» Einleitung
» Gebrauchsmusteranmeldung
» Umwandlung
» Abzweigung
» Registrierungsverfahren
» Prioritäten
» Fristen
» Behandlung von Gebrauchsmusteranmeldungen in unserer Kanzlei
» Eintragungen ins Gebrauchsmusterregister
» Nichtigkeit und Verletzung
» Feststellungsklage
» Literatur

Gebrauchsmuster stellen wie Patente eine Möglichkeit zum Schutz von Erfindungen dar. Erfindungen können daher alternativ oder ergänzend zu Patenten als Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Voraussetzungen zum Erhalt eines Gebrauchsmusterschutzrechts sind ähnlich den Patentierungsvoraussetzungen:

Neuheit – jedoch mit einer sechsmonatigen Neuheitsschonfrist für den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger,
erfinderischer Schritt (wobei dieser "erfinderische Schritt" etwas weniger Erfinderleistung darstellen soll als die "erfinderische Tätigkeit" bei Patenten; und
gewerbliche Anwendbarkeit

Ein entscheidender Unterschied zu Patenten liegt aber im Erteilungsverfahren. Während bei Patenten ein oft langwieriges Prüfungs- und Einspruchsverfahren notwendig ist, bevor man im Besitz eines Schutzrechtes ist, mit dem man erfolgreich bei Gericht gegen Verletzer vorgehen kann, ist beim Gebrauchsmuster nur eine formale Gesetzmäßigkeitsprüfung (einschließlich Einheitlichkeitsprüfung) und die Erstellung eines Recherchenberichtes (zwingend!) vorgesehen, bevor das Gebrauchsmusterrecht für eine angemeldete Erfindung registriert wird. Mit der Registrierung erhält der Gebrauchsmusterinhaber ein Schutzrecht, mit dem er im wesentlichen dieselben Ansprüche gegen Verletzer hat wie mit einem erteilten Patent: Er kann auf Unterlassung der verletzenden Handlung, Vernichten von verletzenden Gegenständen, Rechnungslegung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. klagen.

Dabei ist das Spektrum der Erfindungen, die mit einem Gebrauchsmuster geschützt werden können, nicht wie in vielen anderen Ländern, in denen Gebrauchsmusterschutz vorgesehen ist, auf bestimmte Gebiete beschränkt, sondern nahezu identisch mit demjenigen des Patentrechtes. Abgesehen von den Ausnahmen vom Schutz analog zu jenen gemäß Art. 52 (4) und 55 EPÜ (Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, Pflanzensorten und Tierarten, chirurgische, therapeutische oder diagnostische Verfahren am Menschen) sind lediglich Mikroorganismen als solche vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu Patenten ist aber mit einem Gebrauchsmuster die Programmlogik, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt, schützbar, selbst wenn die Programme Textverarbeitungs- oder Buchhaltungsprogramme sind. Weiters sind auch Verfahren zur Behandlung von Tieren nicht prinzipiell vom Schutz ausgeschlossen.

Von besonderer Bedeutung ist, dass Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nicht nur jeweils ineinander umgewandelt werden können, sondern auch, dass es möglich ist, aus Patentanmeldungen Gebrauchsmuster abzuzweigen (wobei die Patentanmeldung unabhängig davon weiterverfolgt werden kann). Dies ist insbesondere dann interessant, wenn für eine zum Patent angemeldete Erfindung bereits Verletzer am Markt sind, die Erteilung eines Patents aber noch nicht in naher Zukunft zu erwarten ist oder für das Patent ein langwieriges Einspruchsverfahren noch ansteht. In einem solchen Fall kann es Jahre dauern, bis ein klagbares Schutzrecht vorliegt, das ein wirksames Verletzungsverfahren ermöglicht. Hier bietet die Abzweigung eines Gebrauchsmusters eine schnelle Möglichkeit, um zu einem effizienten Schutzrecht zu gelangen. Zwar steht dem der Verletzung Geklagten immer noch die Möglichkeit zu, ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Gebrauchsmuster einzuleiten, ein langwieriges Prüfungs- und Einspruchsverfahren bleibt aber dem Gebrauchsmusteranmelder jedenfalls erspart. Die Abzweigung ist dabei nicht nur von anhängigen Patentanmeldungen möglich (bis zwei Monate nach Erteilung, Zurückweisung oder Rücknahmefiktion), sondern auch z.B. von Patenten, für die ein Einspruchs-/Beschwerdeverfahren anhängig ist, etwa beim Europäischen Patentamt.


