» Einleitung
» Allgemeines
» Patentanmeldung
» Prioritäten
» Anmeldeverfahren (Prüfungsverfahren)
» Einspruch
» Beschwerde
» Umwandlung
» Abzweigung
» Fristen
» Behandlung von Patentanmeldungen in unserer Kanzlei
» Eintragungen ins Patentregister
» Amtliche Recherchen/Gutachten
» Nichtigkeit und Patentverletzung
» Feststellungsklage
» Validierung von EP-Patenten und PCT-Anmeldungen in Österreich
» Literatur

Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, durch welches eine technische Erfindung geschützt wird. Es ist grundsätzlich ein nationales Recht und unterliegt demgemäß den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates. Die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen in Österreich sind im Wesentlichen im österreichischen Patentgesetz (PatG) festgelegt. Ein Patentrecht der Europäischen Gemeinschaften gibt es (noch) nicht. Das sogenannte Europapatent hat zwar eigene Regeln betreffend des Verfahrens zur Patenterteilung, mündet jedoch wiederum in das nationale Patentrecht.

Ein Patentschutz wird dadurch erlangt, dass zunächst eine Patentanmeldung, in der die Erfindung deutlich und klar ggf. unter Zuhilfenahme von Zeichnungen formuliert wird, vom Österreichischen Patentamt in Wien formell und sachlich geprüft wird. Im Zuge des Anmelde- bzw. Prüfungsverfahrens – auch Erteilungsverfahren genannt – wird von einem zuständigen, fachkundigen Prüfer geprüft, ob die Erifndung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Zur Meinung des Prüfers kann der Anmelder auch Stellung nehmen. Nach erfolgreichem Abschluß des Erteilungsverfahrens wird das Patent erteilt. Dies wird durch eine Urkunde bescheinigt.

Ein Patent ist ein Auschließungsrecht, d.h. der Patentinhaber kann jedermann von der Benutzung seiner durch das Patent geschützten Erfindung ausschließen.


Allgemeines

Patente stellen (neben Gebrauchsmustern und Halbleiterschutzrechten die beste Möglichkeit zum Schutz von technischen Erfindungen dar. Die Voraussetzungen zum Erhalt eines nationalen österreichischen Patents sind identisch mit den Patentierungsvoraussetzungen für europäische Patente:

Neuheit – es existiert (derzeit) keine allgemeine Neuheitsschonfrist (für den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger), abgesehen von Ausstellungsprioritäten und den missbräuchlichen Offenbarungen (analog zu Art. 55 EPÜ)
erfinderische Tätigkeit
gewerbliche Anwendbarkeit

Die Ausnahmen vom Schutz sind analog zu jenen gemäß Art. 52 (2), (4) und 53 EPÜ (Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, Pflanzensorten und Tierarten, chirurgische, therapeutische oder diagnostische Verfahren am Menschen).

Österreich ist Vertragsstaat zur Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), zum EPÜ, PCT und – als EU-Mitgliedsstaat – selbstverständlich auch zum GATT/TRIPs-Abkommen. Das Patentrecht und die Gerichtsverfahren stehen daher auch im Einklang mit den GATT/TRIPs Regeln.

Patente mit Wirkung in Österreich können auf nationalem Weg erhalten werden, aber auch durch Nationalisierung von PCT-Anmeldungen oder über ein europäisches Patent (wenn Österreich als Vertragsstaat bestimmt worden ist). Die Patente, die für eine Erfindung über diese verschiedenen Wege erhalten worden sind, können alle nebeneinander bestehen; eine automatische Rücknahme oder Ungültigkeit eines nationalen Patents gegenüber einem erteilten europäischen Patent ist nicht vorgesehen. Doppelschutz ist also möglich.

Nach Erteilung berechtigt das Patent den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Darüber hinaus berechtigt das Patent den Patentinhaber jedem Dritten (der keine Zustimmung des Patentinhabers hat) zu verbieten, zur Benutzung der Erfindung unberechtigten Personen (das können auch Privatpersonen sein!) Mittel anzubieten oder zu liefern, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dies jedoch nur dann, wenn dieser Dritte weiß oder es offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet oder dazu bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.

