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Ein Muster ist die Erscheinungsform (Design) eines ganzen
Erzeugnisses oder eines Teils davon.
So ist das Aussehen eines jeden industriellen oder
handwerklichen Gegenstands, einschließlich Verpackung und
Ausstattung, wie beispielsweise von Backwaren,
Bekleidungsstücken, Taschen, Zahnbürsten, Stoffmustern,
Möbeln, Glaswaren, Werkzeugen, Flaschen, Uhren, Telefonen,
Maschinen, Brillen, Musikinstrumenten, Spielen und
Sportartikeln, Beleuchtungsapparaten usw. einem Mustersschutz
zugänglich, ebenso Verzierungen, graphische Symbole, Logos
und Bildgestaltungen.
Ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis im
Sinne des Musterschutzgesetzes. Auch sind
Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich
durch technische Funktion bedingt sind, vom Musterschutz
nicht umfasst.
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| Erfordernisse für die Anmeldung |
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Eine österreichische Musteranmeldung wird im
Österreichischen Patentamt eingereicht. Hiefür sind die
folgenden Informationen erforderlich:
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Name und volle Anschrift des Anmelders |
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Musterabbildungen |
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die Angabe der Erzeugnisse, für die das Muster Vorbild ist. |
Die Musterabbildung sollte das Design in seinen
Einzelheiten möglichst deutlich zeigen, weshalb mehrere
verschiedene Ansichten zulässig sind.
Das Warenverzeichnis ist nach den Klassen und Unterklassen
des Abkommens von Locarno über die Internationale
Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle zu
klassifizieren, was wir selbstverständlich gerne für Sie
vornehmen. Ein Einzelmuster kann beliebig
viele Klassen und Unterklassen umfassen.
Neben der Eintragung von Eizelmustern ist die Eintragung
von Sammelmustern möglich. Alle darin
enthaltenen Musterstücke (bis maximal 50 Stück) müssen
allerdings in dieselbe internationale Klasse fallen. Der
Vorteil von Sammelmustern besteht in den wesentlich
geringeren Kosten gegenüber mehreren Einzelmustern.
Der Anmelder kann entscheiden, ob das Muster offen oder
geheim hinterlegt wird. Bei einer geheimen Hinterlegung
erfolgt die Öffnung spätestens 18 Monate nach dem
Prioritätstag des Musters.
Es liegt im Belieben des Anmelders, ob er den Schöpfer
des Musters offiziell nennen will oder nicht.
Für unser Tätigwerden benötigen wir eine Vollmacht. Für
ein und denselben Anmelder reicht eine einzige allgemeine
Vollmacht für alle zukünftigen Fälle. Die Vollmacht bzw. die
Berufung auf sie kann nachgereicht werden.
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