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Patente stellen (neben
Gebrauchsmustern
und Halbleiterschutzrechten die beste Möglichkeit zum Schutz von technischen
Erfindungen dar. Die Voraussetzungen zum Erhalt eines nationalen
österreichischen Patents sind identisch mit den Patentierungsvoraussetzungen
für europäische Patente:
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Neuheit – es existiert (derzeit) keine
allgemeine Neuheitsschonfrist (für den Erfinder
oder seinen Rechtsnachfolger), abgesehen von
Ausstellungsprioritäten und den
missbräuchlichen Offenbarungen (analog zu Art.
55 EPÜ)
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erfinderische Tätigkeit |
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gewerbliche Anwendbarkeit |
Die Ausnahmen vom Schutz sind analog zu jenen gemäß Art. 52 (2), (4) und 53
EPÜ (Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden,
ästhetische Formschöpfungen, Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung
oder die guten Sitten verstossen, Pflanzensorten und Tierarten, chirurgische,
therapeutische oder diagnostische Verfahren am Menschen).
Österreich ist Vertragsstaat zur Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), zum
EPÜ, PCT und – als EU-Mitgliedsstaat – selbstverständlich auch zum
GATT/TRIPs-Abkommen. Das Patentrecht und die Gerichtsverfahren stehen daher
auch im Einklang mit den GATT/TRIPs Regeln.
Patente mit Wirkung in Österreich können auf nationalem Weg erhalten werden,
aber auch durch Nationalisierung von PCT-Anmeldungen oder über ein europäisches
Patent (wenn Österreich als Vertragsstaat bestimmt worden ist). Die Patente,
die für eine Erfindung über diese verschiedenen Wege erhalten worden sind,
können alle nebeneinander bestehen; eine automatische Rücknahme oder
Ungültigkeit eines nationalen Patents gegenüber einem erteilten europäischen
Patent ist nicht vorgesehen. Doppelschutz ist also möglich.
Nach Erteilung berechtigt das Patent den Patentinhaber, andere davon
auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in
Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Darüber hinaus berechtigt das Patent den
Patentinhaber jedem Dritten (der keine Zustimmung des Patentinhabers hat) zu
verbieten, zur Benutzung der Erfindung unberechtigten Personen (das können auch
Privatpersonen sein!) Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein
wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dies jedoch nur dann, wenn dieser
Dritte weiß oder es offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet oder dazu
bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
Der Patentinhaber oder sein ausschließliche Lizenznehmer (der einfache
Lizenznehmer nur, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt ist) kann auf
Unterlassung der verletzenden Handlung, Vernichtung von verletzenden
Gegenständen oder Werkzeugen zu deren Herstellung, Rechnungslegung,
angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, etc. klagen. Der
Patentinhaber hat darüber hinaus Anspruch auf die unverzügliche Auskunft über
Herkunft und Vertriebsweg der vom Verletzter unbefugt benutzten Erfindung.
Eine Verfolgung der Verletzer ist sowohl auf dem Zivilrechtswege als auch (bei
besonderen Voraussetzungen) im Wege des Strafrechts möglich.
Selbstverständlich ist es auch möglich, einstweilige Verfügungen in einem
Provisorialverfahren innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu erhalten (einige
Wochen; in Ausnahmefällen kann diese Zeitdauer auch länger oder kürzer sein).
Im Provisorialverfahren wird dem angeblichen Verletzer üblicherweise zumindest
einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger muss in einem Verletzungsstreit sämtliche Beweise zur
patentverletzenden Handlung liefern; es gibt in Österreich keine
"Discovery" (wie in den USA) oder ähnliche Verfahren (wie z.B. die
"Search and Seize-Order", früher als
"Anton-Piller-Order" bezeichnet, oder
"Saisie de Contrefaçon"). Im Strafverfahren gibt es aber die
Möglichkeit für den Untersuchungsrichter Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme
anzuordnen.
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| Anmeldeverfahren (Prüfungsverfahren) |
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In Österreich wird die Anmeldung ohne einen diesbezüglichen Antrag und ohne
einen wesentlichen Aufschub der amtlichen Gesetzmäßigkeitsprüfung unterzogen.
Im Zuge dieser Prüfung prüft ein zuständiger Prüfer beim Österreichischen
Patentamt, ob die Anmeldung den Erfordernissen der einschlägigen Bestimmungen
im österreichischen Patentgesetz genügt, v.a. hinsichtlich der Patentierbarkeit
des Anmeldungsgegenstandes.