Der Patentinhaber oder sein ausschließliche Lizenznehmer (der einfache Lizenznehmer nur, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt ist) kann auf Unterlassung der verletzenden Handlung, Vernichtung von verletzenden Gegenständen oder Werkzeugen zu deren Herstellung, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung, etc. klagen. Der Patentinhaber hat darüber hinaus Anspruch auf die unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der vom Verletzter unbefugt benutzten Erfindung. Eine Verfolgung der Verletzer ist sowohl auf dem Zivilrechtswege als auch (bei besonderen Voraussetzungen) im Wege des Strafrechts möglich.

Selbstverständlich ist es auch möglich, einstweilige Verfügungen in einem Provisorialverfahren innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu erhalten (einige Wochen; in Ausnahmefällen kann diese Zeitdauer auch länger oder kürzer sein). Im Provisorialverfahren wird dem angeblichen Verletzer üblicherweise zumindest einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger muss in einem Verletzungsstreit sämtliche Beweise zur patentverletzenden Handlung liefern; es gibt in Österreich keine "Discovery" (wie in den USA) oder ähnliche Verfahren (wie z.B. die "Search and Seize-Order", früher als "Anton-Piller-Order" bezeichnet, oder "Saisie de Contrefaçon"). Im Strafverfahren gibt es aber die Möglichkeit für den Untersuchungsrichter Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme anzuordnen.


Patentanmeldung

Die Erfordernisse für die Unterlagen für die Patentanmeldung sind einfach. Es genügen die Beschreibung, Zusammenfassung und Ansprüche (evtl. Zeichnungen) in deutscher Sprache in doppelter Ausführung und ein Anmeldegesuch sowie eine Vertretervollmacht. Überdies ist die Hinterlegung von Anmeldungen in Englisch oder Französisch auf vorläufiger Basis möglich, wobei dann eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Aufforderung durch das Patentamt (nach ca. 3 Monaten) nachgereicht werden muss. Wenn dies vom Anmelder gewünscht wird, können die Erfinder genannt werden; die Nennung der Erfinder ist in Österreich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.


Prioritäten

Die Inanspruchnahme einer Priorität für Patentanmeldungen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft und GATT/TRIPs ist selbstverständlich auch in Österreich möglich. Es können dabei auch mehrere Prioritäten beansprucht werden, und zwar auch für bloß einen Anspruch, wenn er mehrere Ausführungsformen umfasst. Auch die Beanspruchung einer inneren Priorität (d.h. einer früheren österreichischen (Erst-) Anmeldung, sofern diese nicht mehr als 12 Monate vor dem Anmeldetag der späteren Anmeldung angemeldet worden ist) ist möglich. Die Vorlage des Prioritätsbeleges ist in Österreich nur dann erforderlich, wenn im Anmeldeverfahren (bzw. gegebenenfalls im Einspruchsverfahren) Literatur genannt wird, die im Prioritätsintervall erschienen ist; in einem solchen Fall erfolgt vom Österreichischen Patentamt eine Aufforderung zur Vorlage des Prioritätsbeleges. Ist die prioritätsbegründende Anmeldung in einem anderen Namen als jenem des Anmelders in Österreich hinterlegt worden, so ist selbstverständlich auch eine Rechtsnachfolgeerklärung erforderlich. Werden daher zu einer Patentanmeldung Prioritätsdokumente übersandt, so werden diese in unseren Akten verwahrt, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben.


Anmeldeverfahren (Prüfungsverfahren)

In Österreich wird die Anmeldung ohne einen diesbezüglichen Antrag und ohne einen wesentlichen Aufschub der amtlichen Gesetzmäßigkeitsprüfung unterzogen. Im Zuge dieser Prüfung prüft ein zuständiger Prüfer beim Österreichischen Patentamt, ob die Anmeldung den Erfordernissen der einschlägigen Bestimmungen im österreichischen Patentgesetz genügt, v.a. hinsichtlich der Patentierbarkeit des Anmeldungsgegenstandes.

