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EPA-Rechtsprechung: Teilpriorität und die erste Anmeldung

Der Konsistenz halber muss das Grundprinzip der Entscheidung G 1/15 in Bezug auf die Teilpriorität auch für die Beurteilung angewendet werden, ob eine Anmeldung, aus der die Priorität in Anspruch genommen wird, die erste Anmeldung iSv Art 87 Abs 1 EPÜ ist. So wie sich eine Prioritätsanmeldung und ein Patent, das eine Priorität beansprucht, teilweise auf dieselbe Erfindung beziehen können, so können sich auch die Prioritätsanmeldung und eine frühere Anmeldung desselben Anmelders, deren Priorität vom Patent nicht beansprucht wird, teilweise auf dieselbe Erfindung beziehen. In diesem Fall wäre die Prioritätsanmeldung nur in Bezug auf jenen Teil der Erfindung, der nicht mit der früheren Anmeldung übereinstimmt, die erste Anmeldung und die Priorität wäre somit nur für jenen Teil der Erfindung gültig beansprucht (EPA-BK 9.11.2017, T 0282/12).