Gebrauchsmusteranmeldung

Die Erfordernisse sind analog zu denjenigen für eine Patentanmeldung. Wir benötigen daher nur einen Anmeldetext (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen) in deutscher Sprache (auch die Hinterlegung in Englisch oder Französisch ist erlaubt; in diesen Fällen ist innerhalb von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung vorzulegen) und eine Vertretervollmacht. Falls erwünscht, können auch die Erfinder genannt werden, die Nennung der Erfinder ist in Österreich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.


Umwandlung

Die Gebrauchsmusteranmeldung kann bis zum Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Zustellung des Recherchenberichtes in eine Patentanmeldung umgewandelt werden, wenn das Gebrauchsmuster nicht beschleunigt veröffentlicht worden ist. Eine Umwandlung in eine Patentanmeldung kann dann angezeigt sein, wenn die längere Schutzdauer benötigt wird.

Umgekehrt kann eine Patentanmeldung auch in eine Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden, solange noch kein Bekanntmachungs- oder Zurückweisungsbeschluss gefasst worden ist. Derartige Umwandlungen können dann ratsam sein, wenn im Vorprüfungsverfahren zwar Neuheit zugestanden wird, eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht anerkannt worden ist. Die Möglichkeit der Umwandlung besteht jedoch nur für nationale österreichische Anmeldungen.


Abzweigung

Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters stellt wohl eines der interessantesten Instrumente für Schutzrechts- und Durchsetzungsstrategien dar. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters ist aus einer anhängigen Patentanmeldung während des gesamten Anmeldeverfahrens möglich. Die anhängige Patentanmeldung muss dabei nicht unbedingt eine nationale österreichische Patentanmeldung sein, die Abzweigung ist auch aus einer europäischen oder internationalen Anmeldung möglich, wenn Österreich benannter oder bestimmter Vertragsstaat ist.

Die Abzweigung ist sogar über das Ende der Anhängigkeit der Patentanmeldung hinaus noch möglich (beispielsweise auch bis nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens vor dem europäischen Patentamt), und zwar bis zum Ablauf einer Frist von

zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
zwei Monaten, nachdem ein Patent als erteilt gilt, oder
elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch.


Registrierungsverfahren

Nach der Anmeldung wird eine Gesetzmäßigkeitsprüfung vorgenommen, bei welcher ermittelt wird, ob die Anmeldung den gesetzlichen (Formal-)Voraussetzungen genügt. Neuheit oder erfinderischer Schritt werden dabei aber nicht geprüft. Weiters wird ein Recherchenbericht vom Patentamt erstellt. Nach Zustellung dieses Recherchenberichts hat der Anmelder Gelegenheit, die Ansprüche zu ändern, z.B. wenn es sinnvoll erscheint, die Ansprüche gegenüber einem im Recherchenbericht zitierten Dokument abzugrenzen. Dann wird das Gebrauchsmuster automatisch nach der Einzahlung der Veröffentlichungsgebühr registriert und veröffentlicht. Es ist sogar möglich, das Gebrauchsmuster vor Fertigstellung des Recherchenberichts zu registrieren. Dies ist in besonders dringenden Fällen zu empfehlen, um rasch gegen Verletzer vorgehen zu können.


Prioritäten

Die Inanspruchnahme von Prioritäten von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen nach dem Pariser Unionsvertrag oder nach GATT/TRIPs ist selbstverständlich auch in Österreich möglich. Die Vorlage des Prioritätsbeleges ist in Österreich nur dann erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters (im Nichtigkeitsverfahren) von der rechtmäßigen Inanspruchnahme der Priorität abhängt, z.B. bei Vorlage von Zwischenliteratur. Ist die prioritätsbegründende Anmeldung in einem anderen Namen als jenem des Anmelders in Österreich hinterlegt worden, so ist auch eine Rechtsnachfolgeerklärung erforderlich. Werden uns daher zu einer Patentanmeldung Prioritätsdokumente übersandt, so werden diese in unseren Akten verwahrt, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben.


