» Einleitung
» Erfordernisse für die Anmeldung
» Prüfung und Verfahren
» Erneuerung
» Löschungsverfahren
» Verletzungsverfahren
» Markenbenutzung
» Schutzvermerke ® und TM
» Registereintragungen
» Erweiterung einer Registrierung (oder Anmeldung)
» Recherchen und Überwachung
» Übertragungen
» Literatur

Marken sind nach der Definition des Österreichischen Markenschutzgesetzes (§ 1) jene besonderen Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Österreich folgt dem "Eintragungsprinzip", d.h. das Markenrecht entsteht durch Eintragung in das Markenregister.

Erfordernisse für die Anmeldung

Eine österreichische Markenanmeldung wird im Österreichischen Patentamt eingereicht. Hiefür sind die folgenden Informationen erforderlich:

Name und volle Anschrift des Anmelders
die Marke (Wort, Wort-Bild, Bild – auch farbig)
die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist

Für Bild- und Wort-Bild-Marken sind Darstellungen der Marke erforderlich. Vorausgesetzt, dass wir eine gute und klare Darstellung zur Verfügung haben, können wir die vorgeschriebene Anzahl (20) der Darstellungen in der vorgeschriebenen Größe (max. 8 x 8 cm) selbst anfertigen. Besondere Vorschriften für Klangmarken finden Sie unter » Frage & Antwort.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu klassifizieren. Wir können dies gerne für Sie tun. Eine österreichische Markenanmeldung kann beliebig viele Klassen umfassen; Klassengebühren sind allerdings zu zahlen.

Für unser Tätigwerden benötigen wir eine Vollmacht. Für ein und denselben Anmelder reicht eine einzige allgemeine Vollmacht für alle zukünftigen Fälle. Die Vollmacht bzw. die Berufung auf sie kann nachgereicht werden.


Prüfung und Verfahren

Jede österreichische Anmeldung wird vom Österreichischen Patentamt auf Erfüllung der Formalerfordernisse (z.B. zutreffende Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, Bevollmächtigung etc.) und auf Vorliegen allfälliger absoluter Eintragungshindernisse (z.B. mangelnde Unterscheidungskraft der Marke, ob sie bloß beschreibend oder irreführend ist) geprüft. Die Anfordernisse an die Eintragbarkeit sind relativ hoch. Besonders schwierig ist es, eine Registrierung für geografische Bezeichnungen zu erhalten.

Bei jeder österreichischen Anmeldung wird ferner vom Österreichischen Patentamt automatisch eine Ähnlichkeitsprüfung durchgeführt. Diese erstreckt sich auf in Österreich gültige ältere identische und ähnliche Marken in denselben Waren- und Dienstleistungsklassen.

Das Ergebnis dieser Recherche wird dem Anmelder in Form eines Computerausdrucks zur Kenntnis gebracht. Dieser Ausdruck enthält meist auch eine größere Anzahl von älteren Marken, die der recherchierten Marke nicht besonders nahe kommen. Wir überprüfen daher das Recherchenergebnis für Sie und heben in unserem Bericht jene Marken hervor, die tatsächlich ein Hindernis, insbesondere auch für die Benutzung der Marke, darstellen könnten. Üblicherweise fügen wir Kopien der Veröffentlichungen der besonders relevanten Marken bei.

Diese Recherche wird nur zur Information des Anmelders durchgeführt, d.h. das Österreichische Patentamt ist nicht berechtigt, einer angemeldeten Marke die Eintragung aufgrund bestehender älterer ähnlicher (ja sogar identischer) Registrierungen zu versagen.

Aufgrund des Ergebnisses der amtlichen Recherche kann der Anmelder seine Anmeldung entweder zurückziehen oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einschränken oder aber mit den Inhabern älterer Registrierungen Verhandlungen aufnehmen. Dank derartiger Verhandlungen, die wir gerne für Sie führen, gelingt es uns oft, späteren Streitigkeiten, wie Löschungs- und Verletzungsverfahren, vorzubeugen.

Wird die Anmeldung nach Kenntnis der amtlichen Ähnlichkeitsprüfung weiterverfolgt, sind die Eintragungsgebühren zu zahlen. Die Eintragung erfolgt für eine immer wieder erneuerbare Dauer von zehn Jahren. Der Schutz der Marke beginnt mit ihrer Registrierung. Die registrierte Marke wird im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht.

Österreich hat noch kein Widerspruchsverfahren, weder vor noch nach der Registrierung. Wenn der Inhaber einer älteren Registrierung sich durch eine jüngere Marke gestört fühlt, kann er jedoch eine Löschungsklage bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts und bei Benutzung der jüngeren Marke auch eine Verletzungsklage einreichen. Es ist daher besonders wichtig, dass sich der Anmelder der Gefahr einer späteren Klage bewusst ist und bereits vorher entsprechende Entscheidungen trifft.