Das Österreichische Patentamt gibt einen Recherchenbericht heraus, in dem Schriften zum Stand der Technik (Vorveröffentlichungen) auf dem Gebiet des Erfindungsgegenstandes aufgelistet sind, die nach Meinung des zuständigen Prüfers zur Beurteilung der Patentierbarkeit des Anmeldungsgegenstandes in Betracht gezogen werden.

Der Recherchenbericht wird gemeinsam mit einem ersten amtlichen Prüfungsbescheid, in dem die Meinung des Prüfer zur in der Anmeldung zugrundegelegten Erfindung dargelegt ist, herausgegeben. Mit dem Recherchenbericht und dem ersten mit diesem verbundenen amtlichen Bescheid ist mit etwa 9 Monaten zu rechnen (für Anmeldungen, in denen eine (ausländische) Priorität beansprucht wird, kann es jedoch etwas länger dauern). In dringlichen Fällen kann aber der zuständige Prüfer mit der Bitte um Beschleunigung der Prüfung kontaktiert werden, was – in den meisten Fällen – den gewünschten Effekt bewirkt.

Bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag oder, falls eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag, ist der Inhalt der Patentanmeldung für alle anderen noch geheim. Nach 18 Monaten wird die Anmeldung veröffentlicht. Zur Veröffentlichung gelangen die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, die aktuellen Patentansprüche und – sofern bereits ausgestellt – der Recherchenbericht. Die Veröffentlichung wird im Österreichischen Patentblatt angezeigt, in dem daher laufend Anmeldungen anderer überwacht werden können. Falls gewünscht, kann die Anmeldung auch früher veröffentlicht werden. Jedenfalls steht jedermann ab dieser Veröffentlichung Einsicht in die Erteilungsakten frei.

Im Laufe des Anmeldeverfahrens kann mit dem Prüfer über die Anmeldung bzw. deren Gegenstand diskutiert werden und die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung abgeändert werden. Wenn mit dem Prüfer Einigkeit über den Text der Anmeldung erzielt ist, erfolgt die Erteilung des Patents durch Beschluss. Die Erteilung der Anmeldung wird im Österreichischen Patentblatt bekanntgemacht, eine Patentschrift wird veröffentlicht, das Patent wird im Register des Österreichischen Patentamts eingetragen und der Patentinhaber erhält eine Urkunde.


Einspruch

Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntmachung der Erteilung des Patents kann von dritter Seite Einspruch erhoben werden. Auf diesen Einspruch kann sich der Patentinhaber schriftlich äußern. Ein weiterer Schriftsatzwechsel kann sich – auf Verfügung des zuständigen Referenten – ergeben, z.B. wenn der Patentinhaber seine Patentansprüche ändert. Das Einspruchsverfahren kann auch durch eine mündliche Verhandlung unterstützt werden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel dann statt, wenn Zeugen aussagen sollen und/oder ein Beweisstück in Augenschein genommen werden soll. Jede am Einspruchsverfahren beteiligte Partei kann einen diesbezüglichen Antrag stellen oder aber eine mündliche Verhandlung wird – wenn der zuständige Referent es für notwendig hält – von Amts wegen anberaumt. Über den Einspruch wird schriftlich durch Beschluß entschieden. Die Entscheidung wird im Österreichischen Patentblatt angezeigt. Das Patent kann durch diese Entscheidung zur Gänze oder nur teilweise widerrufen werden. Wenn das Patent zum Teil aufrechterhalten wird, werden die Änderungen des Patents veröffentlicht.

Das Einspruchsverfahren wird vor der Technischen Abteilung des Österreichischen Patentamts geführt, wobei hiefür ein Senat bestehend aus zwei fachkundigen Mitgliedern (darunter auch der im Anmeldeverfahren zuständige Prüfer) und einem rechtskundigen Mitglied zuständig ist. Die Kosten des Einspruchsverfahrens hat jede Partei selbst zu tragen.

Wenn Sie mehr zum Thema Anmeldeverfahren wissen wollen, lesen Sie bitte "Patentverfahren neu" in Österreich.


