SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Rechnungslegung bei Markenverletzungen

In einem Hotel in einem Skigebiet, das für seine Bar mit leicht bekleideten Tänzerinnen bekannt ist, wurde die Verletzung einer Marke festgestellt. In einem ersten Teilurteil des Erstgerichts wurde es der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr die in Rede stehende Marke kennzeichenmäßig zu verwenden. Mit einem weiteren Teilurteil wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin über die im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Bar oder mit der Ankündigung und der Durchführung von gleichen Dienstleistungen erzielten Umsätze Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung bildet die Grundlage für die Schadenersatzberechnung. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, welche Umsätze einbezogen werden sollten. In der Revision an den Österreichischen Obersten Gerichtshof wurden die Urteile der unteren Instanzen bestätigt. Ein Verteidigungsargument der Beklagten war, dass die angeordnete Rechnungslegung zu weit ginge, da sie das ganze Jahr umfasse, die Bar aber nur während der Skisaison (fünf Monate pro Jahr) geöffnet und für den Rest des Jahres geschlossen sei. Dieses Argument ist aber nicht anwendbar. Es betrifft die Richtigkeit bzw. materielle Vollständigkeit der Rechnungslegung, nicht die Frage der grundsätzlichen Rechnungslegungspflicht. Das Hauptargument der Beklagten war, dass der Umsatz des Hotels selbst nicht in die Umsatzberechnung einzubeziehen sei, weil die Gäste freien Eintritt in die Bar haben und dies nur eine von insgesamt 17 Annehmlichkeiten sei, welche Inklusivleistungen für Hotelgäste seien. Freier Eintritt in die Bar sei für die Auswahl des Hotels daher nicht maßgebend. Dieses Argument überzeugte den Obersten Gerichtshof allerdings auch nicht. Es sei offensichtlich, dass die fremde Marke zur Bewerbung des Hotels ausgenützt wurde. Da einem Unternehmen nicht unterstellt werden könne, eine unwirksame und nutzlose Werbung zu betreiben, wurde diese Verteidigunglinie der Beklagten abgelehnt. Ein weiteres Verteidigungsargument war, dass die Umsätze der selbständigen Tänzerinnen nicht bekannt seien, da der Betreiber verlässliche Auskünfte oder Belege von den Tänzerinnen nur schwer bis gar nicht beschaffen könne. Der Oberste Gerichtshof erwiderte dass der Grad der Schwierigkeiten nicht relevant sei. Der in Rede stehende Rechnungslegungsanspruch beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, ohne auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder die Zumutbarkeit für den Verpflichteten abzustellen. Daher muss sich der Verletzer auch ernsthaft bemühen, den Umsatz der selbständigen Tänzerinnen zu ermitteln. Sie sind Teil des Geschäfts der Bar und ihr Umsatz muss berechnet werden. Diese Entscheidung (4Ob 130/18y) zeigt, dass der Verletzer, sobald die Verletzung feststeht, nicht um die vollständige Rechnungslegung umhinkommt. Es kann lediglich diskutiert werden, wie der Schadenersatz berechnet wird und welche Teile des Umsatzes inwieweit berücksichtigt werden müssen.