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Marken sind nach der Definition des Österreichischen
Markenschutzgesetzes (§ 1) jene besonderen Zeichen, die dazu dienen,
Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von jenen anderer Unternehmen
zu unterscheiden. Österreich folgt dem "Eintragungsprinzip",
d.h. das Markenrecht entsteht durch Eintragung in das Markenregister.
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Jede österreichische Anmeldung wird vom Österreichischen Patentamt
auf Erfüllung der Formalerfordernisse (z.B. zutreffende Klassifikation
der Waren und Dienstleistungen, Bevollmächtigung etc.) und auf Vorliegen
allfälliger absoluter Eintragungshindernisse (z.B. mangelnde
Unterscheidungskraft der Marke, ob sie bloß beschreibend oder
irreführend ist) geprüft. Die Anfordernisse an die Eintragbarkeit sind
relativ hoch. Besonders schwierig ist es, eine Registrierung für
geografische Bezeichnungen zu erhalten.
Bei jeder österreichischen Anmeldung wird ferner vom Österreichischen
Patentamt automatisch eine Ähnlichkeitsprüfung durchgeführt. Diese
erstreckt sich auf in Österreich gültige ältere identische und
ähnliche Marken in denselben Waren- und Dienstleistungsklassen.
Das Ergebnis dieser Recherche wird dem Anmelder in Form eines
Computerausdrucks zur Kenntnis gebracht. Dieser Ausdruck enthält meist
auch eine größere Anzahl von älteren Marken, die der recherchierten
Marke nicht besonders nahe kommen. Wir überprüfen daher das
Recherchenergebnis für Sie und heben in unserem Bericht jene Marken
hervor, die tatsächlich ein Hindernis, insbesondere auch für die
Benutzung der Marke, darstellen könnten. Üblicherweise fügen wir Kopien
der Veröffentlichungen der besonders relevanten Marken bei.
Diese Recherche wird nur zur Information des Anmelders durchgeführt,
d.h. das Österreichische Patentamt ist nicht berechtigt, einer
angemeldeten Marke die Eintragung aufgrund bestehender älterer ähnlicher
(ja sogar identischer) Registrierungen zu versagen.
Aufgrund des Ergebnisses der amtlichen Recherche kann der Anmelder
seine Anmeldung entweder zurückziehen oder das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis einschränken oder aber mit den Inhabern
älterer Registrierungen Verhandlungen aufnehmen. Dank derartiger
Verhandlungen, die wir gerne für Sie führen, gelingt es uns oft,
späteren Streitigkeiten, wie Löschungs- und Verletzungsverfahren,
vorzubeugen.
Wird die Anmeldung nach Kenntnis der amtlichen Ähnlichkeitsprüfung
weiterverfolgt, sind die Eintragungsgebühren zu zahlen. Die Eintragung
erfolgt für eine immer wieder erneuerbare Dauer von zehn Jahren. Der
Schutz der Marke beginnt mit ihrer Registrierung. Die registrierte Marke
wird im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht.
Österreich hat noch kein Widerspruchsverfahren, weder vor noch nach
der Registrierung. Wenn der Inhaber einer älteren Registrierung sich
durch eine jüngere Marke gestört fühlt, kann er jedoch eine
Löschungsklage bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen
Patentamts und bei Benutzung der jüngeren Marke auch eine
Verletzungsklage einreichen. Es ist daher besonders wichtig, dass sich der
Anmelder der Gefahr einer späteren Klage bewusst ist und bereits vorher
entsprechende Entscheidungen trifft.
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Wenn sich jemand durch eine neue Registrierung gestört fühlt, kann er
einen Antrag auf Löschung (im gesamten Umfang des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses oder hinsichtlich eines Teils davon) bei der
Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts einreichen. Dieser
muss auf im Gesetz vorgesehene Gründe gestützt sein.
