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Juli 2007
Bereits im ersten österreichischen Patentgesetz von 1897 gab es eine spezielle
Bestimmung, dass das Gericht die Wirkung einer Einstweiligen Verfügung aufzuheben hat,
wenn eine adäquate Sicherheitsleistung (Befreiungsbetrag) vom Beklagten (Verletzer)
angeboten wurde. Das Gericht hatte lediglich zu entscheiden, ob der angebotene Betrag
adäquat war. Im Laufe der Jahre kritisierten die betroffenen Kreise, dass die
Durchsetzung einer Einstweiligen Verfügung nicht möglich war, da die Verletzer nahezu
jedes Mal eine solche Sicherheitsleistung erbrachten, die zumeist in einem bezahlbaren
Ausmaß festgelegt wurde. Diese nicht zufriedenstellende Situation blieb bis zu einer
großen Reform des Patentgesetzes 1988 bestehen. Mit dieser wurde nämlich diese zwingende
Vorschrift zur Möglichkeit abgeändert. Das Gericht konnte nunmehr aufgrund eigener
Entscheidung eine solche Einstweilige Verfügung gegen eine adäquate Sicherheitsleistung
unter Berücksichtigung besonderer Umstände aufheben. Seither wurden Einstweilige
Verfügungen nur mehr sehr selten im Falle besonderer Handlungen aufgehoben, z.B. um die
Fertigstellung eines bestimmten Gebäudes zu gestatten, jedoch nicht generell.
Mit der Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Österreich wurde die alte
Bestimmung gestrichen und durch einen völlig neuen Paragraph (§ 151b) zu Einstweiligen
Verfügungen ersetzt, der allerdings keine Bedingungen (besonderen Umstände) enthält,
aufgrund derer die Einstweilige Verfügung gegen einen Befreiungsbetrag aufgehoben werden
kann. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zum Patentgesetz sollen nunmehr die allgemeinen
Bestimmungen der Exekutionsordnung angewendet werden. Diese Bestimmungen beziehen sich
jedoch nicht auf die besonderen Umstände, sondern lediglich wieder auf eine
Sicherheitsleistung, die das Gericht als ausreichend ansieht.
In einer jüngeren Entscheidung des OLG Wien wurde diese gesetzliche Bestimmung zum
ersten Mal angewandt. Das Gericht I. Instanz (HG Wien) hatte der Aufhebung einer
Einstweiligen Verfügung für weniger als ein Jahr gegen eine Sicherheitsleistung von
2 Mio. EURO stattgegeben. Im Rekursverfahren seitens des Patentinhabers wurde diese
Entscheidung aufgehoben. Gemäß derzeitiger Rechtsprechung kann eine Einstweilige
Verfügung (Unterlassungsanordnung) prinzipiell nicht durch einen Geldbetrag gesichert
werden. Demgemäß wurde die Aufhebung solcher Einstweiligen Verfügungen in
Markenverletzungsklagen und Klagen nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb
bereits hiefürabgelehnt.
Dies trifft jetzt auch auf Patentverletzungsklagen zu. Nur besondere Umstände können
eine Abweichung dieses Prinzip rechtfertigen, welche im entschiedenen Fall jedoch nicht
nachgewiesen wurden. Demgemäß wird es für den Beklagten praktisch unmöglich sein, eine
Einstweilige Verfügung durch Sicherheitsleistung aufheben zu lassen.
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