Das Österreichische Patentamt gibt einen Recherchenbericht heraus, in dem
Schriften zum Stand der Technik (Vorveröffentlichungen) auf dem Gebiet des
Erfindungsgegenstandes aufgelistet sind, die nach Meinung des zuständigen
Prüfers zur Beurteilung der Patentierbarkeit des Anmeldungsgegenstandes in
Betracht gezogen werden.
Der Recherchenbericht wird gemeinsam mit einem ersten amtlichen
Prüfungsbescheid, in dem die Meinung des Prüfer zur in der Anmeldung
zugrundegelegten Erfindung dargelegt ist, herausgegeben. Mit dem
Recherchenbericht und dem ersten mit diesem verbundenen amtlichen Bescheid ist
mit etwa 9 Monaten zu rechnen (für Anmeldungen, in denen eine (ausländische)
Priorität beansprucht wird, kann es jedoch etwas länger dauern). In
dringlichen Fällen kann aber der zuständige Prüfer mit der Bitte um
Beschleunigung der Prüfung kontaktiert werden, was – in den meisten
Fällen – den gewünschten Effekt bewirkt.
Bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, falls eine Priorität
in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, ist der Inhalt der
Patentanmeldung für alle anderen noch geheim. Nach 18 Monaten wird die
Anmeldung veröffentlicht. Zur Veröffentlichung gelangen die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen, die aktuellen Patentansprüche und – sofern bereits
ausgestellt – der Recherchenbericht. Die Veröffentlichung wird im
Österreichischen Patentblatt angezeigt, in dem daher laufend Anmeldungen
anderer überwacht werden können. Falls gewünscht, kann die Anmeldung auch
früher veröffentlicht werden. Jedenfalls steht jedermann ab dieser
Veröffentlichung Einsicht in die Erteilungsakten frei.
Im Laufe des Anmeldeverfahrens kann mit dem Prüfer über die Anmeldung bzw.
deren Gegenstand diskutiert werden und die Beschreibung, die Patentansprüche,
die Zeichnungen und die Zusammenfassung im Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung abgeändert werden. Wenn mit dem Prüfer Einigkeit über den Text der
Anmeldung erzielt ist, erfolgt die Erteilung des Patents durch Beschluss. Die
Erteilung der Anmeldung wird im Österreichischen Patentblatt bekanntgemacht,
eine Patentschrift wird veröffentlicht, das Patent wird im Register des
Österreichischen Patentamts eingetragen und der Patentinhaber erhält eine
Urkunde.
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Gegen eine Entscheidung über einen Einspruch – wie auch gegen
negative Entscheidungen im Anmeldeverfahren – kann binnen zwei Monaten
Beschwerde erhoben werden. Beschwert ist nur jene Partei, die durch die
angefochtene Entscheidung nicht alles erhalten hat, was sie begehrt hat.
Innerhalb der offenen Frist ist die Beschwerde mit einer ausführlichen
Begründung einzulegen. Da das Beschwerdeverfahren ein Verfahren zur
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist, beschränkt sich das Vorbringen
neuer Beweise auf solche zur Stützung oder Widerlegung der in der ersten
Instanz vorgebrachten Tatsachen und Beweise (Neuerungsverbot). Die gegnerische
Partei kann sich zur Beschwerde äußern (Beschwerdeeinrede), wobei hierfür eine
Frist von ebenfalls zwei Monaten vorgesehen ist. Diese Frist ist – im
Gegensatz zur vorher genannten Zweimonatsfrist zum Einlegen der Beschwerde
– verlängerbar.
Bevor die Beschwerde der zuständigen Beschwerdeabteilung vorgelegt wird und
das tatsächliche Beschwerdeverfahren beginnt, kann die erste Instanz, die die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, ein sogenanntes Beschwerdevorfahren
durchführen (ähnlich der Abhilfe beim Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt), durch welches die Beschwerde bereits im Vorfeld erledigt werden
kann.