Beschwerde

Gegen eine Entscheidung über einen Einspruch – wie auch gegen negative Entscheidungen im Anmeldeverfahren – kann binnen zwei Monaten Beschwerde erhoben werden. Beschwert ist nur jene Partei, die durch die angefochtene Entscheidung nicht alles erhalten hat, was sie begehrt hat. Innerhalb der offenen Frist ist die Beschwerde mit einer ausführlichen Begründung einzulegen. Da das Beschwerdeverfahren ein Verfahren zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist, beschränkt sich das Vorbringen neuer Beweise auf solche zur Stützung oder Widerlegung der in der ersten Instanz vorgebrachten Tatsachen und Beweise (Neuerungsverbot). Die gegnerische Partei kann sich zur Beschwerde äußern (Beschwerdeeinrede), wobei hierfür eine Frist von ebenfalls zwei Monaten vorgesehen ist. Diese Frist ist – im Gegensatz zur vorher genannten Zweimonatsfrist zum Einlegen der Beschwerde – verlängerbar.

Bevor die Beschwerde der zuständigen Beschwerdeabteilung vorgelegt wird und das tatsächliche Beschwerdeverfahren beginnt, kann die erste Instanz, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ein sogenanntes Beschwerdevorfahren durchführen (ähnlich der Abhilfe beim Verfahren vor dem Europäischen Patentamt), durch welches die Beschwerde bereits im Vorfeld erledigt werden kann.

Für das Beschwerdevorverfahren sind etwa zwei Monate (ab Einlangen der Beschwerde beim Amt) eingeplant. Es wird mit einer Beschwerdevorentscheidung abgeschlossen. Diese Vorentscheidung stellt eine Sachentscheidung dar, die an die Stelle der angefochtenen Entscheidung der ersten Instanz tritt, wenn nicht die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Erstentscheidung wird dadurch abgeändert oder aufgehoben. Wenn eine Partei dann trotzdem das eigentliche Beschwerdeverfahren durchführen möchte, so ist gegen die Beschwerdevorentscheidung binnen 14 Tagen ein Vorlageantrag an die Beschwerdeabteilung zu stellen. Damit wird die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft und das eigentliche Beschwerdeverfahren in Gang gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamts besteht im Wesentlichen aus dem Wechsel von Schriftsätzen und einer mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung (Endentscheidung) der Beschwerdeabteilung ist anfechtbar, wobei die weitere Rechtsmittelinstanz, der Oberste Patent- und Markensenat, als unabhängige Justizbehörde anzusehen ist. Wie auch im Einspruchsverfahren, haben die Parteien im Beschwerdeverfahren die Kosten selbst zu tragen.


Umwandlung

Solange noch kein Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss gefasst worden ist, kann die Patentanmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden. Diese kann aber nicht wieder zurück in eine Patentanmeldung gewandelt werden. Eine Umwandlung kann dann ratsam sein, wenn im Anmeldeverfahren zwar Neuheit zugestanden wird, eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zuerkannt worden ist, da die Anforderungen hierfür bei Gebrauchsmustern geringer sind. Die Möglichkeit der Umwandlung besteht jedoch nur für nationale österreichische Patentanmeldungen.

Umgekehrt kann eine Gebrauchsmusteranmeldung auch bis zum Ablauf einer Zwei-Monats-Frist nach Zustellung des Recherchenberichtes in eine Patentanmeldung umgewandelt werden, sofern das Gebrauchsmuster nicht beschleunigt veröffentlicht und registriert worden ist. Eine Umwandlung in eine Patentanmeldung kann dann angezeigt sein, wenn eine längere Schutzdauer benötigt wird.


Abzweigung

Eines wohl der interessantesten Instrumente für Schutzrechts- und Durchsetzungsstrategien stellt die Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung aus einer Patentanmeldung dar, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass im wesentlichen alle patentierbaren Gegenstände auch mit einem Gebrauchsmuster geschützt werden können. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters ist aus einer anhängigen Patentanmeldung während des gesamten Anmeldeverfahrens möglich. Die anhängige Patentanmeldung muss dabei nicht unbedingt eine nationale österreichische Patentanmeldung sein, die Abzweigung ist auch aus einer europäischen oder internationalen Patentanmeldung möglich, wenn Österreich benannter oder bestimmter Vertragsstaat ist.

