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OGH bestätigt, dass FairUse keine Unterscheidungskraft hat

Der hier zugrunde liegende Fall (OGH 4 Ob 180/16y) betrifft eine Anmeldung zur Registrierung einer Bildmarke mit dem Wortelement "FairUse" unter anderem für Printmedien (Klasse 16), Dienstleistungen in Klasse 35 (Computerdatenbanken, Computernetzwerke), Klasse 38 (elektronische Kommunikation) und Klasse 41 (Online Publikation elektronischer Zeitschriften). Das Österreichische Patentamt und das Rekursgericht hatten beide eine Registrierung einer Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Die Anmelderin brachte den Fall vor den OGH, allerdings ohne Erfolg. In seiner Entscheidung stellte der OGH fest, dass „FairUse“ eine rechtliche Bestimmung im amerikanischen Urheberrecht bezeichnet, die eine beschränkte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt, beispielsweise in Schulen. Der OGH stellte weiters fest, dass der Begriff „Fair Use“ auch in Europa verwendet wird, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Reform des Urheberrechts. Die angesprochenen Konsumenten würden das Zeichen als Hinweis darauf verstehen, dass die Nutzung dieses Angebots nicht von einer vertraglichen Lizenz abhängig ist, sondern unter der Einschränkung des „Fair Use“ allgemein zulässig ist. Somit befand the OGH, dass das zur Registrierung angemeldete Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen, sondern als bloße Beschreibung der Nutzungsbedingungen verstanden würde. Er verwarf das Argument der Anmelderin zur Anwendbarkeit der Begründung der bekannten EuGH-Entscheidung in Baby-dry (C-383/99) oder ähnlicher Entscheidungen der österreichischen Gerichte auf das fragliche Zeichen. Im Unterschied zu den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Zeichen wäre "FairUse" keine Neuschöpfung der Anmelderin. Außerdem würden die graphischen Elemente nicht ausreichen, um die Ursprungsidentität der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Die Entscheidung über die Abweisung der Markenanmeldung wurde somit rechtskräftig. Die Erkenntnisse des OGH erscheinen als "fair use" der Rechtsprechung der Unionsgerichtsbarkeit, welche zunehmend Zurückhaltung bei der Markenregistrierung von stark anspielenden Begriffen zeigt. Außerdem folgen die österreichischen Gerichte der Europäischen Entwicklung auch dahingehend, dass minimale graphische Verzierungen dem Anmelder nicht den Weg zur Markenregistrierung ebnen können.