Für das Beschwerdevorverfahren sind etwa zwei Monate (ab Einlangen der
Beschwerde beim Amt) eingeplant. Es wird mit einer Beschwerdevorentscheidung
abgeschlossen. Diese Vorentscheidung stellt eine Sachentscheidung dar, die an
die Stelle der angefochtenen Entscheidung der ersten Instanz tritt, wenn nicht
die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Erstentscheidung wird
dadurch abgeändert oder aufgehoben. Wenn eine Partei dann trotzdem das
eigentliche Beschwerdeverfahren durchführen möchte, so ist gegen die
Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ein Vorlageantrag an die
Beschwerdeabteilung zu stellen. Damit wird die Beschwerdevorentscheidung außer
Kraft und das eigentliche Beschwerdeverfahren in Gang gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeabteilung des Österreichischen
Patentamts besteht im Wesentlichen aus dem Wechsel von Schriftsätzen und einer
mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung (Endentscheidung) der
Beschwerdeabteilung ist anfechtbar, wobei die weitere Rechtsmittelinstanz, der
Oberste Patent- und Markensenat, als unabhängige Justizbehörde anzusehen ist.
Wie auch im Einspruchsverfahren, haben die Parteien im Beschwerdeverfahren die
Kosten selbst zu tragen.
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Eines wohl der interessantesten Instrumente für Schutzrechts- und
Durchsetzungsstrategien stellt die Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung
aus einer Patentanmeldung dar, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass
im wesentlichen alle patentierbaren Gegenstände auch mit einem Gebrauchsmuster
geschützt werden können. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters ist aus einer
anhängigen Patentanmeldung während des gesamten Anmeldeverfahrens möglich. Die
anhängige Patentanmeldung muss dabei nicht unbedingt eine nationale
österreichische Patentanmeldung sein, die Abzweigung ist auch aus einer
europäischen oder internationalen Patentanmeldung möglich, wenn Österreich
benannter oder bestimmter Vertragsstaat ist.
Die Abzweigung ist sogar über das Ende Anhängigkeit der Patentanmeldung
hinaus noch möglich (beispielsweise auch bis nach Abschluss eines
Einspruchsverfahrens vor dem österreichischen oder Europäischen Patentamt),
und zwar bis zum Ablauf einer Frist
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von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder |
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von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder |
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von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patents, wenn kein Einspruch eingelgt worden ist, oder |
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von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder |
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von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch. |
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| Behandlung von Patentanmeldungen in unserer Kanzlei |
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Mit einem Auftrag zur Einreichung einer Patentanmeldung wird ein Basistext
(ggf. mit Zeichnungen) benötigt, der, wenn keine gegenteiligen Weisungen
vorliegen, durchgesehen und, wenn notwendig, an die österreichische Praxis
angepasst wird. Wir übermitteln Ihnen einen Entwurf, der entsprechend Ihren
Wünschen geändert und erweitert wird, und für die Einreichung fertiggestellt
wird. Um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, werden die
Anmeldungsunterlagen so verfasst, dass der zulässige Rahmen von 40 Zeilen pro
Seite mit minimalem Rand voll ausgeschöpft wird, und somit die
Veröffentlichungsgebühr zur Veröffentlichung der Patentschrift niedrig
gehalten werden. Dies deshalb, da praktisch die höchsten Kosten bei
umfangreicheren Anmeldungen durch die Veröffentlichungsgebühr für die
Veröffentlichung der Patentschrift entstehen, deren Höhe von der Seitenanzahl
der Anmeldungsunterlagen abhängig ist.
Hinzu kommen Schriftengebühren, die nach Abschluss des
Verfahrens nachträglich zu zahlen sind. Diese Schriftengebühren fallen für
alle Eingaben an das Österreichische Patentamt an, die im Zuge des
Anmeldeverfahrens an das Amt getätigt worden sind, wie z.B. auch für jedes
Fristgesuch. In die Kosten sind desweiteren die erste zu zahlende Jahresgebühr
(dritte, vierte oder weitere Jahresgebühr) miteinzubeziehen, die nach der
Bekanntmachung der Erteilung des Patents fällig werden.
Von allen in Prüfungsbescheiden genannten Dokumenten erhalten Sie Kopien
zusammen mit den Bescheiden; in der Regel werden auch bereits bei der
Bescheidsübermittlung Vorschläge zu seiner Erledigung gemacht.
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| Sonn/Alge/Beetz |
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» Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
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| Sonn |
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» Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
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| Sonn/Pawloy/Alge |
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» Patentwissen leicht gemacht – Wer schützt Daniel Düsentrieb?,
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005,
Redline Wirtschaft, ISBN 3-636-01210-X
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| Sonn/Alge/Beetz |
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Kapitel für Österreich in "International
Patent Litigation",
Meller (Ed.) BNA Books, 2004
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