» Einleitung
» Definition
» Neuheit und Eigenart
» Schutzdauer
» Erfordernisse für die Anmeldung
» Prüfung
» Registereintragungen
» Rechte aus dem registrierten Muster
» Musterrechtsverletzungen
» Priorität und Auslandsanmeldungen
» Gemeinschaftsgeschmacksmuster
» Internationale Muster
» Produktpiraterie
» Beispiele
» Literatur

Muster schützen die besondere äußere Erscheinungsform (Design) eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Praktisch jedes Design eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes, sofern er nicht schon auf dem Markt ist und sofern er sich von auf dem Markt befindlichen, vergleichbaren Erzeugnissen unterscheidet, ist einem Musterschutz zugänglich. Für den Schöpfer des Musters gibt es eine einjährige Schonfrist, d. h. der eigene Vertrieb in dieser Zeit schadet nicht. Die technische Funktion ist nicht von Belang. In manchen Fällen kann der Patentschutz durch einen Geschmacksmusterschutz ergänzt werden. Bilder oder dreidimensionale Marken können ebenfalls durch ein Geschmacksmuster geschützt werden.


Definition

Ein Muster ist die Erscheinungsform (Design) eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

So ist das Aussehen eines jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstands, einschließlich Verpackung und Ausstattung, wie beispielsweise von Backwaren, Bekleidungsstücken, Taschen, Zahnbürsten, Stoffmustern, Möbeln, Glaswaren, Werkzeugen, Flaschen, Uhren, Telefonen, Maschinen, Brillen, Musikinstrumenten, Spielen und Sportartikeln, Beleuchtungsapparaten usw. einem Mustersschutz zugänglich, ebenso Verzierungen, graphische Symbole, Logos und Bildgestaltungen.

Ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis im Sinne des Musterschutzgesetzes. Auch sind Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch technische Funktion bedingt sind, vom Musterschutz nicht umfasst.


Neuheit und Eigenart

Ein Muster muss neu sein. Demnach darf das Muster vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Öffentlichkeit nicht in identischer Form zugänglich gemacht werden. Es gibt allerdings eine Schonfrist von einem Jahr. Innerhalb dieses Jahres darf der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger sein "Erzeugnis" vermarkten, ohne die Neuheit zu zerstören.

Ein Muster muss auch Eigenart haben, d.h. sein Gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter Muster unterscheiden.


Schutzdauer

Die Schutzdauer eines registrierten österreichischen Musters (als auch eines registrierten Gemeinschaftsmusters) beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Gebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden.


Erfordernisse für die Anmeldung

Eine österreichische Musteranmeldung wird im Österreichischen Patentamt eingereicht. Hiefür sind die folgenden Informationen erforderlich:
Name und volle Anschrift des Anmelders
Musterabbildungen
die Angabe der Erzeugnisse, für die das Muster Vorbild ist.

Die Musterabbildung sollte das Design in seinen Einzelheiten möglichst deutlich zeigen, weshalb mehrere verschiedene Ansichten zulässig sind.

Das Warenverzeichnis ist nach den Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno über die Internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle zu klassifizieren, was wir selbstverständlich gerne für Sie vornehmen. Ein Einzelmuster kann beliebig viele Klassen und Unterklassen umfassen.

Neben der Eintragung von Eizelmustern ist die Eintragung von Sammelmustern möglich. Alle darin enthaltenen Musterstücke (bis maximal 50 Stück) müssen allerdings in dieselbe internationale Klasse fallen. Der Vorteil von Sammelmustern besteht in den wesentlich geringeren Kosten gegenüber mehreren Einzelmustern.

Der Anmelder kann entscheiden, ob das Muster offen oder geheim hinterlegt wird. Bei einer geheimen Hinterlegung erfolgt die Öffnung spätestens 18 Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

Es liegt im Belieben des Anmelders, ob er den Schöpfer des Musters offiziell nennen will oder nicht.

Für unser Tätigwerden benötigen wir eine Vollmacht. Für ein und denselben Anmelder reicht eine einzige allgemeine Vollmacht für alle zukünftigen Fälle. Die Vollmacht bzw. die Berufung auf sie kann nachgereicht werden.


Prüfung

Jede österreichische Musteranmeldung wird auf Erfüllung der Formalerfordernisse (insbesondere zutreffende Klassifikation und vorschriftsmäßige Darstellung) sowie daraufhin geprüft, ob die Mustergegenstände Ärgernis erregend sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart erfolgt nicht. Dies ist späteren Streitverfahren vorbehalten.


Registereintragungen

Lizenzen, Pfandrechte und andere dingliche Rechte können auf Antrag in das Register eingetragen werden. Auch werden Änderungen der Inhaberschaft des Musters im Register vermerkt.

Weitere Informationen finden sie unter Punkt » Registereinträge


Rechte aus dem registrierten Muster

Mit der Veröffentlichung (Registrierung) des Musters hat der Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Unter Benutzung versteht man insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, bei dem das Muster verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.


Musterrechtsverletzungen

Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg.

Verletzungsklagen sind ausschließlich beim Handelsgericht Wien bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringen. Auch Anträge auf einstweilige Verfügung sind möglich.


Priotität und Auslandsanmeldungen

Innerhalb von sechs Monaten ab Einreichung einer österreichischen Musteranmeldung können Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der österreichischen Prioriät hinterlegt werden. Es kommen nationale Musteranmeldungen in den jeweils gewünschten Ländern oder eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung in Betracht.



Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wir können für Sie auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante hinterlegen. Diese gelten dann für die Gesamtheit der Europäischen Union, also auch für Österreich. Sollten Sie an einem Export innerhalb der EU interessiert sein, ist daran zu denken, an Stelle einer österreichischen Musterregistrierung gleich eine solche beim HABM zu erwirken.



Internationale Muster

Das Haager Musterabkommen ermöglicht es, beim Internationalen Büro für den Schutz des geistigen Eigentums in Genf Muster und Modelle zu hinterlegen, die dann in einer Reihe von ausgewählten Vertragsstaaten Schutz genießen. Allerdings können nur Staatsbürger der Vertragsstaaten sowie Personen mit Sitz in solchen Ländern internationale Muster anmelden. Österreich ist nicht Vertragsstaat des Haager Musterabkommens, doch könnten beispielsweise im Namen einer deutschen oder schweizerischen Mutter- oder Tochterfirma österreichischer Unternehmen internationale Muster hinterlegt werden. Auf diese Weise könnte man Musterschutz in der Schweiz und in Liechtenstein und in weiteren Nicht-EU-Ländern, wie Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Türkei und Ukraine erwirken.



Produktpiraterie

Muster sind auch von der Antipiraterie-Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 umfasst. Wir empfehlen daher einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden, wenn Sie den Import von Erzeugnissen, die Ihre Musterrechte verletzen könnten, befürchten. Bitte beachten Sie auch den Artikel » "Kampf der Produktpiraterie" auf dieser Webseite.



Beispiele

Hier noch einige Beispiele von registrierten Mustern, wie wir ihnen täglich begegnen:

Musterabbildung Rasierer Musterabbildung Stempel Musterabbildung Schnuller


Literatur
Sonn/Alge/Beetz » Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
 
Sonn » Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
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