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EPA Rechtsprechung: Rechtskraftwirkung von Entscheidungen der Beschwerdekammern

Entscheidungen der BK erlangen mit ihrem Erlass grundsätzlich materielle Rechtskraftwirkung („res iudicata“); hieraus folgt, dass die Rechte der Parteien und der mit ihnen in einer Rechtsbeziehung stehenden Personen hinsichtlich einer Sache, über die ein Gericht rechtskräftig entschieden hat, endgültig festgelegt sind. Ein solches rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts steht somit als absolutes Hindernis einer weiteren Klage bzw dem Erlass einer erneuten Entscheidung in der Sache entgegen, die denselben Anspruch, Antrag oder Klagegrund betrifft und an der dieselben Parteien oder mit ihnen in einer Rechtsbeziehung stehenden Personen beteiligt sind. Eine Beschwerde nach Art 106 Abs 1 EPÜ gegen eine rechtskräftige Entscheidung der BK ist in der Konsequenz ausgeschlossen und damit als unzulässig zu verwerfen. Die geschilderte Rechtskraftwirkung bindet im anschließend für dieselbe Anmeldung fortgeführten Prüfungsverfahren die Verwaltungsinstanz (vgl Art 111 Abs 2 EPÜ) sowie in einem etwaig sich anschließenden erneuten Prüfungsbeschwerdeverfahren die BK. Dagegen entfällt die Bindungswirkung einer Entscheidung im Prüfungsbeschwerdeverfahren für ein eventuell nachfolgendes Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren, da Einspruchsverfahren unabhängig und verschieden (insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Beteiligten) von Prüfungsverfahren sind und sich durch die Art des öffentlichen Interesses auszeichnen (EPA-BK 5.12.2017, T 1666/14).