletzungsgericht berufener Sachverständiger die Identität der
dem EP-Patent bzw. dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Programme fest. Demnach
hätte ein von der Klägerin eingebrachter Antrag auf Nichtigerklärung des
Gebrauchsmusters auf Basis des EP-Patents Erfolg gehabt. Allerdings ist der
Klägerin der Nachweis über den Abschluss der Lizenzvereinbarung im Vorprozess
nicht gelungen, sodass das Verletzungsgericht gegen die damalige
Beklagte/jetzige Klägerin entschied.
In Sachen der Haftungsklage wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
entschied der OGH, dass im Rahmen der Anwaltshaftung der durch die
Pflichtverletzung entstandene Schaden zu ersetzen ist. Liegt die
Pflichtverletzung - wie hier - in der Unterlassung einer Prozesshandlung, ist im
Rahmen der vom Kläger zu beweisenden Kausalität zu prüfen, welcher Schaden dem
Mandanten dadurch entstanden ist, dass die notwendige Prozesshandlung
unterblieben ist. Eine Unterlassung ist für den konkreten Schaden dann
ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des
Schadens verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die
Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei
pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Hätte demnach der Mandant den Prozess aus
anderen Gründen dennoch verloren, besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der
Pflichtverletzung und dem Prozessverlust.
Im vorliegenden Fall erkannte der OGH allerdings die Beweiserhebungen des
Erstgerichts als unzureichend an, um zu klären, ob die Klägerin in Anbetracht
eines zwischen den Streitparteien getroffenen außergerichtlichen Vergleichs -
trotz der Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters - verloren hätte. Somit wurde
das Verfahren an die 1. Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Haftungsklagen wegen pflichtwidrigen Verhaltens eines Anwalts sind
außerordentlich selten. Die vorliegende Entscheidung unterstreicht jedoch, dass
die Verfahrensparteien auch in Gebrauchsmusterstreitigkeiten gut beraten sind,
jedenfalls einen Patentanwalt beizuziehen, da die getrennte Behandlung von
Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren für einen im gewerblichen Rechtsschutz
nicht spezialisierten Anwalt eine Reihe von (verfahrensrechtlichen) Fallstricken
mit sich bringt.
Dr. Rainer Beetz, LL.M.
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