Die Abzweigung ist sogar über das Ende Anhängigkeit der Patentanmeldung hinaus noch möglich (beispielsweise auch bis nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens vor dem österreichischen oder Europäischen Patentamt), und zwar bis zum Ablauf einer Frist

von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patents, wenn kein Einspruch eingelgt worden ist, oder
von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch.


Fristen

Grundsätzlich (mit Ausnahme einiger spezieller Fristen, wie z.B. Prioritätsfrist, Einspruchsfrist und Beschwerdefrist) sind alle Fristen in einem Verfahren auf Antrag verlängerbar. In der Regel werden von den Vertretern bei Nichtvorliegen von Weisungen zu diversen Bescheiden und Mitteilungen derartige Fristgesuche eingereicht und die neuen Fristen mitgeteilt.

Gleich welche Fristen, ob verlängerbar oder unverlängerbar, die bei einer Patentanmeldung oder erteilten Patent möglich sind, werden von uns überwacht und dem Auftraggeber zeitgerecht mit entsprechenden Hinweisen mitgeteilt.


Behandlung von Patentanmeldungen in unserer Kanzlei

Mit einem Auftrag zur Einreichung einer Patentanmeldung wird ein Basistext (ggf. mit Zeichnungen) benötigt, der, wenn keine gegenteiligen Weisungen vorliegen, durchgesehen und, wenn notwendig, an die österreichische Praxis angepasst wird. Wir übermitteln Ihnen einen Entwurf, der entsprechend Ihren Wünschen geändert und erweitert wird, und für die Einreichung fertiggestellt wird. Um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, werden die Anmeldungsunterlagen so verfasst, dass der zulässige Rahmen von 40 Zeilen pro Seite mit minimalem Rand voll ausgeschöpft wird, und somit die Veröffentlichungsgebühr zur Veröffentlichung der Patentschrift niedrig gehalten werden. Dies deshalb, da praktisch die höchsten Kosten bei umfangreicheren Anmeldungen durch die Veröffentlichungsgebühr für die Veröffentlichung der Patentschrift entstehen, deren Höhe von der Seitenanzahl der Anmeldungsunterlagen abhängig ist. Hinzu kommen Schriftengebühren, die nach Abschluss des Verfahrens nachträglich zu zahlen sind. Diese Schriftengebühren fallen für alle Eingaben an das Österreichische Patentamt an, die im Zuge des Anmeldeverfahrens an das Amt getätigt worden sind, wie z.B. auch für jedes Fristgesuch. In die Kosten sind desweiteren die erste zu zahlende Jahresgebühr (dritte, vierte oder weitere Jahresgebühr) miteinzubeziehen, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patents fällig werden.

Von allen in Prüfungsbescheiden genannten Dokumenten erhalten Sie Kopien zusammen mit den Bescheiden; in der Regel werden auch bereits bei der Bescheidsübermittlung Vorschläge zu seiner Erledigung gemacht.


Eintragungen ins Patentregister

Für Eintragungen in das Patentregister, wie Übertragungen, Lizenzeinräumungen usw., bestehen in Österreich besonders strenge Vorschriften. Vor allem muss immer auch die Zustimmung des Patentinhabers zur Eintragung bereits in der Urkunde enthalten sein. Radierungen und sonstige Ausbesserungen dürfen nicht vorgenommen werden. Schon die kleinsten Fehler führen zur Abweisung des Eintragungsantrages. Hier ist also die besonders sorgfältige Ausfertigung der Dokumente erforderlich, wobei wir Sie selbstverständlich gerne im jeweiligen Fall vollständig informieren und Ihnen – soweit möglich – die notwendigen Unterlagen zukommen lassen.