Erneuerung

Eine österreichische Registrierung kann durch Zahlung einer Gebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die Einzahlung der Erneuerungsgebühr ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der zehnjährigen Schutzdauerfrist möglich. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist noch eine Erneuerung "in der Nachfrist" unter Zahlung eines Zuschlags möglich.


Löschungsverfahren

Wenn sich jemand durch eine neue Registrierung gestört fühlt, kann er einen Antrag auf Löschung (im gesamten Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder hinsichtlich eines Teils davon) bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts einreichen. Dieser muss auf im Gesetz vorgesehene Gründe gestützt sein.

Der wichtigste Grund für einen Löschungsantrag ist die Inhaberschaft an einer älteren registrierten Marke. Dabei ist eine Frist von fünf Jahren ab Kenntnis der Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke zu beachten. Aber auch auf eine nicht-registrierte Marke kann ein Löschungsantrag gestützt werden, sofern letztere in Österreich Verkehrsgeltung erlangt hat. Ein solcher muss innerhalb von fünf Jahren ab Registrierung der jüngeren Marke gestellt werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Fristen verwirkt der Inhaber der älteren Rechte seinen Anspruch und muss ein Nebeneinanderbestehen dulden. Es ist daher notwendig, neu entstehende Registrierungen zu überwachen und rechtzeitig einzuschreiten.

Eine Marke kann auch aufgrund eines älteren Firmennamens unter der Bedingung angegriffen werden, dass letzterer in Österreich in einem gewissen Umfang benutzt wurde oder im Firmenbuch eingetragen ist.

Ein weiterer Löschungsgrund besteht darin, dass der Inhaber der angefochtenen Marke zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet war und die Registrierung ohne dessen Zustimmung erfolgt ist (Agentenmarke). In einem solchen Fall kann wahlweise die Löschung der Marke oder die Übertragung auf den Antragsteller beantragt werden.

Unabhängig von jeder Verwirkung kann eine Markenregistrierung auch aufgrund absoluter Eintragungshindernisse angegriffen werden, d. h. wenn sie von vornherein nicht hätte registriert werden dürfen, weil sie beispielsweise beschreibend oder irreführend ist. Eine solche Löschungsklage kann von jedermann eingereicht werden.

Ebenso kann von jedem Dritten die Löschung verlangt werden, wenn die Marke in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Löschungsantrags für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht benutzt wurde. In einem solchen Verfahren hat der Markeninhaber seine Benutzung nachzuweisen.


Verletzungsverfahren

Soll die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten unterbunden werden, so ist eine Klage bei dem jeweils zuständigen Handelsgericht erforderlich. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden. Es besteht keine unmittelbare Frist für die Stellung eines solchen Antrags außer der normalen Verjährungsfrist von sechs Monaten.


Markenbenutzung

Die Benutzung einer Marke sollte spätestens fünf Jahre nach Registrierung aufgenommen werden, da sonst die Gefahr eines Angriffes wegen Nichtbenutzung durch einen Dritten besteht. Auch die Benutzung einer Marke durch einen Lizenznehmer, sei er eingetragen oder nicht, gilt als Markenbenutzung. Das Markenschutzgesetz schreibt eine Benutzung in "angemessenem Umfang" vor. Was angemessen ist, bleibt der Rechtsprechung überlassen.


Schutzvermerke ® und TM

Ein Schutzvermerk ist in Österreich nicht vorgeschrieben und auch ohne rechtliche Bedeutung. Er dient aber natürlich dazu, eine eingetragene Marke deutlicher als eine solche zu kennzeichnen, was dann von Bedeutung sein kann, wenn die Frage zu klären ist, ob das fragliche Zeichen markenmäßig verwendet wurde oder nicht. Wenn beispielsweise eine Marke in einem Fließtext auf eine Art und Weise verwendet wird, dass der Konsument sie für einen allgemeinen Begriff und nicht für eine Marke hält, so kann auch eine registrierte Marke nachträglich wegen Entwicklung zu einer Gattungsbezeichnung gelöscht werden. Einer derartigen Entwicklung könnte mit einer konsequenten Verwendung des ® neben dem Markennamen u.U. vorgebeugt werden.

