» Einleitung
» Allgemeines
» Anmeldung
» Fristen
» Prüfung
» Nichtigkeit des Zertifikates
» Weiteres
» Jahresgebühren
» Literatur

Ein Schutzzertifikat ist ein gewerbliches Schutzrecht, durch welches ein Erzeugnis für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel geschützt ist. Es gibt dem Inhaber eines »  Patents. (Grundpatent) die Möglichkeit, seinen Schutz auf ein Erzeugnis eines Arznei- oder Pflanzenschutzmittels, das durch das Grundpatent geschützt ist, zu verlängern. Dies deshalb, da für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, bevor es auf dem Markt gebracht werden kann, eine Zulassung notwendig ist, mit der das Inverkehrbringen des Arznei- oder Pflanzenschutzmittels behördlich genehmigt ist. Der Erhalt einer solchen Zulassung nimmt oftmals Jahre in Anspruch, gewährleistet aber auch, dass ein qualitativ hochwertiges und v.a. auf Verträglichkeit getestetes Arznei- oder Pflanzenschutzmittel in Umlauf kommt. Aufgrund der Langwierigkeit des Zulassungsverfahrens kann ein Patentinhaber jedoch von der Dauer des Schutzes einbüßen. Daher ist die Möglichkeit geschaffen worden, die vom Patent "verlorene" Zeit der Schutzdauer durch das ergänzende Schutzrecht "zurückzuholen" (maximal 5 Jahre). Damit erhält der gleichzeitige Inhaber eines Patents und eines Schutzzertifikats insgesamt maximal 15 Jahre Schutz ab Erstzulassung (Erstzulassung in der europäischen Gemeinschaft).

Wie ein Patent oder Gebrauchsmuster ist auch ein Schutzzertifikat ein nationales Schutzrecht und unterliegt daher den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates. In Österreich sind diese rechtlichen Bestimmungen im Schutzzertifikatsgesetz festgelegt. Die Besonderheit ist, dass die nationalen Rechtsvorschriften stark von europäischen Bestimmungen geprägt sind und, dass neben dem österreichischem Schutzzertifikatsgesetz EU-Regelungen zu beachten sind.


Allgemeines

Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR war auch die Möglichkeit der Erstreckung der Laufzeit von » Patenten auf zugelassene Arzneimittel von den EFTA-Staaten zu übernehmen, und zwar in der Form von Schutzzertifikaten. Österreich hatte sich im Gegensatz zu Schweden entschieden, dies erst im Rahmen einer gemeinsamen EWR-Regelung zuzulassen. Der hiefür notwendige Beschluss des gemeinsamen Ausschusses wurde als Nr. 7/94 am 21. März 1994 gefasst, und zwar mit der bereits bekannten Abänderung der EWG-Verordnung Nr. 1768/92.

Mit dem 635. Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz), ausgegeben am 19. August 1994; wurde die gesetzliche Grundlage für Schutzzertifikate geschaffen. Das Gesetz trat rückwirkend mit 1. Juli 1994 in Kraft.

In der Zwischenzeit hat sich auch für das Schutzzertifikatsgesetz 1994 einige Änderungen ergeben, die zu einer Neufassung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996 geführt haben, das mittlerweile zweimal novelliert worden ist. Das derzeit gültige Schutzzertifikatsgesetz ist seit dem 1. Juli 2005 in Kraft.


Anmeldung

Für die Einreichung von Anmeldungen für Schutzzertifikate beim Österreichischen Patentamt sind lediglich die in Artikel 8 der entsprechenden EWG-Verordnung Nr. 1768/92 bzw. der EG-Verordnung Nr. 1610/96 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen (entsprechender Antrag, Name und Anschrift des Anmelders, Nummer und Zeitpunkt des Grundpatents, Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses, etc.). Eine Beglaubigung der benötigten Kopie der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen wird vom Österreichischen Patentamt nicht verlangt. Die Einreichung einer Schutzzertifikatsanmeldung unterliegt einer Anmeldegebühr. Zur Erfüllung der Formalitäten ist es ratsam, einen erfahrenen Patentanwalt zu konsultieren.