Fristen

Die Frist zur Beantwortung von Beanstandungen der Gesetzmäßigkeitsprüfung beträgt zwei Monate und ist unverlängerbar; die Frist zur Einzahlung der Veröffentlichungsgebühr und zur freiwilligen Anspruchsänderung ist einmal um zwei Monate verlängerbar (bei Angabe von Gründen).


Behandlung von Gebrauchsmustermeldungen in unserer Kanzlei

Mit einem Auftrag zur Einreichung, Abzweigung oder Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung wird ein Basistext benötigt, der, wenn keine gegenteiligen Weisungen vorliegen, durchgesehen und, wenn notwendig, an die österreichische Praxis angepasst wird.

Auf Wunsch können Kopien von im Recherchenbericht genannten Dokumenten zusammen mit dem Recherchenbericht übermittelt werden; in der Regel wird dann von uns bereits bei der Übermittlung des Recherchenberichts analysiert, ob eine Änderung der Ansprüche in Anbetracht der zitierten Dokumente zu empfehlen ist oder nicht.


Eintragungen ins Gebrauchsmusterregister

Für Eintragungen in das Gebrauchsmusterregister, wie Übertragungen, Lizenzeinräumungen, etc., bestehen besonders strenge Vorschriften. Radierungen und sonstige Ausbesserungen dürfen nicht vorgenommen werden. Schon die kleinsten Fehler führen zur Abweisung des Eintragungsantrages. Hier ist also die besonders sorgfältige Ausfertigung der Urkunden in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Vertreter erforderlich, speziell auch bezüglich der Anforderungen hinsichtlich von Zeichnungsberechtigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen.

Weitere Informationen finden sie unter Punkt » Registereinträge


Nichtigkeit und Verletzung

Jedes registrierte österreichische Gebrauchsmuster ist mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar. Das Nichtigkeitsverfahren wird in zwei Instanzen zentralisiert beim Patentamt durchgeführt. Es ist daher keine Möglichkeit vorgesehen, dass Gerichte selbstständig die Nichtigkeit beurteilen. Nichtigkeitsklagen haben vor allem als Verteidigungsmöglichkeit gegen Verletzungsklagen Bedeutung, insbesondere da die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens bei Gebrauchsmustern eben nicht gegeben ist. Besonders bei anhängigen Verletzungsklagen kann ein Nichtigkeitsverfahren durch verkürzte Fristen und Streichung der Möglichkeit der Fristverlängerung beschleunigt werden.

Andererseits sind aber auch die Möglichkeiten eines Gebrauchsmusterinhabers, gegen Verletzer vorzugehen, vielfältig, wobei nicht nur seine Ansprüche auf Unterlassung und auf ein Entgelt sowie der Anspruch auf Rechnungslegung hervorzuheben sind, sondern auch ein wirksames Verfahren über einstweilige Verfügungen zur Ergreifung von Sofortmaßnahmen gegen Verletzungshandlungen gegeben ist.


Feststellungsklage

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, vom Österreichischen Patentamt feststellen zu lassen, ob ein bestimmter Gegenstand bzw. ein bestimmtes Verfahren in ein bestehendes Gebrauchsmuster eingreift oder nicht. Das Feststellungsverfahren ist ein zweiseitiges Verfahren mit dem Gebrauchsmusterinhaber und demjenigen, der den Feststellungstatbestand liefert, als Parteien. Ein derartiger Feststellungsantrag muss allerdings vor der Einbringung einer Klage wegen Patentverletzungen eingereicht werden, da für den Fall, dass zwischen denselben Parteien bereits ein Verletzungsverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist, der Feststellungsantrag jedenfalls zurückzuweisen ist. Wird die Feststellungsklage entschieden, ist diese Entscheidung aber für das Gericht bindend.


Literatur
Sonn/Alge/Beetz » Kapitel Österreich, Manual Industrial Property,
Kluwer Law International, 2005
 
Sonn » Kapitel Österreich, Enforcement of Intellectual Property Rights through Border Measures,
Oxford University Press, 2006
 
Weinzinger/Sonn Das österreichische Gebrauchsmustergesetz; GRUR 1995, 745
 
Knittel Das neue österreichische Gebrauchsmusterrecht; ÖBl 1994, 51
 
Sonn/Pawloy/Alge » Patentwissen leicht gemacht – Wer schützt Daniel Düsentrieb?,
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2005, Redline Wirtschaft, ISBN 3-636-01210-X
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