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Gebrauchsmuster stellen wie Patente eine Möglichkeit zum
Schutz von Erfindungen dar. Erfindungen können daher
alternativ oder ergänzend zu Patenten als Gebrauchsmuster
geschützt werden. Die Voraussetzungen zum Erhalt eines
Gebrauchsmusterschutzrechts sind ähnlich den
Patentierungsvoraussetzungen:
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Neuheit – jedoch mit einer sechsmonatigen
Neuheitsschonfrist für den Erfinder oder seinen
Rechtsnachfolger,
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erfinderischer Schritt (wobei dieser "erfinderische
Schritt" etwas weniger Erfinderleistung darstellen
soll als die "erfinderische Tätigkeit" bei
Patenten; und
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gewerbliche Anwendbarkeit |
Ein entscheidender Unterschied zu Patenten liegt aber im
Erteilungsverfahren. Während bei Patenten ein oft
langwieriges Prüfungs- und Einspruchsverfahren notwendig
ist, bevor man im Besitz eines Schutzrechtes ist, mit dem
man erfolgreich bei Gericht gegen Verletzer vorgehen kann,
ist beim Gebrauchsmuster nur eine formale
Gesetzmäßigkeitsprüfung (einschließlich
Einheitlichkeitsprüfung) und die Erstellung eines
Recherchenberichtes (zwingend!) vorgesehen, bevor das
Gebrauchsmusterrecht für eine angemeldete Erfindung
registriert wird. Mit der Registrierung erhält der
Gebrauchsmusterinhaber ein Schutzrecht, mit dem er im
wesentlichen dieselben Ansprüche gegen Verletzer hat wie
mit einem erteilten Patent: Er kann auf Unterlassung der
verletzenden Handlung, Vernichten von verletzenden
Gegenständen, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt,
Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. klagen.
Dabei ist das Spektrum der Erfindungen, die mit einem
Gebrauchsmuster geschützt werden können, nicht wie in
vielen anderen Ländern, in denen Gebrauchsmusterschutz
vorgesehen ist, auf bestimmte Gebiete beschränkt, sondern
nahezu identisch mit demjenigen des Patentrechtes.
Abgesehen von den Ausnahmen vom Schutz analog zu jenen
gemäß Art. 52 (4) und 55 EPÜ (Entdeckungen,
wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden,
ästhetische Formschöpfungen, Erfindungen, die gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,
Pflanzensorten und Tierarten, chirurgische, therapeutische
oder diagnostische Verfahren am Menschen) sind lediglich
Mikroorganismen als solche vom Gebrauchsmusterschutz
ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu Patenten ist aber mit einem
Gebrauchsmuster die Programmlogik, die Programmen für
Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt, schützbar, selbst
wenn die Programme Textverarbeitungs- oder
Buchhaltungsprogramme sind. Weiters sind auch Verfahren
zur Behandlung von Tieren nicht prinzipiell vom Schutz
ausgeschlossen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen nicht nur jeweils ineinander
umgewandelt werden können, sondern auch, dass es möglich
ist, aus Patentanmeldungen Gebrauchsmuster abzuzweigen
(wobei die Patentanmeldung unabhängig davon weiterverfolgt
werden kann). Dies ist insbesondere dann interessant, wenn
für eine zum Patent angemeldete Erfindung bereits Verletzer
am Markt sind, die Erteilung eines Patents aber noch nicht
in naher Zukunft zu erwarten ist oder für das Patent ein
langwieriges Einspruchsverfahren noch ansteht. In einem
solchen Fall kann es Jahre dauern, bis ein klagbares
Schutzrecht vorliegt, das ein wirksames
Verletzungsverfahren ermöglicht. Hier bietet die Abzweigung
eines Gebrauchsmusters eine schnelle Möglichkeit, um
zu einem effizienten Schutzrecht zu gelangen. Zwar steht
dem der Verletzung Geklagten immer noch die Möglichkeit zu,
ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Gebrauchsmuster
einzuleiten, ein langwieriges Prüfungs- und
Einspruchsverfahren bleibt aber dem Gebrauchsmusteranmelder
jedenfalls erspart. Die Abzweigung ist dabei nicht nur von
anhängigen Patentanmeldungen möglich (bis zwei Monate nach
Erteilung, Zurückweisung oder Rücknahmefiktion), sondern
auch z.B. von Patenten, für die ein
Einspruchs-/Beschwerdeverfahren anhängig ist, etwa beim
Europäischen Patentamt.
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Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters stellt wohl
eines der interessantesten Instrumente für Schutzrechts-
und Durchsetzungsstrategien dar. Die Abzweigung eines
Gebrauchsmusters ist aus einer anhängigen Patentanmeldung
während des gesamten Anmeldeverfahrens möglich. Die
anhängige Patentanmeldung muss dabei nicht unbedingt eine
nationale österreichische Patentanmeldung sein, die
Abzweigung ist auch aus einer europäischen oder
internationalen Anmeldung möglich, wenn Österreich
benannter oder bestimmter Vertragsstaat ist.
Die Abzweigung ist sogar über das Ende der
Anhängigkeit der Patentanmeldung hinaus noch möglich
(beispielsweise auch bis nach Abschluss eines
Einspruchsverfahrens vor dem europäischen Patentamt), und
zwar bis zum Ablauf einer Frist von
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zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
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zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
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zwei Monaten, nachdem ein Patent als erteilt gilt, oder
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elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
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zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch.
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| Sonn/Alge/Beetz |
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» Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
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| Sonn |
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» Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
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| Weinzinger/Sonn |
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Das österreichische Gebrauchsmustergesetz; GRUR 1995, 745 |
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| Knittel |
 |
Das neue österreichische Gebrauchsmusterrecht; ÖBl 1994, 51 |
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| Sonn/Pawloy/Alge |
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» Patentwissen leicht gemacht – Wer schützt Daniel Düsentrieb?,
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005,
Redline Wirtschaft, ISBN 3-636-01210-X
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