SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Keine „letzte Chance“ für den Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung

Es steht gem Art 13 VOBK im Ermessen der BK, ob Hilfsanträge ins Verfahren zugelassen werden, die nach der Beschwerdebegründung oder nach der Erwiderung eingereicht wurden. Da die BK in der vorläufigen Stellungnahme, die sie der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigelegt hat, ihre möglichen Vorbehalte in Bezug auf die Klarheit der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Ansprüche kundmacht, ist der auf die Behebung des in Rede stehenden Klarheitsmangels abzielende, erst in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Hilfsantrag nicht ins Verfahren zuzulassen, weil der Patentinhaber bereits früher Gelegenheit hatte, diesen Hilfsantrag einzureichen (EPA-BK 21.7.2017, T 0514/14).