Weitere Informationen finden sie unter Punkt » Registereinträge


Amtliche Recherchen/Gutachten

In Österreich besteht die Möglichkeit, von den Prüfern des Österreichischen Patentamtes Gutachten erstellen zu lassen, ob eine bestimmte Erfindung patentfähig ist. Weiterhin können vom Österreichischen Patentamt amtliche Neuheitsrecherchen im offiziellen Prüfstoff, z.B. zur Auffindung von Einspruchs- oder Nichtigkeitsmaterial, angefordert werden. Derartige Anträge werden vom Patentamt beschleunigt behandelt, sodass bereits in relativ kurzer Zeit (etwa einem Monat oder kürzer) mit einer Erledigung gerechnet werden kann. Außerdem liegen sie kostenmäßig im Vergleich zu ausländischen Recherchenstellen recht günstig.


Nichtigkeit und Patentverletzung

Wie in allen Ländern ist selbstverständlich auch in Österreich jedes erteilte Patent durch eine Nichtigkeitsklage anfechtbar. Das Nichtigkeitsverfahren wird in zwei Instanzen durchgeführt. Nichtigkeitsklagen haben besonders als Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten oder Beschuldigten gegen Verletzungsklagen Bedeutung. Das Gericht prüft zunächst selbständig, ob ein Patent nichtig sein könnte. Kommt es zu der Auffassung (über ein Sachverständigengutachten), dass die Nichtigerklärung des Patents wahrscheinlich ist, so unterbricht es das Verletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines einzuleitenden Nichtigkeitsverfahrens. Durch Kürzungen der Fristen und Streichung der Möglichkeit der Fristverlängerungen ist eine Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens in den Fällen, in denen eine Verletzungsklage anhängig ist, ermöglicht.

Andererseits sind aber auch die Möglichkeiten eines Patentinhabers, gegen Verletzer vorzugehen, vielfältig, wobei nicht nur seine Ansprüche auf Unterlassung und auf ein Entgelt sowie zusätzlich der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft über die Vertriebswege hervorzuheben sind, sondern auch ein wirksames Verfahren über einstweilige Verfügungen zur Ergreifung von Sofortmaßnahmen gegen Verletzungshandlungen gegeben ist (Siehe unter Punkt "Allgemeines").


Feststellungsklage

Schließlich ist noch auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, vom Österreichischen Patentamt feststellen zu lassen, ob ein bestimmter Gegenstand bzw. ein bestimmtes Verfahren in ein bestehendes Patent eingreift oder nicht. Ein derartiger Antrag muss allerdings vor der Einbringung einer Klage wegen Patentverletzung eingereicht werden, da ein Festellungsantrag bei Anhängigkeit einer Verletzungsklage zwischen denselben Parteien in derselben Sache (oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids hiezu) zurückgewiesen werden muss. Die Entscheidung des Patentamtes (zweite Instanz Oberster Patent- und Markensenat) ist dann aber für das Gericht richtungsweisend, wenn sie vor der Entscheidung der 1. Instanz über die Verletzung erfolgt.


Validierung von EP-Patenten und PCT-Anmeldungen in Österreich

Österreich gehört sowohl dem Europäischen Patentübereinkommen als auch dem PCT an, wobei Österreich auch Kapitel II PCT ratifiziert hat (sodass gegebenenfalls Österreich für eine internationale vorläufige Prüfung ausgewählt werden kann). Für die Umsetzung von PCT-Anmeldungen bzw. EP-Patenten in nationale Rechte ist die Einreichung einer deutschen Übersetzung erforderlich, wenn die ursprüngliche Anmeldungssprache nicht Deutsch war. Ähnliches gilt auch für die Erlangung eines Entgeltanspruchs in Österreich nach Veröffentlichung einer PCT- bzw. EP-Anmeldung.


Literatur
Sonn/Alge/Beetz » Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
 
Sonn » Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
 
Sonn/Pawloy/Alge » Patentwissen leicht gemacht – Wer schützt Daniel Düsentrieb?,
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, Redline Wirtschaft, ISBN 3-636-01210-X
 
Sonn/Alge/Beetz Kapitel für Österreich in "International Patent Litigation", Meller (Ed.) BNA Books, 2004
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