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Bayern behält „Neuschwanstein“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Unionsmarke „Neuschwanstein“ schutzfähig ist (Az. T-167/15). Das Wortzeichen „Neuschwanstein“ wurde 2011 vom Freistaat Bayern als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, vor allem Souvenirartikel betreffend, angemeldet und eingetragen. Im darauffolgenden Jahr beantragte der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise (BSGE) die Nichtigerklärung der Marke, mit der Begründung, diese weise keine Unterscheidungskraft auf und sei zudem ein beschreibendes Zeichen, da „Neuschwanstein“ einen geographischen Ort bezeichne und die Marke daher lediglich die geografische Herkunft der Produkte anzeige. Dabei berief sich der Bundesverband auf die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2012 bestätigte Aufhebung des nationalen Schutzes der Marke. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies sowohl den Antrag auf Nichtigerklärung als auch die hiergegen vom BSGE eingelegte Beschwerde zurück. Diese Entscheidung wurde nun vom EuG bestätigt. Zunächst stellte das EuG fest, dass die Bezeichnung „Neuschwanstein“ ein Fantasiename („Der neue Stein des Schwans“) sei, welcher konkret das Schloss als Bauwerk bezeichne. Demnach könne das Schloss zwar in der Gemeinde Schwangau lokalisiert werden, sei aber selbst kein geografischer Ort und werde daher vom Durchschnittsverbraucher der EU auch nicht als solcher mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht. Das Schloss „Neuschwanstein“ sei weiters eine museale Attraktion, die nicht für die dort verkauften Souvenirartikel, sondern wegen ihrer einzigartigen Architektur bekannt sei - die Waren würden nicht im Schloss selbst produziert, sondern dort lediglich vermarktet und verkauft werden. Somit sei die Marke „Neuschwanstein“ nicht als geografische Herkunftsbezeichnung zu verstehen. Nach Auffassung des EuG fehlt es „Neuschwanstein“ auch nicht an der notwendigen Unterscheidungskraft, da das Fantasiewort keinen beschreibenden Bezug zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen aufweise. Das Zeichen sei also in Kombination mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen geeignet, eben diese von anderen zu unterscheiden. Abschließend stellte das EuG klar, dass die Regelungen der Unionsmarken ein autonomes System darstellen und damit unabhängig von nationalen Systemen sind, und die anderslautende Entscheidung des BGH deswegen nicht übernommen werden muss. In Österreich wurde der Markenschutz für Merchandising-Artikel in den letzten Jahren ebenfalls gestärkt. So konnte sich die Betreiberin der Spanischen Hofreitschule erfolgreich gegen den unautorisierten Verkauf von Souveniertellern mit dem Schriftzug „Spanische Reitschule“ durchsetzen (siehe News Oktober 2011 - „Schutz von Merchandising-Artikeln gestärkt“).