SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Zur Ausführbarkeit

Der Antragsteller beantragte unter dem Titel „Antischnarchballon“ die Erteilung eines Patents. Die Anmeldung enthielt keine (Patent-)Ansprüche, sondern nur eine Beschreibung und einen Testbericht. In den Anmeldungsunterlagen waren zwar die gewünschten Eigenschaften der Ballons und die bei deren Anwendung zu erreichenden Effekte genannt, nicht jedoch die technischen Merkmale, welche zu deren Erreichen führen und zur Lösung der Aufgabe beitragen sollen. Demnach war die Erfindung nicht iSv §87a PatG so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Zudem war der Gegenstand der Patentanmeldung, soweit er den eingereichten Unterlagen zu entnehmen war, auch nicht neu bzw. für den Fachmann naheliegend. (OLG Wien 12.09.2017, 133R64/17k)