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Februar 2011
In manchen Jurisdiktionen, z.B. in den USA, ist es üblich, einen
Feststellungsantrag mit der Begründung einzureichen, dass das Schutzrecht
des Antragsgegners nichtig ist. Dies ist in Österreich jedoch nicht
möglich, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
Der Fall betrifft ein erteiltes Schutzzertifikat, welches naturgemäß
auf einem (hier: europäischen) Patent aufbaut. Er ist jedoch für alle
Schutzrechtsarten von Relevanz.
Wie allgemein bekannt ist, ist ein Feststellungsantrag nur dann zulässig,
wenn ein rechtliches Interesse daran besteht. Im vorliegenden Fall wurde von der
Klägerin vorgebracht, dass die Beklagte in einem Antwortschreiben darauf
bestand, ihr Schutzzertifikat zu respektieren. Grundsätzlich liegt ein
rechtliches Interesse vor, wenn das Vorhandensein eines Schutzrechts behauptet
wird, das gegen die Klägerin eingesetzt werden soll. Das rechtliche
Interesse hiefür besteht jedoch nur dann, wenn der Feststellungsantrag das
zweckmäßigste Mittel darstellt, um die Gefahr für den
Antragssteller abzuwenden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip mangelt es
jedenfalls an einem solchen rechtlichen Interesse, wenn der Antragssteller
über einen einfacheren Weg verfügt, dasselbe bindende Ergebnis zu
erreichen.
In Österreich liegen Nichtigkeitsklagen allein im
Zuständigkeitsbereich des Patentamts. Dies trifft auch auf
Nichtigkeitsklagen gegen Schutzzertifikate zu. Gerichtliche Verfahren
einschließlich Feststellungsanträge sollen ausgesetzt werden, wenn
die Nichtigkeit eines Schutzrechts, speziell eines Patents, geltend gemacht
wird, um die Möglichkeit zu einer Nichtigkeitsklage vor dem Patentamt zu
geben. Demnach kann ein zusätzliches Gerichtsverfahren über einen
Feststellungsantrag, der rein auf die Nichtigkeit eines Schutzrechts
gestützt ist, keinen zusätzlichen Beitrag für den jeweiligen Fall
liefern. Somit ist ein solcher Feststellungsantrag wegen mangelnden rechtlichen
Interesses zurückzuweisen.
DI Helmut Sonn
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