SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Unklarheit eines Hilfsantrags

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Hilfsanträgen im Rekursverfahren mit dem Zweck, eine eingeschränkte Form des Patents aufrechterhalten zu können, hat das OLG Wien bereits in 34 R 16/15w, Bodenbearbeitungsgerät, bejaht. Klarheitseinwände sind kein Einspruchsgrund, sie sind im Einspruchsverfahren aber dann zu prüfen, wenn Änderungen eingetreten sind, zum Beispiel wenn geänderte Ansprüche vorgelegt werden. Ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des geänderten Anspruchs 1 und der Beschreibung sowie dem beibehaltenen Anspruch 6 führt zu Unklarheit über den Schutzbereich. Anspruch 1 des Hilfsantrags ist daher schon aus diesem Grund nicht gewährbar (OLG Wien 19.6.2018, 133 R 12/18i).