Der wichtigste Grund für einen Löschungsantrag ist die Inhaberschaft
an einer älteren registrierten Marke. Dabei ist eine Frist von fünf
Jahren ab Kenntnis der Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke zu
beachten. Aber auch auf eine nicht-registrierte Marke kann ein
Löschungsantrag gestützt werden, sofern letztere in Österreich
Verkehrsgeltung erlangt hat. Ein solcher muss innerhalb von fünf Jahren
ab Registrierung der jüngeren Marke gestellt werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Fristen verwirkt der Inhaber der älteren
Rechte seinen Anspruch und muss ein Nebeneinanderbestehen dulden. Es ist
daher notwendig, neu entstehende Registrierungen zu überwachen und
rechtzeitig einzuschreiten.
Eine Marke kann auch aufgrund eines älteren Firmennamens unter der
Bedingung angegriffen werden, dass letzterer in Österreich in einem
gewissen Umfang benutzt wurde oder im Firmenbuch eingetragen ist.
Ein weiterer Löschungsgrund besteht darin, dass der Inhaber der
angefochtenen Marke zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des
Antragstellers verpflichtet war und die Registrierung ohne dessen
Zustimmung erfolgt ist (Agentenmarke). In einem solchen Fall kann
wahlweise die Löschung der Marke oder die Übertragung auf den
Antragsteller beantragt werden.
Unabhängig von jeder Verwirkung kann eine Markenregistrierung auch
aufgrund absoluter Eintragungshindernisse angegriffen werden, d. h. wenn
sie von vornherein nicht hätte registriert werden dürfen, weil sie
beispielsweise beschreibend oder irreführend ist. Eine solche
Löschungsklage kann von jedermann eingereicht werden.
Ebenso kann von jedem Dritten die Löschung verlangt werden, wenn die
Marke in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Löschungsantrags
für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht benutzt wurde. In
einem solchen Verfahren hat der Markeninhaber seine Benutzung
nachzuweisen.
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Ein Schutzvermerk ist in Österreich nicht vorgeschrieben und auch
ohne rechtliche Bedeutung. Er dient aber natürlich dazu, eine
eingetragene Marke deutlicher als eine solche zu kennzeichnen, was
dann von Bedeutung sein kann, wenn die Frage zu klären ist, ob
das fragliche Zeichen markenmäßig verwendet wurde oder
nicht. Wenn beispielsweise eine Marke in einem Fließtext auf
eine Art und Weise verwendet wird, dass der Konsument sie für
einen allgemeinen Begriff und nicht für eine Marke hält, so
kann auch eine registrierte Marke nachträglich wegen Entwicklung
zu einer Gattungsbezeichnung gelöscht werden. Einer derartigen
Entwicklung könnte mit einer konsequenten Verwendung des ®
neben dem Markennamen u.U. vorgebeugt werden.
Wichtig ist, dass das ® nur Marken beigestellt ist, die tatsächlich
registriert sind. Gemäß einer einschlägigen
Entscheidung des EuGH (Pall Corp ./. P.J. Dahlhausen u. Col, C
238/89) darf das ® verwendet werden, wenn die Marke zwar nicht in
dem betreffenden Staat, wohl aber in einem anderen Mitgliedsstaat (des
EWR) eingetragen ist. Es sollten jedoch keine mit ®
bezeichneten Produkte beispielsweise in die USA exportiert werden,
wenn dort keine Markenregistrierung vorhanden ist. Auf Anfrage von
Dritten muss die Registrierungsnummer der Marke eines mit ®
bezeichneten Produktes bekannt gegeben werden. Schlimmstenfalls könnte
eine Klage wegen Irreführung (Marktverwirrung) drohen, wenn ein
Produkt mit ® markiert ist, jedoch keine Markenregistrierung vorliegt.
Weniger problematisch ist der Vermerk TM. Dieser bedeutet in Österreich
gar nichts. Gemäß US-Praxis weist TM auf eine benutzte,
nicht registrierte Marke hin. Wenn auf einem in Österreich in
den Handel gelangenden Erzeugnis TM steht, dann ist die betreffende
Marke wohl benutzt, dies entspräche also der Wahrheit. Ob
österreichische Verkehrskreise mit dem Vermerk TM tatsächlich
etwas verbinden, ist unklar; es gibt jedenfalls keine einschlägige
österreichische Entscheidung zu diesem Thema.
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