Fristen

Die Anmeldung des Schutzzertifikats muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, für den für das Erzeugnis als Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich erteilt wurde, getätigt werden. Ungeachtet dessen muss die Anmeldung des Zertifikats dann, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der Erteilung des Grundpatentes erfolgt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Patentes eingereicht werden.


Prüfung

Wenn die Anmeldung zum Schutzzertifikat nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, so wird der Anmelder darüber informiert, und kann die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist (etwa zwei Monate) beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so wird die Anmeldung zurückgewiesen, wobei diese Frist in der Regel verlängerbar ist.

Das Österreichische Patentamt prüft nicht, ob für das Erzeugnis bereits ein Schutzzertifikat besteht. Es prüft auch nicht, ob die vorgelegte Genehmigung der Zulassung tatsächlich die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich ist.


Nichtigkeit des Zertifikates

Ein österreichisches Schutzzertifikat kann durch Nichtigerklärung des Österreichischen Patentamts zu Fall gebracht werden. Ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats kann von jedermann beim Österreichischen Patentamt eingebracht werden, wobei hier Nichtigkeitsgründe vorzubringen sind, die in den geltenden Bestimmungen der EWG-Verordnung 1768/92 bzw. EG-Verordnung 1610/96 (jeweils Artikel 15) angeführt sind. Ein Nichtigkeitsgrund ist z.B. die Nichtigerklärung des Grundpatents zum in Frage stehenden Schutzzertifikat.

Die Klage wird von der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes behandelt, wobei das Nichtigkeitsverfahren analog zum Nichtigkeitsverfahren in Patentsachen in zwei Instanzen durchgeführt wird.

Nähere Informationen hiezu finden Sie unter Punkt » Nichtigkeit und Patentverletzung bei » Info – Patente.


Weiteres

Lizenzen, Vorbenutzerrechte sowie Zwischenbenutzerrechte am Grundpatent gelten, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden oder Entscheidungen ergangen sind, auch für das ergänzende Schutzzertifikat. Beim Patentamt wird weiters ein Schutzzertifikatsregister geführt, worin die wichtigsten Daten des Schutzzertifikates angegeben werden. Das Schutzzertifikatsregister steht jedermann zur Einsicht offen. Entsprechende Anfragen können durch unsere Kanzlei auch Online durchgeführt werden.

Hinweise betreffend ergänzende Schutzzertifikate werden auch im Österreichischen Patentblatt veröffentlicht.


Jahresgebühren

Zur Aufrechterhaltung sind, wie für jedes andere eingetragene Schutzrecht, Jahresgebühren zu zahlen. Im Unterschied zu Patenten und Gebrauchsmustern sind diese allerdings für ein ergänzendes Schutzzertifikat bereits ab dem 1. Jahr zu zahlen. Die Jahresgebühren werden im Voraus, also jeweils für das kommende Jahr, bezahlt, wobei sie selbstverständlich noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag nachgezahlt werden können; hierbei fällt allerdings neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 % an.

Für zusätzliche Informationen zu diesem doch sehr speziellen Fachgebiet steht Ihnen » Herr Peter Pawloy aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.


Literatur
Sonn/Alge/Beetz » Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
 
Sonn » Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
 
EWG-Verordnung Nr. 1768/92  
 
EG-Verordnung Nr. 1610/96  
 
SchZG 1994 + EB BGBl. 635/1994 sowie zugehörigen Erläuternde Bemerkungen
 
SchZG 1996 + EB BGBl. 11/1997 sowie zugehörigen Erläuternde Bemerkungen
 
EB PatG-Nov. Erläuternde Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Patentrechtsnovelle 2004 (BGBl. 149/2004), Pbl. 1/2005, Anhang)

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