Wichtig ist, dass das ® nur Marken beigestellt ist, die tatsächlich registriert sind. Gemäß einer einschlägigen Entscheidung des EuGH (Pall Corp ./. P.J. Dahlhausen u. Col, C 238/89) darf das ® verwendet werden, wenn die Marke zwar nicht in dem betreffenden Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedsstaat (des EWR) eingetragen ist. Es sollten jedoch keine mit ® bezeichneten Produkte beispielsweise in die USA exportiert werden, wenn dort keine Markenregistrierung vorhanden ist. Auf Anfrage von Dritten muss die Registrierungsnummer der Marke eines mit ® bezeichneten Produktes bekannt gegeben werden. Schlimmstenfalls könnte eine Klage wegen Irreführung (Marktverwirrung) drohen, wenn ein Produkt mit ® markiert ist, jedoch keine Markenregistrierung vorliegt.

Weniger problematisch ist der Vermerk TM. Dieser bedeutet in Österreich gar nichts. Gemäß US-Praxis weist TM auf eine benutzte, nicht registrierte Marke hin. Wenn auf einem in Österreich in den Handel gelangenden Erzeugnis TM steht, dann ist die betreffende Marke wohl benutzt, dies entspräche also der Wahrheit. Ob österreichische Verkehrskreise mit dem Vermerk TM tatsächlich etwas verbinden, ist unklar; es gibt jedenfalls keine einschlägige österreichische Entscheidung zu diesem Thema.


Registereintragungen

Es ist in Österreich möglich, eine Lizenz oder ein Pfandrecht in das Markenregister eintragen zu lassen. Auch werden Änderungen der Inhaberschaft der Marke im Register vermerkt.

Weitere Informationen finden sie unter Punkt » Registereinträge


Erweiterung einer Registrierung (oder Anmeldung)

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer existierenden Registrierung oder einer schwebenden Anmeldung kann erweitert werden. Es ist somit nicht erforderlich, bei Ausweitung der geschäftlichen Interessen jeweils eine neue Anmeldung einzureichen. Die neu hinzugekommenen Waren und Dienstleistungen haben natürlich eine jüngere Priorität. Die Erneuerungsfälligkeit ist jedoch für die gesamte Marke (ursprüngliche Marke samt Erweiterung) die gleiche. Daher braucht nur eine einzige Markenregistrierung verwaltet werden, und es sind nur für diese Erneuerungsgebühren zu zahlen.

Soll allerdings die Marke selbst verändert (modernisiert) werden, ist eine Neuanmeldung erforderlich.


Recherchen und Überwachung

Das Österreichische Patentamt verständigt Markeninhaber nicht automatisch von der Registrierung neuer identischer oder ähnlicher Marken.

Es bietet jedoch neben der Ähnlichkeitsprüfung im Anmeldeverfahren (vgl. oben) kostenpflichtige amtliche Recherchen an, und zwar hinsichtlich einzelner Marken in bestimmten Klassen und hinsichtlich Marken eines bestimmten Markeninhabers. Derartige amtliche Recherchen können auch auf regelmäßiger Basis beantragt werden und so zur Überwachung und Feststellung neu entstehender Marken dienen.

Nachforschungen nach mehr oder weniger identischen Zeichen vor Anmeldung einer Marke können wir selbst online durchführen, und zwar nicht nur für Österreich, sondern für eine Reihe weiterer Länder, darunter natürlich internationale Marken und Gemeinschaftsmarken. Für umfassende Vorrecherchen nach ähnlichen Marken vor Anmeldung einer Marke können entweder die Dienste des Österreichischen Patentamts oder jene privater Rechercheninstitute in Anspruch genommen werden. Die Auswertung der Recherchenergebnisse führen wir gerne für Sie durch.


Übertragungen

Eine Waren- oder Dienstleistungsmarke kann ohne das Unternehmen des Markeninhabers übertragen werden. Vorlagen für Übertragungsurkunden stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Es ist auch möglich, eine Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zu übertragen. Allerdings dürfen die beim ursprünglichen Inhaber verbleibenden Waren und/oder Dienstleistungen nicht gleichartig sein mit den übertragenen Waren oder Dienstleistungen.


Literatur
Sonn/Alge/Beetz » Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
 
Sonn » Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
 
Kucsko (Hrsg) » marken.schutz,
Manz, 2006
NEWS
08/2010
Duldung (Verwirkung)
» mehr
08/2010
Grenze zwischen patentrechtlich schützbaren neuen Indikationen und wirkungslosen Nahrungsergänzungsmitteln
» mehr
08/2010
Serbien tritt dem Europäischen Patentübereinkommen bei
» mehr
JOBS
Referent/in für Patentangelegenheiten

Kompetente Bürokraft » mehr

 
Corporate Identity by Landor, Web Site by pixelwings & Michael Sicher. SONN & PARTNER Patentanwälte. Alle Rechte vorbehalten.
 
Patentanwalt Patentanwaltskanzlei Wien Österreich